
Besonders geschützte Wirbeltiere dürfen entsprechend der artenschutzrechtlichen Vorgaben aus § 7 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) und aus §§ 42 und 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nur gehalten werden, wenn der Halter:
1. die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt
1. den rechtmäßigen Besitz nachweist,
2. die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung zur Individualisierung vorgenommen hat,
3. die Melde- oder Buchführungspflichten (gewerbliche Halter) erfüllt hat.
2. die tierschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt
1. die erforderliche Zulässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der besonders geschützter Wirbeltiere hat und
2. die tierschutzrechtlich vorgeschriebenen Haltungsbedingungen einschließlich der erforderlichen Vorkehrungen gegen das Entweichen gewährleistet
3. die zur Haltung der Tiere erforderlichen Außengehege angezeigt hat oder eine Zoogenehmigung besitzt
Sollte/n das/die Tier/e in einem Gehege außerhalb von Wohnräumen an mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden, so ist die geplante Haltung oder eine wesentliche Änderung des Geheges mindestens einen Monat im Voraus bei der zuständigen Behörde (Landkreis) anzuzeigen.
Vor der Entscheidung über die Anschaffung eines Heimtiers sollten daher einige Fragen gut durchdacht und beantwortet werden:
Der sicherste Weg zur Klärung dieser Frage ist der Besuch bei einem erfahrenen Züchter, der mit seinen Hinweisen helfen kann, eine artgerechte Haltung zu gewährleisten und vor Kostenfallen bewahren kann.
Die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an die Haltung bestimmter Arten sind gesetzlich normiert und können den nachfolgenden Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) entnommen werden. Im Sinne des Tierwohls sollten die Vorgaben zu den Gehegegrößen aber möglichst deutlich überschritten werden: