Nachweispflichten

Ein Halter, Händler und Verarbeiter von Exemplaren besonders geschützter Tiere hat gemäß § 46 Abs. 1 BNatSchG der zuständigen  Naturschutzbehörde (in M-V der oberen Naturschutzbehörde – LUNG) auf Verlangen durch geeignete Dokumente, die er in der Regel beim Kauf erhält, nachzuweisen, dass er rechtmäßig im Besitz der gehaltenen Tiere ist. Die Form dieser Nachweisführung ist gesetzlich vorgeschrieben und abhängig vom Schutzstatus der Art.

Kann dieser Nachweis nicht normgerecht erbracht werden, können die Tiere eingezogen bzw. Bußgelder verhängt werden. Die Dokumente ersparen im Falle des Entlaufens auch Streitigkeiten mit dem Finder über die Besitzrechte.

Abweichend von den Besitzverboten besonders geschützter Arten dürfen diese gehalten werden, wenn in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen wird, dass das Exemplar:

  • rechtmäßig gezüchtet
  • rechtmäßig aus Drittstaaten in die EU eingeführt
  • rechtmäßig der Natur entnommen oder
  • sich bereits vor der Unterschutzstellung in menschlicher Obhut befunden hat

Beim Erwerb eines besonders geschützten Tieres sind als geeigneter Nachweis daher zwei Dokumente einzufordern:

  1. Übergabevertrag vom Vorbesitzer mit Eintragung des Verkaufstages, Informationen zum erworbenen Exemplar und der Kontaktdaten von Käufer und Verkäufer (möglichst mit Tel. Nr. und E-Mail- Adresse für erforderliche Nachfragen).
  2. Herkunftsnachweis
    Der Herkunftsnachweis ist für die Nachweisführung der legalen Herkunft zwingend erforderlich. Er gibt Auskunft über das Geburtsdatum, die Individualkennzeichen, den Züchter (mit Kontaktdaten) und die Elterntiere des erworbenen Exemplares.
    - Für Tiere, die im Zoohandel erworben werden, gilt der Kaufvertrag mit Benennung der Nr. der Eintragung im Aufnahme-Auslieferungsbuch des Händlers, unter der die vollständigen Kontaktdaten der Bezugsquelle und des Käufers vermerkt sind, als Herkunftsnachweis und Übergabevertrag vom Vorbesitzer.
    - Bei Arten des Anhang A der EU-VO 338/97 stellt die EU-Vermarktungsbescheinigung (CITES) den gültigen Herkunftsnachweis dar.
    - Eine weitere Form des Herkunftsnachweises ist die EU-Importgenehmigung bei Einfuhren aus einem Nicht-EU-Staat

Ermittlung des Schutzstatus einer Art

Eine sichere Abfrage des Schutzstatus ermöglicht die Datenbank WISIA des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) 

  • Hier wird der Artname auf der Recherche- Seite eingegeben (auf korrekte Schreibweise achten!)
  • Wisia informiert dann über: Listung in den Anhängen des WA, der EG-Artenschutzverordnung VO (EG) 338/97 und der Bundesartenschutzverordnung 
  • Eine Fehlermeldung z.B. in der Form:  Keine Treffer gefunden. : Weißbüscheläffchen erscheint dann: 
    - wenn ein Artname fehlerhaft geschrieben wurde (Die Art heißt korrekt Weißbüschelaffe - daher die Schreibweise vorher z.B. über eine Wikipedia- Abfrage sicherstellen),
    - wenn die angefragte Art nicht besonders geschützt ist.

eine alternative Quelle für die Ermittlung des Schutzstatus sind die Bundesartenschutzverordnung und die aktuelle Fassung der VO (EG) Nr. 338/97 in der jeweils aktuellen Fassung (VO (EU) 2019/2117) und die Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung, die kumulierend ausgewertet werden müssen

 

gesetzlich vorgeschriebene Form der Nachweisführung

Arten des Anhang A der EG-Artenschutzverordnung - VO (EG) 338/97

  • EG-Bescheinigungen (gelb); CITES-Bescheinigungen (blau); Einfuhrgenehmigungen des BfN oder anderer Behörden der EU;  bei Erwerb vor der Unterschutzstellung der Art: Rechnungen, Gutachten usw.
  • Für folgende Fallgruppen von Arten des Anhang A ist zum Nachweis des rechtmäßigen Besitzes keine der o.g. formgebundenen Dokumente erforderlich. Es ist lediglich die Zugehörigkeit zu den Fallgruppen nachzuweisen:
    - gezüchtete Tiere von Arten, die in Anhang X DVO aufgeführt sind (Art. 62 Nr. 1 DVO). Diese Arten können in großem Umfang leicht gezüchtet werden, so dass man davon ausgeht, dass Naturentnahmen nicht im Handel sind (z.B. Rothalsgans, Hawaiigans, Weißkopfruderente, Ziegensittich, Kapuzenzeisig)
    - künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten (Art. 62 Nr. 2 DVO) 
    - „Antiquitäten“ d.h. Gegenstände, die nach Art. 2 Buchstabe w) EG-VO vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-VO (d.h. vor dem 1.06.1947) signifikant bearbeitet und erstmals erworben wurden (Art. 62 Nr. 3 DVO).

alle anderen  besonders geschützte Arten (Arten des Anhang B der EG-Artenschutzverordnung - VO (EG) 338/97, Europäische Vogelarten, Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, sowie der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung

  • Freie Nachweisführung z.B. durch CITES-Bescheinigungen (blau), Nachzuchtbestätigungen, Einstellungsvertrag, Auszug aus dem Zuchtbuch, Kopien der Einfuhrgenehmigung mit Lieferschein, Rechnung oder Kaufvertrag, behördliche Bescheinigung, Gutachten usw.

Wer besonders geschützte Tiere oder Pflanzen ohne die entsprechenden Nachweise besitzt oder vermarktet, begeht eine Ordnungswidrigkeit bzw. in besonderen Fallgestaltungen eine Straftat.