Kennzeichnungspflichten

Die Kennzeichnung geschützter Tiere dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen.

Zur Sicherung der individuellen Nachverfolgbarkeit der aufeinanderfolgenden Halter als Grundlage für die Prüffähigkeit einer rechtmäßigen Herkunft und des rechtmäßigen Besitzes sind viele Arten in gesetzlich vorgeschriebener Weise zu kennzeichnen. Der Halter hat zu überprüfen, ob die Kennzeichnung noch den Anforderungen entspricht.

  • Reptilien – Transponder oder  Fotodokumentation
  • gezüchtete Vögel – geschlossener Ring
  • nicht gezüchtete Vögel – offener Ring oder Transponder
  • Säugetiere - Transponder
  • Kennzeichen dürfen nur von den dafür zugelassenen Stellen (siehe Hinweise) bezogen werden.
  • zugelassenen Transponder dürfen nur vom Tierarzt gesetzt werden.

Erforderliche Abweichungen müssen spätestens zum Zeitpunkt des Einsetzens der Kennzeichnungspflicht beim LUNG schriftlich beantragt werden (auch per E-Mail). Über sie wird kurzfristig entschieden.


 

Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Kennzeichnungspflicht (§§ 12-15 BArtSchV)

Die Kennzeichnung der in menschlicher Obhut befindlichen besonders geschützten Säuger, Vögel und Reptilien ist im nationalen Recht (§§ 12-15 BArtSchV) vorgeschrieben bzw. in seiner Ausführung geregelt. Die europarechtlichen Anforderungen werden durch die Umsetzung in deutsches Recht erfüllt (Ausnahme:  Schildkröten).

Die individuelle Kennzeichnung der im Austauschprozess befindlichen Tiere ist eine Voraussetzung für die Unterbindung des illegalen Handels mit Exemplaren geschützter Arten. Eine Entbindung von den artbezogen in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung festgesetzten Kennzeichnungsmethoden kann in Mecklenburg-Vorpommern rechtmäßig nur durch eine schriftlich beim LUNG zu beantragende (kostenpflichtige) Ausnahme erfolgen. Der Antrag muss zwingend spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht gestellt werden(§ 13 Abs. 1 Satz 8 BArtSchV).

Alle Tiere der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Für Arten, für die keine vorrangige Kennzeichnungsmethode durch kennzeichnende Kreuze in den Spalten 2-6 angegeben ist, ist die Festlegung des zu verwendenden Kennzeichens schriftlich spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der zuständigen Behörde (LUNG) zu beantragen (§ 13 Abs. 1 Satz 8 BArtSchV). Dabei sollte vom Halter ein begründeter Vorschlag gemacht werden. Die Behörde legt dann verbindlich eine Kennzeichnungsmethode fest, von der der Halter nicht abweichen darf.

Die Arten sind nach den in Anlage 6 BArtSchV festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt:

  • Säugetiere sind vorrangig mit einem Transponder zu kennzeichnen. Liegen zwingende Abweichungsgründe vor, kann nach beim LUNG zu beantragender Genehmigung die Dokumentation oder sonstige Kennzeichnung (z.B. Tätowierung, molekulargenetische Untersuchung) angewandt werden.
  • Gezüchtete Vögel sind grundsätzlich mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen (Ringgrößen gemäß Anlage 6). Nur wenn dieses aus individuellen Gründen (Tiergesundheit, Verhalten der Elterntiere) nicht möglich ist, kann durch das LUNG auf begründeten, rechtzeitig gestellten Antrag hin, eine Ausnahmeerteilung für eine andere Kennzeichnungsmethode erfolgen. Die Ausnahme für die abweichende Kennzeichnungsmethode ist mit den individuellen Unterlagen des Tieres lebenslang aufzubewahren und bei Halterwechsel mit dem Tier weiterzureichen. Eine Anmeldung nicht vorschriftsmäßig gekennzeichneter Individuen ohne Abweichungsentscheidung der zuständigen Behörde bei der Artenschutzbehörde wird bei Halterwechsel in der Regel nicht möglich sein. Daher sollte vom Erwerb derartiger Tiere abgesehen werden.
  • Nicht gezüchtete Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring (Ringgrößen gemäß Anlage 6) oder einem Transponder zu kennzeichnen. Weitere Kennzeichnungsmethoden bedürfen der Ausnahmeentscheidung des LUNG.
  • Reptilien darf der Halter mit Transponder oder Dokumentation individualisieren. Bei Schildkröten die in Anhang A der VO (EG) 338/97 gelistet sind, die ins Ausland verbracht werden sollen, sind die europarechtlichen, schärferen Vorschriften im Falle einer Verbringung in das Ausland einzuhalten (Transponderpflicht) !

 

Das Kennzeichen (Ring oder Transponder) muss sich immer am/im Tier befinden, da nur so die Individualerkennung des Tieres möglich ist. Ist ein geschlossener Ring z.B. von einem Papagei demontiert, oder vom Tierarzt aus medizinischen Gründen entfernt worden, so ist beim LUNG unverzüglich eine offene Beringung zu beantragen oder das Setzen eines Transponders zu beantragen Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Reste des alten Ringes sind vorzulegen.

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 BArtSchV muss in Deutschland für die Kennzeichnung mit Transponder ein Mindestgewicht des Tieres von 200 g (bei Schildkröten 500 g) vorliegen. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden.

Für die Kennzeichnung der Exemplare kennzeichnungspflichtiger Arten dürfen gemäß § 15 Bundesartenschutzverordnung nur die von folgenden Vereinen herausgegebenen Ringe oder Transponder verwendet werden:

  • WZF GmbH Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) bei der WZF GmbH WZF GmbH 
  • BNA Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA) BNA

Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anforderungen an die Dokumentation der individuellen Merkmale von Schildkröten 
finden Sie auf der folgenden  Seite.
Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas).
Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.)

Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Darstellung der Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde.

Anforderungen an die Dokumentation der individuellen Merkmale von Schildkröten 

Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation der individuellen Merkmale einer dokumentationspflichtigen Schildkröte stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern kann auch zur Ungültigkeit der dazugehörigen EU-Vermarktungsbescheinigung führen. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Dokumentation ermöglicht im Falle des Entweichens und Wiederauffindens des Tieres die Individualerkennung und dokumentiert somit die Besitzansprüche des Halters gegenüber dem Finder.

Die Dokumentation wird als Dokument anerkannt, wenn folgende Hinweise berücksichtigt werden:

  1. Die Fotografie des Bauch- und Rückenpanzers erfolgt gut ausgeleuchtet und bildfüllend senkrecht von oben auf cm-Rasterpapier,
  2. Das Tier ist gesäubert und trocken aufgenommen.
  3. Beschriftungen in der Dokumentation sind dauerhaft (nicht mit Bleistift oder Tinte) vorgenommen.
  4. Zu jedem Foto sind das Aufnahmedatum, das Gewicht des Tieres und besondere Merkmale vermerkt.
  5. Mindestens die erste Aufnahme ist von der Naturschutzbehörde durch Siegel und Unterschrift anerkannt.

Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT "Fotodokumentation von geschützten Reptilien" von Caroline Bender. Das gedruckte Original der Broschüre ist vergriffen, daher wird die Dokumentation nun als hochwertiges Online-Dokument angeboten.

Die Dokumentation ist dann zur Individualerkennung geeignet und vollständig, wenn in mindestens folgenden Zeitabständen fortlaufend Fotos gemacht und in die Dokumentation (Formblatt hier herunterladen) eingeklebt werden. Sie muss der Behörde nur auf Aufforderung oder im Falle der Anmeldung durch einen anderen Halter noch einmal vorgelegt werden. Eine versäumte Fotodokumentation kann zur Ungültigkeit der Vermarktungsbescheinigung führen.

1. Aufnahme                          im Sommer/Herbst des Schlupfes

2. – 5. Aufnahme                   jeweils im Sommer/Herbst der Folgejahre

ab der 6. Aufnahme               alle 5 Jahre