Kontrollplan grenzüberschreitende Abfallverbringung

Grenzüberschreitende Abfallverbringungen werden in Deutschland und in den anderen EU-Staaten durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung) geregelt. Die Abfallverbringungsverordnung dient der Umsetzung internationaler Verpflichtungen, insbesondere aus dem Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Weiterhin wurde der OECD-Ratsbeschluss von 2001 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen berücksichtigt.

Die Abfallverbringungsverordnung wird seit dem 12.07.2007 angewandt. Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 unter anderem dahingehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, erstmalig zum 01.01.2017 für ihr gesamtes geografisches Gebiet einen Plan für die nach Abfallverbringungsverordnung durchzuführenden Kontrollen von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen aufzustellen. Die Kontrollpläne sind mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Gemäß Art. 50 Abs. 2a der Abfallverbringungsverordnung soll der Kontrollplan folgende Elemente enthalten:

  • Ziele und Prioritäten der Kontrollen,
  • das geografische Gebiet, für das der Kontrollplan gilt,
  • Angaben zu den geplanten Kontrollen,
  • die den einzelnen an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben,
  • Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den an Kontrollen beteiligten Behörden,
  • Angaben zu den Schulungen der Kontrolleure zu Fragen in Bezug auf Kontrollen und
  • Angaben zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans.