Flächenagenturen

Anerkannte Flächenagenturen nach Ökokontoverordung M-V

Die Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen, zur Einrichtung von Verzeichnissen und zur Anerkennung von Flächenagenturen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ökokontoverordnung - ÖkoKtoVO M-V, vom 22. Mai 2014) bietet juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts (bis auf wenige Ausnahmen), die Möglichkeit sich in M-V als Flächenagentur anerkennen zu lassen.

Flächenagenturen sind Akteure, die im Management von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen landesweit tätig sind und dabei gemäß Ökokontoverordnung vielfältige Aufgaben übernehmen können, u. a. (§ 14 Abs. 1 ÖkoKtoVO M-V):

  • Bereitstellung von Kompensationsflächen,
  • Durchführung von Kompensations- und Ökokontomaßnahmen,
  • Rechtliche Sicherung und ggf. dauerhafte Pflege einschließlich Flächenkontrolle und Verwaltung,
  • Übernahme der Kompensationsverpflichtungen von Eingriffsverursachern mit befreiender Wirkung.

Das Anerkennungsverfahren ist durch § 14 Abs. 2 ÖkoKtoVO M-V geregelt. Zuständig für die Anerkennung ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (Dezernat 200). Die Antragsteller müssen in ihrem Antrag nachweisen, dass sie die laut Ökokontoverordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen, u. a. die fachliche Eignung des Personals, Erfahrung in der Planung und Ausführung und Kontrolle von Naturschutzmaßnahmen sowie die wirtschaftliche Gewähr dass die Durchführung und die Pflege der Kompensationsmaßnahmen dauerhaft gesichert sind.

Anerkannte Flächenagenturen werden nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens im Amtlichen Anzeiger des Amtsblattes M-V veröffentlicht.

Folgende Akteure sind derzeit als Flächenagenturen in M-V anerkannt:

Hinweise zum Anerkennungsverfahren enthält folgendes Infoblatt:

Weitere Informationen rund um die Eingriffsregelung finden Sie unter:
https://www.lung.mv-regierung.de/insite/cms/umwelt/natur/eingriffsregelung_portal.htm