Sachverständige i.S.v. § 29a BImSchG

Zur Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen genehmigungsbedürftiger Anlagen können gemäß § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Sachverständige eingesetzt werden, die von der zuständigen Landesbehörde nach § 29b BImSchG bekanntgegeben worden sind (in Mecklenburg - Vorpommern: vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V)). Das Bekanntgabeverfahren wird nach der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung) durchgeführt.

Die Bekanntgabe von Sachverständigen i.S.v. § 29a BImSchG gilt für das gesamte Bundesgebiet und wird im zentralen bundesweiten Recherchesystem für Messstellen nach § 26 BImSchG und Sachverständige nach § 29a BImSchG (ReSyMeSa) veröffentlicht.

 

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