Invasive Arten
Am 1. Januar 2015 ist die „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ in Kraft getreten. Mit dieser EU-Verordnung über invasive Arten steht neben der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ein weiterer zentraler europäischer Rechtsakt für die Erhaltung der Biodiversität zur Verfügung, dem zukünftig eine große praktische Bedeutung zukommen wird. Das wichtigste Instrument der neuen Verordnung ist eine rechtsverbindliche „Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung“, die für die gelisteten Arten ein Verbot von Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und Freisetzung festlegt. Darüber hinaus sind weitere Verpflichtungen zur Identifizierung der Einbringungs- und Ausbreitungspfade, zur Einrichtung von Überwachungssystemen, zur Minimierung von Auswirkungen schon weit verbreiteter und zur Tilgung sich neu etablierender invasiver Arten von unionsweiter Bedeutung vorhanden.
Darüber hinaus ist für die Arten der Unionsliste ein Überwachungssystem (Monitoring) zu errichten. Außerdem sind für die im Freiland vorkommenden Arten in der frühen Phase der Invasion (Artikel 16-Arten) Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen und für bereits weit verbreitete Arten (Artikel 19-Arten) geeignete Managementmaßnahmen zu erarbeiten und umzusetzen.
Nachfolgend können für alle weit verbreiteten Arten der Unionsliste die zwischen den Bundesländern abgestimmten Maßnahmenblätter pdf-Dateien beim Bundesamt für Naturschutz in Zusammenarbeit mit der AG Neobiota heruntergeladen werden.
In den Jahren 2016, 2017, 2019 und 2022 wurden in die Unionsliste insgesamt 88 invasive Pflanzen- und Tierarten aufgenommen. Hierunter befinden sich einige invasive Arten, die schon seit langem in Deutschland wild lebend vorkommen. Dem Vorsorgeprinzip folgend, hängt der Erfolg der EU-Verordnung sehr stark vom Engagement aller Beteiligten – Handel, Transport, Verkehr, Behörden und Öffentlichkeit – und vom frühzeitigen Erkennen dieser invasiven Arten in der Umwelt ab.
Mit Inkrafttreten der Unionsliste gelten die Regelungen der EU-Verordnung unmittelbar. Zur Umsetzung der EU-Verordnung hat der Bund ein Durchführungsgesetz (Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) beschlossen, das den Vollzug nach nationalem Recht konkretisiert und insbesondere die Rechte und Pflichten der Betroffenen und Behörden definiert. Das Gesetz ist am 9. September 2017 in Kraft getreten.
Die zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014, der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (gemäß Paragraph 48a Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Satz 1, Nr. 5 des Naturschutzausführungsgesetzes M-V).
Für Ihre Anfragen zum Thema Invasive gebietsfremde Arten steht Ihnen folgende Mail-Adresse zur Verfügung: invasive-arten@lung.mv-regierung.de
Das betrifft insbesondere auch den Umgang mit Arten wie dem Riesen- Bärenklau /Herkulesstaude. Für Fund- bzw. Sichtungsmeldungen von den Arten der Unionsliste bitten wir Sie, diese in das Artenmeldeportal einzutragen. Den Link finden Sie nachfolgend.
Über das Artenmeldeportal können Sie Ihre Beobachtungen ganz einfach an das LUNG M-V übermitteln. Diese Beobachtungsdaten werden regelmäßig in die Artendatenbank M-V eingepflegt und stehen somit dem behördlichen Naturschutz zur Verfügung.







