
Immissionsgrenzwerte für Feinstaub, Stickstoffoxide, Schwefeldioxid, Blei, Kohlenmonoxid und Benzol sowie Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren sind in der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) festgelegt.
In Bezug auf die Luftreinhalteplanung sind die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) von besonderer Relevanz, da hier bundesweit Überschreitungen festgestellt wurden. In den nachfolgenden Tabellen sind die Immissionsgrenzwerte dieser zwei Schadstoffe dargestellt.
Mittelungszeitraum | Grenzwert | Schutzgut |
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Tagesmittelwert | 50 µg/m³ dürfen nicht öfter als 35mal im Jahr überschritten werden | Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
Jahresmittelwert | 40 µg/m³ | Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
Mittelungszeitraum | Grenzwert | Schutzgut |
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1-Stundenmittelwert | 200 µg/m³ dürfen nicht öfter als 18 mal im Jahr überschritten werden | Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
Jahresmittelwert | 40 µg/m³ | Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
In Mecklenburg-Vorpommern wurde diese Aufgabe gemäß Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZustVO M-V vom 12. Februar 2015) an das LUNG übertragen.
Stand : 06/2015