Gebietsbezogener Lärmschutz - EU-Umgebungslärmrichtlinie

Im Juli 2002 ist die Europäische Richtlinie 2002/49/EG über die „Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (EG-Umgebungslärmrichtlinie) in Kraft getreten und im Juni 2005 mit den Paragraphen 47 a bis f Bundes-Immissionsschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt worden.

Mit der EG-Umgebungslärmrichtlinie muss seit 2007 in Mecklenburg-Vorpommern die Lärmsituation in Form von Lärmkarten veranschaulicht, die Öffentlichkeit über den Inhalt der Lärmkarten informiert sowie ausgewählte Daten zur Lärmbelastung an die EU über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) gemeldet werden.

In Mecklenburg-Vorpommern existiert ein Ballungsraum, aber keine Verkehrsflughäfen gemäß der Definition der EG-Umgebungslärmrichtlinie.

Entsprechend der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung - ImmSchZustLVO M-V) vom 12. Februar 2015 sind die Lärmkarten für den Ballungsraum Rostock und die Hauptverkehrsstraßen durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG M-V) zu erstellen. Diese Lärmkarten sind veröffentlicht unter:

Die aktuellen Kartierungsergebnisse sind nicht direkt mit den Ergebnissen der vorherigen Kartierungsrunden vergleichbar, weil für die 4. Runde der Lärmkartierung ein neues, EU-weit harmonisiertes Berechnungsverfahren angewendet wurde.

Der Schienenverkehrslärm wird in allen Bundesländern durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) kartiert.

Lärmkarten fassen zusammen, welche Lärmquellen es in dem betrachteten Gebiet gibt, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind und machen damit die Lärmprobleme sichtbar.

In der Zuständigkeit der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie der Amtsvorsteher und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden liegt es nun, Lärmaktionspläne aufzustellen. Lärmaktionspläne sind für die Gebiete erforderlich, in denen Überschreitungen der in den Lärmkarten dargestellten Werte festgestellt wurden.

 

 

Der ausgefüllte Muster-LAP stellt die geforderte Zusammenfassung des Aktionsplanes von nicht mehr als 10 Seiten mit den in Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) genannten relevanten Angaben dar. Für Kommunen ohne relevante Lärmbetroffenheiten, mit nur punktueller Lärmbetroffenheit oder weitgehendem Fehlen von Möglichkeiten zur Umsetzung von Maßnahmen kann das vorliegende Formular auch als Muster zur Aufstellung des eigentlichen Aktionsplanes genutzt werden.

Weiterführende Dokumente: