Abwasser und Wassernutzungen

Führen des Wasserbuchs

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Bildschirmfoto der Wasserbuch-Software

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Eintragspflichtig sind alle Benutzungen an Gewässern und dem Grundwasser, Maßnahmen zum Gewässerausbau, Schutzgebiete, wie Wasserschutzgebiete, Küstenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete sowie Zwangsrechte.
Das Führen sowie Inhalt und Form des Wasserbuchs sind in der Verwaltungsvorschrift, der VV Wasserbuch, vom 29. Mai 1998 (AmtsBl. M-V S. 734) festgelegt.

Das Wasserbuch M-V besteht aus den Wasserbuchblättern, den Übersichtskarten und den Wasserbuchakten. Die Wasserbuchblätter und die Übersichtskarten werden digital geführt.
 
Die Erfassung im Wasserbuch erfolgt seit 1998, zur Zeit sind ca. 5000 Eintragungen zusammenfassend in allen o.g. Bereichen vorhanden.


Abwasser - Berichterstattungen Land, Bund, International

Folgende Berichtspflichten sind über kommunale und industrielle Abwasserbehandlungsanlagen zu erfüllen:


Notifizierungen

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AQS-Labor Schwerin - Probenaufbereitung

AQS-Labor Schwerin - Probenaufbereitung

Notifizierung ist die offizielle Zulassung einer Stelle im gesetzlich geregelten Bereich durch die nach Gesetz zuständigen Landesbehörden. Voraussetzung ist in der Regel eine Akkreditierung, gegebenenfalls auch eine gegenseitige Kompetenzfeststellung. Die Zulassung erfolgt in M-V anhand der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen (AsSAVO M-V).

 

Akkreditierung ist entsprechend der Definition in der DIN EN ISO/IEC 17000 die Bestätigung durch eine dritte Seite, die formal darlegt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen (Details auf Seite der DAkkS).

Das LUNG veröffentlicht ein Verzeichnis der anerkannten sachverständigen Stellen: LUNG-Bekanntmachungen.


Wasserrechtliche Genehmigungen für uvp-pflichtige Abwasserbehandlungsanlagen

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Kläranlage Parum

Kläranlage Parum

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer ABA für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht, bedürfen einer Genehmigung (§ 60 Abs. 3 WHG).
Gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 LWaG ist das LUNG für die o. g. Genehmigung zuständig.