
Dokumente zur Vermarktung des Anhanges A der VO (EG) 338/97 und zur Antragstellung für den (EU) grenzüberschreitenden Handel
Die rechtmäßige Vermarktung von Exemplaren des aktuellen Anhang A der VO (EG) 338/97 ist nur zulässig, wenn für das zu vermarktende Tier oder die Pflanze eine exemplargebundene EU-Vermarktungsbescheinigung (umgangssprachlich CITES) eingeholt wurde.
Eine Vermarktung liegt nicht nur beim Verkauf vor. Vermarktung umfasst gemäß §44 Abs.2 Bundenaturschutzgesetz folgende Handlungen:
Im Falle des (EU) grenzüberschreitenden Handels mit Exemplaren der Anhänge A oder B der VO (EG) 338/97 ist im Bundesland Mecklenburg Vorpommern bei der oberen Naturschutzbehörde (LUNG) eine Vorlagebescheinigung zu beantragen, auf deren Grundlage das Bundesamt für Naturschutz die Exportgenehmigung ausstellt.
EU-Vermarktungsbescheinigung und Vorlagebescheinigung können beim LUNG postalisch oder elektronisch formgebunden unter Verwendung des hier herunterladbaren Formulars 224 beantragt werden. Für die Fotodokumentation der Landschildkröten können Hinweise und Vorlagen dem Kapitel Kennzeichnungspflichten entnommen werden.