Meldepflichten für Hobbyhalter besonders geschützter Arten

Wer die Haltung von Exemplaren der besonders geschützten Wirbeltiere aufnimmt, hat gemäß der Anforderungen aus § 7 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung der zuständigen Behörde, in Mecklenburg-Vorpommern dem LUNG, unverzüglich für jedes einzelne neu gehaltene, meldepflichtige Tier folgende Informationen (möglichst als Eintragung in das Formular "Tierbestandsmeldung") zu übermitteln:

  1. Artname (deutsch und wissenschaftlich)
  2. Kennzeichnung des Tieres (Ring- bzw. Transpondernummer bitte vollständig und lesbar angeben) 
  3. Alter bzw. Geburtsdatum des Tieres, möglichst monatsgenau
  4. Standort des Tieres (in der Regel wie 5.) 
  5. Kontaktdaten des Halters und bei Zukauf des Vorbesitzers (Vor- und Nachname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Tel. Nr. und wenn vorhanden, E-Mail-Adresse für Rückfragen und weitere Informationen)
  6. Zeitpunkt des Beginns der Haltung

Das LUNG ist aber auch unverzüglich (innerhalb von 2 Wochen, bei Eigenzucht  von 4 Wochen) über Veränderungen des gehaltenen Tierbestandes durch Nachzucht, Tod, Entlaufen, Abgabe an Dritte oder einen Wohnortwechsel des Halters zu informieren. Bei Tod eines Exemplars einer in Gruppe A der VO (EG) VO (EG) 338/97 gelisteten Art ist die EU-Vermarktungsbescheinigung/ CITES im Original an das LUNG zu übersenden!

An- und Abmeldung meldepflichtiger Arten

Hier können Sie folgende Bestandsveränderungen anzeigen:

  • Erwerb
  • Verkauf
  • Nachzucht
  • Entweichen
  • Tod des Tieres
  • Wohnortswechsel

Diese Bestandsveränderungsanzeige können Sie vornehmen:

  • durch Nutzung des OMS (Online-Meldesystem)
    • Aufgrund von Umbauarbeiten am Online-Meldesystem ist dieses bis auf weiteres nicht erreichbar.
      Wir möchten Sie bitten, Ihre Meldungen und Anträge im Handelsartenschutz per Email an folgende Adresse zu übermitteln:
       handelsartenschutz@lung.mv-regierung.de.
  • Sie können uns ebenfalls per Telefon erreichen
    (Frau Grawe: 0385-588 64290 oder Frau Lippert: 0385-588 64251) oder
  • per Post
    Meldeformular Tierbestandsmeldung
    ausdrucken und mit Hand ausfüllen und mit den kopierten Nachweisdokumenten an das:
    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
    Goldberger Str. 12b
    18273 Güstrow

senden.

 

Nach Prüfung der Vollständigkeit und der Plausibilität erhalten Sie eine schriftliche Meldebestätigung per Briefpost oder als E-Mail.

Wenn Sie die Anmeldung von Zukauf oder gehandelten Exemplaren per Email oder im AOMS vornehmen, müssen Sie die Nachweisdokumente (Übergabevertrag, Herkunftsnachweis) digital als Farbscan oder per Post zusenden.

Meldepflichtig sind z.B. : 

  • alle Schildkrötenarten und viele Reptilienarten
  • alle einheimischen Vogelarten und viele exotische Vogelarten

Bei Erwerb von/Abgabe an Dritte sind dem LUNG die vollständigen Kontaktdaten des Vor-/Nachbesitzers unverzüglich mit der Bestandsveränderungsanzeige mitzuteilen. Mit der Anzeige sind dem LUNG Kopien der die Rechtmäßigkeit des Besitzes nachweisenden Dokumente (Herkunftsnachweis, Übergabevertrag vom Vorbesitzer) zu übersenden (gern auch digital als scan). Lassen Sie sich die Übergabe/Übernahme der Tiere vom Vorbesitzer durch Unterschrift bestätigen.

Herkunftsnachweis

Bei kennzeichnungspflichtigen Arten (vollständige Auflistung  in Anlage VI der Bundesartenschutzverordnung) reichen als Herkunftsnachweis die Übergabebescheinigung mit Unterschrift und Kontaktdaten des Vorbesitzers und Name und Kontaktdaten des Züchters und der Zeitpunkt der Geburt oder des Schlupfes). Bei Arten des Anhangs A der EU VO 160/2017 (Recherche bei WISIA) welche alle kennzeichnungspflichtig sind, ist die EU-Vermarktungsbescheinigung  (CITES) als Farbkopie oder als Farbscan einzureichen. Bei Exemplaren nicht kennzeichnungspflichtiger Arten (keine Nennung in Anlage VI der Bundesartenschutzverordnung z.B. Brillenkaiman) ist der Nachweis des legalen Besitzes durch Vorlage einer vollständigen Kette von Import- oder Nachzuchtbescheinigungen, Kaufquittungen des Zoohändlers, Übergabebescheinigungen des jeweiligen Vorbesitzers, Meldebescheinigungen bei der zuständigen Naturschutzbehörde oder anderen geeigneten Nachweisen zu führen.

Sanktionen

Wer die Aufnahme oder Änderung der Haltung von Exemplaren besonders geschützter, meldepflichtiger Arten nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beim LUNG anzeigt, handelt gemäß § 16 Bundesartenschutzverordnung ordnungswidrig. Er muss im Falle eines erstmaligen Versäumnisses mit einer kostenpflichtigen Verwarnung und bei wiederholten Meldeverstößen mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen.

Kontrollliste zur Vollständigkeit der bei einer Tierbestandsanzeige zu meldenden Informationen

Zu empfehlen ist die Nutzung des OMS- Meldeverfahrens (Online Meldesystem) oder des digital nutzbaren Formulars „Tierbestandsmeldung“ (Kopie von wiederkehrenden Eingaben). Für jedes Exemplar ist eine Einzel-Meldung vorzunehmen. Auch bei Wohnortwechsel müssen die unter 1. benannten Daten schriftlich übersandt werden.

  • 1.    Kontaktdaten des Meldenden
    1. Vorname, Name
    2. Straße, Hausnummer
    3. Postleitzahl, Ortsname
    4. Tel.- Nummer für Rückfragen
    5. E-Mail-Adresse für Rückfragen
  • 2.    Angaben zum Tier
    1. Artname deutsch
    2. Artname wissenschaftlich
    3. Geschlecht (m, w, u)
    4. Geburtsdatum (möglichst genau, mindestens Monat)
    5. Kennzeichen (Ringnummer, Transpondernummer, bei offenen Ringen ist die Genehmigung der offenen Beringung bei der Anmeldung mit einzureichen (als Farbscan)
    6. für Arten des Anhang A der  VO (EG) 338/97 – EU-Vermarktungsbescheinigungsnummer oder Importgenehmigungsnummer (Dokumente als Farbscan beifügen)
  • 3.    Grund der (Änderungs)-Meldung
    1. Eigenzucht (ID der Elterntiere angeben)
    2. Zukauf (Kontaktdaten des Veräußerers wie unter 1.)
    3. Tod des Tieres
    4. Flucht des Tieres
    5. Verkauf/Abgabe an neuen Halter (Kontaktdaten wie unter 1.)
  • 4.    Datum der Veränderung (möglichst genau, mindestens Monat)
  • 5.    Herkunftsnachweis (zusätzlich zur Eintragung in OMS oder Formular „Tierbestandsmeldung“ für jedes Tier einzureichen
  • 5.1.    Bei Arten des Anhang A der VO (EG) 338/97
    1. EU-Vermarktungsbescheinigung (als Farbscan) oder
    2. (blaue CITES) bei älteren Eigenzuchten oder
    3. Importgenehmigung
  • 5.2.    Bei Arten des Anhang B der VO (EG) 338/97 oder national besonders geschützten Arten
    1. ID der Elterntiere (bei Eigenzucht)
    2. Bei geschlossen beringten Exemplaren oder Transpondereinsatz Kontaktdaten des Züchters und des Vorbesitzers (wie unter 1.)
    3. Bei offen beringten Exemplaren Kontaktdaten des Züchters und des Vorbesitzers (wie unter 1.) und Genehmigung für die offene Beringung (als Farbscan)
    4. Bei nicht kennzeichnungspflichtigen Arten – Kontaktdaten aller Vorbesitzer bis hin zum Züchter oder (Ab)Meldebescheinigung der zuständigen Naturschutzbehörde des Vorbesitzers

 

Vertiefende Hinweise und Hintergrundinformationen zu den Meldepflichten gemäß § 7 Abs. 2 der BArtSchV

Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, ist von der Meldepflicht entbunden (z.B. Zoohandlungen, Züchter). Für ihn gilt die Buchführungspflicht. Er hat gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen, das der Naturschutzverwaltung zur Kontrolle überlassen werden muss.

Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt-Naturschutz und Geologie - LUNG) gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für weitere Bestandsänderungen (Zu- oder den Abgang). Den Begriff unverzüglich legt die Artenschutzbehörde des Landes M-V dahingehend aus, dass Bestandsänderungen spätestens 14 Tage nach Eintritt durch Erwerb, Abgabe und Verlust (Tod/entflogen) schriftlich (auch online oder per Fax) beim LUNG angezeigt sein muss.

Bei Geburt/Schlupf ist die Meldefrist auf einen Monat verlängert. Die gegenüber dem juristischen Begriff weite Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ berücksichtigt die bei einigen Arten relativ hohe Mortalität in den ersten Lebenstagen. Auf Antrag hin kann die Naturschutzbehörde bei Züchtern mit einer hohen Zahl an Veränderungen des Bestandes den Zeitraum verlängern, wenn der Züchter bisher eine hohe Meldedisziplin bewiesen hat. Eine nicht erfolgte bzw. verspätete Meldung kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder eine Bestandsprüfung beim Halter auslösen. Bei Tod eines Exemplars einer in Gruppe A der VO (EG) VO (EG) 338/97gelisteten Art ist die EU-Vermarktungsbescheinigung/ CITES an das LUNG zu übersenden!

Ob eine Art „besonders geschützt“ ist, können Sie unter Nutzung des Informationssystems WISIA des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) ermitteln. Bitte berücksichtigen Sie bei der Nutzung dieses Dienstes, dass nur eine korrekte Schreibweise zu einem richtigen Ergebnis führt.  Im Zweifelsfalle ist es hilfreich den Gattungs- oder Familiennamen in der wissenschaftlichen Schreibweise einzugeben. Die richtige Schreibweise können Sie z.B. im Internet mit einer Suchmaschine ermitteln.

Von der Meldeverpflichtung sind die in Anlage V der BArtSchV gelisteten Arten ausgenommen. Da sie aber besonders geschützt sind, unterliegen sie weiterhin der Nachweispflicht für die legale Herkunft gemäß § 46 Abs. 1 BNatSchG und der Buchführungspflicht im gewerblichen Bereich. Bei Kontrollen der Artenschutzbehörde sind die Herkunftsnachweise auch für die Exemplare der nicht meldepflichtigen besonders geschützten Arten auf Verlangen vorzuweisen. Eigene Nachzuchten sind auf geeignete Weise glaubhaft zu machen (Buchführung über Schlupf, Elterntiere, Fotos der Gelege und Jungtiere).

Berücksichtigen Sie bitte, dass eine Bestandsveränderungsanzeige unterzeichnet sein muss. Daher kann sie nur per Post, Fax oder scan versandt werden. Die nachweisenden Dokumente (EU-Vermarktungsbescheinigungen, CITES, Einfuhrbescheinigungen, Reptilienpass usw.) müssen mit der Meldung in Kopie übersandt werden. EU-Vermarktungsbescheinigungen sowie Fotodokumentationen sind als Farbkopie einzureichen!. Auch Änderungen des gewöhnlichen Unterbringungsortes des Exemplars sind dem LUNG anzuzeigen, wenn z.B. das Tier für mehrere Wochen einem Verbandsfreund zur Zucht überlassen wird, oder der Halter den Wohnort wechselt. Eine telefonische Anzeige des Haltungsbeginns ist dagegen nicht ausreichend und kann nur einer ersten Orientierung über die Meldepflichten dienen. § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung erfordert  eine „schriftliche“ Anzeige vom Halter.

Da jede Bestandsänderung unverzüglich durch den jeweiligen Halter anzuzeigen ist, gilt die Meldepflicht sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden. Sollte das Tier seinen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland haben, ist es vom neuen Halter bei seiner örtlich zuständigen Artenschutzbehörde anzumelden. Der abgebende Halter mit Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern meldet den Abgang im LUNG.

Für die Bestandsveränderungsanzeige können das Formular "Tierbestandsmeldung"des LUNG oder die von den Züchterverbänden eingeführten Meldebögen verwendet werden. Übersenden Sie bitte immer möglichst vollständige Kontaktdaten, damit Sie bei Rückfragen und Hinweise kurzfristig ohne aufwendigen Postverkehr erreichbar sind. Tragen Sie die Informationen bitte gut lesbar in Druckbuchstaben ein.