Erwerb, Besitz und Vermarktung ohne Weiteres erkennbarer Teile geschützter Tiere oder Pflanzen bzw. ohne Weiteres erkennbar aus diesen gewonnenen Erzeugnissen

An- und Abmeldung meldepflichtiger Arten

Dokumente zur Vermarktung des Anhanges A der VO (EG) 338/97 und zur Antragstellung für den (EU) grenzüberschreitenden Handel

Die rechtmäßige Vermarktung von Exemplaren des aktuellen Anhang A der VO (EG) 338/97 ist nur zulässig, wenn für das zu vermarktende Tier oder die Pflanze eine exemplargebundene EU-Vermarktungsbescheinigung (umgangssprachlich CITES) eingeholt wurde.

Eine Vermarktung liegt nicht nur beim Verkauf vor. Vermarktung umfasst gemäß §44 Abs.2 Bundenaturschutzgesetz folgende Handlungen:

  • verkaufen, kaufen, zum Verkauf anbieten, zum Verkauf vorrätig halten oder befördern, tauschen, oder entgeltlich zur Nutzung überlassen
  • zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau stelle, oder andere Weise zu verwenden

Im Falle des (EU) grenzüberschreitenden Handels mit Exemplaren der Anhänge A oder B der VO (EG) 338/97 ist im Bundesland Mecklenburg Vorpommern bei der oberen Naturschutzbehörde (LUNG) eine Vorlagebescheinigung zu beantragen, auf deren Grundlage das Bundesamt für Naturschutz die Exportgenehmigung ausstellt.

EU-Vermarktungsbescheinigung und Vorlagebescheinigung können beim LUNG postalisch oder elektronisch formgebunden unter Verwendung des hier herunterladbaren Formulars 224 beantragt werden. Für die Fotodokumentation der Landschildkröten können Hinweise und Vorlagen dem Kapitel Kennzeichnungspflichten entnommen werden.