Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
Die am 17. Juni 2008 in Kraft getretene europäische Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL, 2008/56/EG) schafft den Ordnungsrahmen für die notwendigen Maßnahmen aller EU-Mitgliedsstaaten, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen „guten Zustand der Meeresumwelt“ in allen europäischen Meeren zu erreichen oder zu erhalten. Alle europäischen Meeresanrainerstaaten sind verpflichtet, dieses übergeordnete Ziel in ihren jeweiligen Meeresregionen durch die Erarbeitung und Durchführung nationaler Strategien umzusetzen. Dafür wurde durch die Europäische Union ein ambitionierter Zeitplan vorgegeben: Bis 2010 war die rechtliche Implementierung in den Nationalstaaten vorzunehmen. Im Jahr 2012 musste eine Anfangsbewertung der Meere, die Beschreibung des guten Umweltzustandes und die Festlegung der Umweltziele für Nord- und Ostsee erarbeitete werden. Dabei wird die Beschreibung des guten Umweltzustands anhand elf sog. qualitativer Deskriptoren vorgenommen:
- D1 Erhalt biologischer Vielfalt
- D2 nicht einheimische Arten
- D3 Gesundheit genutzter Fisch-/Schalentierbestände
- D4 Stabilität der Nahrungsnetze
- D5 Eutrophierung der Meere
- D6 Integrität des Meeresgrundes
- D7 Hydrografische Bedingungen
- D8 Schadstoffe im Meer
- D9 Schadstoffe in Meeresfrüchten für den menschlichen Verzehr
- D10 Abfälle im Meer
- D11 Einleitung von Energie, Unterwasserlärm
Bis 2014 waren das Monitoringprogramm und 2015 das Maßnahmenprogramm zu erarbeiten. Bis 2016 muss das Maßnahmenprogramm umgesetzt sein (Operationalisierung). Im Jahr 2018 wird die Bewertung der Meere, der gute Umweltzustand und die Umweltziele aktualisiert und der EU ist über den Zwischenstand der Umsetzung des Maßnahmenprogramms zu berichten.
Die Federführung bei der Umsetzung in Deutschland hat der Bund. Die Koordination in Mecklenburg-Vorpommern liegt beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Das LUNG ist als wissenschaftlich-technische Fachbehörde für die fachliche Umsetzung in den mecklenburg-vorpommerschen Küstengewässern bis zur 12-Seemeilengrenze zuständig.