Anforderungen an Halter, Züchter und Händler besonders geschützter Arten

Wer aus den verschiedensten Gründen Tiere oder Pflanzen in Obhut nimmt, züchtet, verarbeitet oder vermarktet, übernimmt Verantwortung. Diese Verantwortung endet nicht mit der Sicherung einer möglichst verhaltensgerechten Haltung des einzelnen Tieres. Der Handel und die Haltung geschützter Arten in menschlicher Obhut können auch Auswirkungen auf das Überleben der Art in ihren Ursprungsgebieten haben. Dies trifft auch für gefährdete heimische Arten zu. Daher unterliegen alle Exemplare besonders geschützter Arten, auf der Grundlage internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik oder nationaler Normen einem generellen Besitz- und Vermarktungsverbot!

Der Gesetzgeber lässt Ausnahmen vom artenschutzrechtlichen Besitz- und Vermarktungsverbot zu. Um trotz einer Ausnahmezulassung den Erhaltungszustand der Arten in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten nicht zu gefährden, werden dem Halter geschützter Tierarten vom Gesetzgeber umfangreiche Verpflichtungen auferlegt.

Die Ausgestaltung der Verpflichtungen richtet sich am Schutzstatus der Arten der gehaltenen Exemplare aus.

Wer Tiere der geschützten Arten, zu denen auch viele häufig als Haustier gehaltene Arten wie z.B. Papageien, Schildkröten, Schlangen und Eichhörnchen gehören, gesetzeskonform halten möchte, muss sich über nachfolgend dargestellte Verpflichtungen informieren und diese auch einhalten.

Die nachfolgenden Seiten wollen durch Information und Bereitstellung von Antrags- Meldeformularen eine Hilfestellung zur Einhaltung folgender artenschutzrechtlicher Anforderungen bieten:

Um die Nachweis-, Melde- oder Buchführungspflichten gesetzeskonform erfüllen zu können, ist häufig eine Individualkennzeichnung der Exemplare erforderlich. Die Kennzeichnungspflichten sind in der Bundesartenschutzverordnung und in der EU - Artenschutzverordnung näher bestimmt.

Hintergrundinformationen und Hinweise

Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder zu verarbeiten (Besitzverbote).

Unter den Voraussetzungen, die abschließend in § 45 Abs. 1 BNatSchG genannt sind, sind die Besitzverbote aufgehoben. Insbesondere betrifft dies Tiere oder Pflanzen, die rechtmäßig gezüchtet, rechtmäßig der Natur entnommen worden, rechtmäßig aus Drittstaaten eingeführt oder bereits vor Unterschutzstellung der Art in menschlicher Obhut gewesen sind. Zusätzlich ist die Zulässigkeit der Haltung besonders geschützter Wirbeltiere an die Sicherung der tierschutzrechtlich vorgeschriebenen Haltungsbedingungen und den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Zuverlässigkeit des Tierhalters gebunden.

Wenn Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten des § 44 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG entbunden. Abweichend hiervon dürfen auch rechtmäßig der Natur entnommene Exemplare europäischer Vogelarten und Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, nicht vermarktet werden. Tiere oder Pflanzen sind gemäß der Begriffsdefinition aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG neben lebenden Exemplaren auch tote Tiere, ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen bzw. die aus diesen erkennbar gewonnenen Erzeugnisse.

Den Schutzstatus der gehaltenen Arten, können Sie in der Artenschutzdatenbank (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) ermitteln.

WISIA online
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