Pressemitteilung 15/25

LUNG veröffentlicht Hinweise zur Einrichtung von Flächenpools in Mecklenburg-Vorpommern

Güstrow. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V hat einen Kriterienkatalog zur Einrichtung von Flächenpools in Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben. Damit sollen zukünftige Antragstellerinnen und Antragsteller eine klare Orientierung bei der Anerkennung von Flächenpools zur Sicherung naturschutzfachlich wertvoller Flächen zur Kompensation von Eingriffen erhalten. Nach der geltenden Ökokontenverordnung in Mecklenburg-Vorpommern ist das LUNG als Obere Naturschutzbehörde für dieses Verfahren zuständig.

„Die Einrichtung und Anerkennung von Flächenpools soll Transparenz schaffen und eine effiziente Steuerung von Kompensationsmaßnahmen ermöglichen, damit wertvolle Flächen dauerhaft geschützt bleiben“, erklärt Ute Hennings, Direktorin des LUNG M-V. „Der Kriterienkatalog des Landesamtes definiert die Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Flächen, erläutert die Verfahrensschritte und beschreibt, wie Maßnahmen in Flächenpools angerechnet werden können. Neben dem Servicegedanken verfolgen wir mit diesem Leitfaden das Ziel, eine einheitliche Verwaltungspraxis voranzubringen“, ergänzt Hennings.

Hintergrund

In Mecklenburg-Vorpommern regelt § 12 der Ökokontoverordnung (ÖkoKtoVO M-V) die Einrichtung von Flächenpools. Ein Flächenpool ist eine Zusammenfassung möglicher Kompensationsflächen mit einer potenziellen Maßnahmenfläche von mindestens 20 Hektar. Pools ermöglichen die Bündelung von Kompensationsmaßnahmen gemäß ÖkoKtoVO M-V und eine zeitlich gestaffelte Durchführung, um naturschutzfachliche Aufwertungen und eine langfristige Sicherung wertvoller Flächen zu erreichen.

Erst bei Durchführung aufwertender Maßnahmen und Anerkennung durch die örtlich zuständige Naturschutzbehörde erfolgt eine „Buchung“ von Maßnahmen auf Poolflächen. In anerkannten Pools erhalten Ökokontomaßnahmen einen Zuschlag von 10 Prozent auf den naturschutzfachlichen Wert.
In anerkannten Flächenpools müssen die Grundstücke mindestens zehn Jahre für aufwertende Maßnahmen zur Verfügung stehen und danach dauerhaft gesichert bleiben.

Ein naturschutzfachliches Gesamtkonzept muss die Eignung des Pools für die Aufwertung, planerische Einbindung in übergeordnete Strategien der Landschaftsentwicklung (EU-Verpflichtungen, Landschaftsplanung, Raumordnung) sowie den räumlich-funktionalen Zusammenhang der Poolflächen darstellen.

Damit geplante Maßnahmen anerkennungsfähig sind, sind die Hinweise zur Eingriffsregelung in M-V zu beachten.
Detaillierte Informationen sowie der Kriterienkatalog sind auf der Internetseite des LUNG M-V verfügbar:

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Kompensationsverzeichnis, Ökokonten - LUNG

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Pressemitteilung 15/2025 PDF 0,56 MB