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Besitz und Vermarktung von Exemplaren besonders geschützter Arten

Anforderungen

Auf den folgenden Seiten informieren wir über die gesetzlichen Verpflichtungen, die jeder Hobbyhalter und Gewerbetreibende bei Besitz und Vermarktung von Exemplaren besonders geschützter Arten zu beachten hat.

Nachweispflichten

Wer die Aufnahme oder Änderung der Haltung von Exemplaren besonders geschützter, meldepflichtiger Arten nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beim LUNG anzeigt, handelt gemäß § 16 Bundesartenschutzverordnung ordnungswidrig.

Meldepflichten

Wer die Haltung von Exemplaren der besonders geschützten Wirbeltiere aufnimmt, hat gemäß der Anforderungen aus § 7 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung der zuständigen Behörde, in Mecklenburg-Vorpommern dem LUNG, unverzüglich für jedes einzelne neu gehaltene meldepflichtige Tier bestimmte Informationen zu übermitteln.

Buchführungspflichten

Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt ...

Kennzeichnungspflichten

In Deutschland besteht seit dem 1. Januar 2001 eine Kennzeichnungspflicht für alle lebenden Wirbeltiere, die in Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind.

Daneben besteht seit dem 1. Juni 1997 nach Europäischen Recht eine Kennzeichnungspflicht für lebende Wirbeltiere der "streng geschützten" Arten, die in Anhang A der EG-Verordnung 338/97 aufgeführt sind, wenn diese vermarktet, ein- und ausgeführt oder wiederausgeführt werden sollen.

EU-Vermarktungsbescheinigung

Auf den Folgeseiten könne Sie das Antragsformular für die Ausstellung von EU-Vermarktungsbescheinigung und Vorlagebescheinigungen herunterladen und erhalten Hinweise zur Antragstellung.

Artgerechte Tierhaltung

Mindestanforderungen an eine artgerechte Haltung besonders geschützter Wildtiere

Naturentnahme von Pflanzen

Gewerbsmäßige Entnahme, Be- oder Verarbeitung von wild lebenden Pflanzen

Ausbringung gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten

... (auch von nicht gebietsfremden) in der freien Natur bedarf gemäß  § 40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Genehmigung

Aufnahme hilfsbedürftiger Tiere

Jedermann darf gemäß § 45 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz , vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufnehmen um sie gesundzupflegen.

Fernreisen

Artenschutz und Fernreisen – Empfehlungen für den Urlaub

Kontakt

Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Arbeitsgebietes Handelsartenschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsnormen

die wichtigsten im Bereich der Besitz- und Vermarktungsnormen besonders geschützter Arten zu beachtenden Rechtsnormen