
Die Kennzeichnung geschützter Tiere dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen.
Zur Sicherung der individuellen Nachverfolgbarkeit der aufeinanderfolgenden Halter als Grundlage für die Prüffähigkeit einer rechtmäßigen Herkunft und des rechtmäßigen Besitzes sind viele Arten in gesetzlich vorgeschriebener Weise zu kennzeichnen. Der Halter hat zu überprüfen, ob die Kennzeichnung noch den Anforderungen entspricht.
Erforderliche Abweichungen müssen spätestens zum Zeitpunkt des Einsetzens der Kennzeichnungspflicht beim LUNG schriftlich beantragt werden (auch per E-Mail). Über sie wird kurzfristig entschieden.
Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Kennzeichnungspflicht (§§ 12-15 BArtSchV)
Die Kennzeichnung der in menschlicher Obhut befindlichen besonders geschützten Säuger, Vögel und Reptilien ist im nationalen Recht (§§ 12-15 BArtSchV) vorgeschrieben bzw. in seiner Ausführung geregelt. Die europarechtlichen Anforderungen werden durch die Umsetzung in deutsches Recht erfüllt (Ausnahme: Schildkröten).
Die individuelle Kennzeichnung der im Austauschprozess befindlichen Tiere ist eine Voraussetzung für die Unterbindung des illegalen Handels mit Exemplaren geschützter Arten. Eine Entbindung von den artbezogen in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung festgesetzten Kennzeichnungsmethoden kann in Mecklenburg-Vorpommern rechtmäßig nur durch eine schriftlich beim LUNG zu beantragende (kostenpflichtige) Ausnahme erfolgen. Der Antrag muss zwingend spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht gestellt werden(§ 13 Abs. 1 Satz 8 BArtSchV).
Alle Tiere der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Für Arten, für die keine vorrangige Kennzeichnungsmethode durch kennzeichnende Kreuze in den Spalten 2-6 angegeben ist, ist die Festlegung des zu verwendenden Kennzeichens schriftlich spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der zuständigen Behörde (LUNG) zu beantragen (§ 13 Abs. 1 Satz 8 BArtSchV). Dabei sollte vom Halter ein begründeter Vorschlag gemacht werden. Die Behörde legt dann verbindlich eine Kennzeichnungsmethode fest, von der der Halter nicht abweichen darf.
Die Arten sind nach den in Anlage 6 BArtSchV festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt:
Das Kennzeichen (Ring oder Transponder) muss sich immer am/im Tier befinden, da nur so die Individualerkennung des Tieres möglich ist. Ist ein geschlossener Ring z.B. von einem Papagei demontiert, oder vom Tierarzt aus medizinischen Gründen entfernt worden, so ist beim LUNG unverzüglich eine offene Beringung zu beantragen oder das Setzen eines Transponders zu beantragen Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Reste des alten Ringes sind vorzulegen.
Gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 BArtSchV muss in Deutschland für die Kennzeichnung mit Transponder ein Mindestgewicht des Tieres von 200 g (bei Schildkröten 500 g) vorliegen. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden.
Für die Kennzeichnung der Exemplare kennzeichnungspflichtiger Arten dürfen gemäß § 15 Bundesartenschutzverordnung nur die von folgenden Vereinen herausgegebenen Ringe oder Transponder verwendet werden:
Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anforderungen an die Dokumentation der individuellen Merkmale von Schildkröten
finden Sie auf der folgenden Seite.
Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas).
Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.)
Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Darstellung der Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde.
Anforderungen an die Dokumentation der individuellen Merkmale von Schildkröten
Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation der individuellen Merkmale einer dokumentationspflichtigen Schildkröte stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern kann auch zur Ungültigkeit der dazugehörigen EU-Vermarktungsbescheinigung führen. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Dokumentation ermöglicht im Falle des Entweichens und Wiederauffindens des Tieres die Individualerkennung und dokumentiert somit die Besitzansprüche des Halters gegenüber dem Finder.
Die Dokumentation wird als Dokument anerkannt, wenn folgende Hinweise berücksichtigt werden:
Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT "Fotodokumentation von geschützten Reptilien" von Caroline Bender. Das gedruckte Original der Broschüre ist vergriffen, daher wird die Dokumentation nun als hochwertiges Online-Dokument angeboten.
Die Dokumentation ist dann zur Individualerkennung geeignet und vollständig, wenn in mindestens folgenden Zeitabständen fortlaufend Fotos gemacht und in die Dokumentation (Formblatt hier herunterladen) eingeklebt werden. Sie muss der Behörde nur auf Aufforderung oder im Falle der Anmeldung durch einen anderen Halter noch einmal vorgelegt werden. Eine versäumte Fotodokumentation kann zur Ungültigkeit der Vermarktungsbescheinigung führen.
1. Aufnahme im Sommer/Herbst des Schlupfes
2. – 5. Aufnahme jeweils im Sommer/Herbst der Folgejahre
ab der 6. Aufnahme alle 5 Jahre