Schutzgebiete nach europäischem Recht
Europäische Schutzgebietskategorien und Rechtsgrundlagen
Das Netz "Natura 2000" besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und den Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG) nach der Vogelschutzrichtlinie (VSRL, vom 2. April 1979, 79/409/EWG; ersetzt durch kodifizierte Fassung vom 30. November 2009, 2009/147/EG). Die Natura 2000-Gebiete werden nach EU-weit einheitlichen Standards ausgewählt und unter Schutz gestellt. GGB und VSG können sich räumlich überlagern. Die Natura 2000-Gebiete sollen zum Erhalt der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union beitragen, indem sie ein kohärentes Schutzgebietsnetz bilden.
- FFH-Richtlinie
(pdf-Format, Größe: 201 KB) - Vogelschutzrichtlinie
(pdf-Format, Größe: 1.083 KB)
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung:
Für die Auswahl der GGB sind die naturschutzfachlichen Kriterien der FFH-Richtlinie ausschlaggebend, die in Artikel 4 sowie im Anhang III benannt und durch die Arten und Lebensraumtypen der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie bestimmt sind. Geeignete GGB sind alle Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp oder eine Art der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen.
- Liste der in M-V vorkommenden FFH-Lebensraumtypen (Auszug Anhang I der FFH-RL)
(pdf-Format, Größe: 41 KB) - Liste der in M-V vorkommenden FFH-Arten (Auszug Anhang II der FFH-RL)
(pdf-Format, Größe: 44 KB)
Bei den GGB vollzieht sich die Ausweisung in zwei Phasen. In einer ersten Phase erarbeiten die EU-Mitgliedstaaten Gebietsvorschläge für das Netz "Natura 2000" (engl.: proposed Sites of Community Importance - pSCI) und leiten diese, versehen mit ergänzenden Daten- und Kartenmaterialien, an die Europäische Kommission weiter. In Phase 2 werden die Gebiete auf europäischer Ebene hinsichtlich ihrer gemeinschaftlichen Bedeutung bewertet, und es wird eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB, engl: Sites of Community Importance - SCI) von der Europäischen Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erstellt (Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie). Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Gebiete nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen innerhalb von 6 Jahren als besondere Schutzgebiete (BSG) endgültig unter Schutz zu stellen (engl.: Special Areas of Conservation - SAC).
Europäische Vogelschutzgebiete:
Die Vogelschutzgebiete (VSG) gelten unmittelbar nach ihrer Meldung durch die Mitgliedstaaten an die EU-Kommission als besondere Schutzgebiete (Special Protection Areas - SPA) und gehören damit dem europäischen Schutzgebietssystem "Natura 2000" an. Die Auswahl der Vogelschutzgebiete erfolgt für die besonders bedrohten Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Nach Artikel 4, Absatz 1 der Richtlinie sind die "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten zu erklären. Nach Artikel 4, Absatz 2 besteht zudem auch für alle nicht im Anhang I aufgeführten, regelmäßigen Zugvogelarten die Verpflichtung hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Übersicht der Schutzgebietskategorien nach europäischem Recht (Natura 2000-Gebiete):
Schutzgebiets-kategorie | Abkürzung | Rechtsgrundlage Europarecht | Rechtsgrundlage BNatSchG | Ausweisung |
---|---|---|---|---|
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung | GGB | FFH-Richtlinie | § 32 | Vorschlag durch Mitgliedsstaat; Bestätigung durch Europäische Kommission; Unterschutzstellung durch Mitgliedsstaat |
Europäisches Vogelschutzgebiet | VSG | Vogelschutzrichtlinie | § 32 | Benennung und Unterschutzstellung durch Mitgliedsstaat |