Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Immissionsgrenzwerte für Feinstaub, Stickstoffoxide, Schwefeldioxid, Blei, Kohlenmonoxid und Benzol sowie Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren sind in der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) festgelegt.

In Bezug auf die Luftreinhalteplanung sind die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) von besonderer Relevanz, da hier bundesweit Überschreitungen festgestellt wurden. In den nachfolgenden Tabellen sind die Immissionsgrenzwerte dieser zwei Schadstoffe dargestellt.

Für Feinstaub (PM10) gelten seit 2005 folgende Grenzwerte:

Feinstaub (PM10)
Mittelungszeitraum Grenzwert Schutzgut
Tagesmittelwert 50 µg/m³ dürfen nicht öfter als 35mal im Jahr überschritten werden Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Jahresmittelwert 40 µg/m³ Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Für Stickstoffdioxid gelten seit 2010 folgende Grenzwerte:

Stickstoffdioxid
Mittelungszeitraum Grenzwert Schutzgut
1-Stundenmittelwert 200 µg/m³ dürfen nicht öfter als 18 mal im Jahr überschritten werden

Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Jahresmittelwert 40 µg/m³ Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Zuständigkeiten

In Mecklenburg-Vorpommern wurde diese Aufgabe gemäß Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZustVO M-V vom 12. Februar 2015)  an das LUNG übertragen.

  Stand : 06/2015