Informationen

Auf dieser Seite finden Sie Leitfäden, Studien, Merkblätter und weitere Informationen des Verwaltungsvollzugs.

Online-Entsorgerhandbuch

Das bisher über unsere Internetseite bereitgestellte Online-Entsorgungshandbuch kann leider nicht mehr angeboten werden.

Aktuelle Informationen zu Abfallentsorgungsanlagen in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier:

Daten zur Abfallwirtschaft (siehe Kapitel 4.2 – Entsorgungsanlagen)

Onlinedienst Fachbetrieberegister (nur Entsorgungsfachbetriebe)

Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern (Abfallentsorgungsanlagen)

Bei konkreten Fragen zu einer beabsichtigten Abfallentsorgung wenden Sie sich bitte an das für Sie örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern.

Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten nach §§ 53-55 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Polnisch  englisch

Die jeweils zuständigen Behörden in MV: siehe Behördenliste!

Die Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten sind in den §§ 53 - 55 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) für Sammler, Beförderer,Händler und Makler von Abfällen geregelt.

Anzeigepflicht nach § 53 KrWG

Seit dem 01.06.2012 haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 Abs. 1 KrWG). Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Unternehmen, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen (siehe Erlaubnispflicht). Die behördliche Bestätigung der Anzeige gilt bundesweit.

Auch wirtschaftliche Unternehmen, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist, wie etwa Handwerkern, müssen seit dem 1. Juni 2014 eine Anzeige vornehmen. Von der Anzeigepflicht vollständig ausgenommen sind lediglich wirtschaftliche Unternehmen, die im Kalenderjahr nicht mehr als 20 t nicht gefährliche oder 2 t gefährliche Abfälle sammeln oder befördern. (siehe § 7 Abs. 9 AbfAEV; dazu auch Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 28.02.2014).

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde der Betriebsleitung und des Personals sind den §§ 3, 4 und 6 der AbfAEV zu entnehmen.

Anzeigen nach § 53 KrWG können ab sofort online über das folgende Portal gestellt werden: www.eAEV.gadsys.de. Sie erhalten dann eine elektronische Bestätigung der zuständigen Behörde. Falls die Anzeige in Papierform eingereicht werden soll, ist das Formblatt der AbfAEV zu nutzen.

Seit dem 01.06.2014 ist das Mitführen einer Kopie oder eines Ausdrucks der elektronisch bestätigten Anzeige beim Transport verpflichtend. Entsorgungsfachbetriebe haben zudem eine Kopie des Zertifikats mitzuführen, EMAS-Betriebe eine Kopie der Registrierungsurkunde (§13 Abs. 1 AbfAEV).

Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle bedürfen nach § 54 Abs. 1 KrWG einer Erlaubnis oder müssen für die erlaubnispflichtige Tätigkeit als Entsorgungs­fachbetrieb zertifiziert sein.

Bestimmte Unternehmen/Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht freigestellt. So sieht § 12 AbfAEV u.a. Ausnahmen für wirtschaftliche Unternehmen, Betreiber von EMAS-Standorten und Paket-, Express- und Kurierdienste vor. Von der Erlaubnispflicht freigestellte Tätigkeiten sind jedoch i.d.R. anzeigepflichtig (siehe Anzeigepflicht).

Bis zum 31.05.2012 nach KrW-/AbfG erteilte Transportgenehmigungen oder Genehmi­gungen für Vermittlungsgeschäfte gelten als Erlaubnis nach dem neuen Kreislaufwirtschafts­gesetz fort. Befristete Genehmigungen gelten allerdings nur bis zum Ablauf ihrer Befristung (§ 72 Abs. 5 und 6 KrWG). Eine Anzeige nach § 53 KrWG ist insoweit nicht erforderlich.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde der Betriebsleitung und des Personals sind den §§ 3, 5 und 6 der AbfAEV zu entnehmen.

Erlaubnisanträge nach § 54 KrWG können ab sofort online über das folgende Portal gestellt werden: www.eAEV.gadsys.de. Falls der Antrag in Papierform eingereicht werden soll, ist das Formblatt der AbfAEV zu nutzen.

Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen (§13 Abs. 2 AbfAEV).

Kennzeichnungspflicht nach § 55 KrWG

Ab 1. Juni 2012 sind Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen in Deutschland befördert werden, mit zwei sog. „A-Schildern“ zu kennzeichnen (§ 55 KrWG).

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht enthalten § 55 KrWG und § 13a AbfAEV: Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind insbesondere im Rahmen wirtschaftlicher Unter­nehmen tätige Sammler und Beförderer (z. B. Handwerker, siehe dazu auch Hinweise des Wirtschaftsministeriums zur Führung des A-Schildes). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind ebenfalls von der Kennzeichnungspflicht befreit, nicht jedoch von ihnen beauftragte Unternehmen.

Zuständige Behörden

Soweit ein Unternehmen seinen Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat, sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) für die Entgegennahme der Anzeige nach § 53 KrWG bzw. für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG zuständig (§ 2 Nr. 1 Abfallzuständigkeitsverordnung M-V, siehe zuständige Behörden in Mecklenburg-Vorpommern).

Für Unternehmen mit Hauptsitz in anderen Bundesländern wenden Sie sich bitte an die dortigen Umweltbehörden.

Für ausländische Unternehmen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln erstmals vorgenommen wird (§ 7 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 2 AbfAEV). Wenden Sie sich bitte an die Umweltbehörden in dem Bundesland, im dem der betreffende Bezirk liegt oder der Grenzübertritt erfolgt (bei Beförderen).

Befördert beispielsweise ein polnischer Transporteur, der keine Niederlassung in Deutsch­land hat, Abfälle von Polen nach Deutschland und sein erster Grenzübertritt ist in Pomellen oder Linken, dann ist in Mecklenburg-Vorpommern das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte in Neubranden­burg zuständig. Bei einem schwedischen Transporteur ohne Niederlassung in Deutschland mit Grenzübertritt im Hafen Rostock ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg in Rostock zuständig.

Export von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern hat ein Merkblatt zum Export von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten veröffentlicht.

Die Informationen richten sich an Unternehmen und Personen, die gebrauchte E-Geräte von Mecklenburg-Vorpommern aus exportieren bzw. zum Zweck des Exportes verkaufen. Das Merkblatt erläutert insbesondere, unter welchen Bedingungen E-Geräte als Gebrauchtware exportiert werden dürfen und welche Gebrauchtgeräte als Abfall eingestuft sind.

Export von Altreifen

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern hat ein Merkblatt zum Export von Altreifen veröffentlicht.

Die Informationen richten sich an Unternehmen und Personen, die gebrauchte Reifen von Mecklenburg-Vorpommern aus exportieren bzw. zum Zweck des Exportes verkaufen. Das Merkblatt enthält u.a. Erläuterungen zur Abgrenzung Produkt/Abfall bei Gebrauchtreifen.

Deponietechnik - Anforderungen an Deponieabdichtungen

Am 16. Juli 2009 trat auf der Rechtsgrundlage des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) die Neufassung der Deponieverordnung (DepV) in Kraft.

In der DepV werden im Vergleich zu früher geltenden Rechtsvorschriften u.a. die Anforderungen an Deponieabdichtungssysteme und ihre Komponenten flexibilisiert und harmonisiert.

Mit den nachfolgenden Erläuterungen soll hierzu ein Überblick gegeben werden.

Bezeichnung Format Größe
Deponietechnik – Anforderungen an Deponieabdichtungen PDF 0,02 MB

Leitfaden für die Prüfung von Anträgen auf Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Deponien in Mecklenburg-Vorpommern

Derzeit erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern und bundesweit in großem Umfang die Suche nach geeigneten Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen. Dabei rücken vermehrt stillgelegte Deponieflächen in den Focus.

Der vorliegende Leitfaden soll eine rechtlich unverbindliche Hilfestellung für die Bearbeiter in der zuständigen Behörde nach Abfallrecht bei der Beurteilung von Anträgen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Deponien geben. Dies betrifft in erster Linie solche Deponien, die sich in der Stilllegungsphase oder in der Nachsorgephase befinden. Der Leitfaden kann auch wichtige Hinweise für die Bearbeiter bei der unteren Bodenschutzbehörde (evtl. auch in der Baubehörde) liefern für die Deponien, die aus der Nachsorge entlassen wurden, und als Altlast bei der unteren Bodenschutzbehörde geführt werden.

Baggergutstudien

Studie zum Einsatz von gereiftem Nassbaggergut als Rekultivierungssubstrat in Deponieoberflächenabdichtungssystemen Mecklenburg-Vorpommerns

Seit dem Jahr 1990 wird aufbereitetes Baggergut aus dem Rostocker Hafen aufgrund seiner sehr guten Bodeneigenschaften (z.B. Wasserspeicherung, Nährstoffverhalten, Erosionsstabilität) im Deponiebau verwertet.

Im Auftrag des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern wurde das Steinbeis-Transferzentrum (STZ) Angewandte Landschaftsplanung in Kooperation mit dem Lehrstuhl für Abfall- und Stoffstromwirtschaft der Universität Rostock beauftragt, Untersuchungen an vier repräsentativen, mit Baggergut abgedeckten Deponien Mecklenburg-Vorpommerns vorzunehmen.

Im Rahmen des Forschungsprojektes war festzustellen, ob und inwieweit sich die relevanten Einbauparameter bei den mit Baggergut abgedeckten Deponien vom Einbau bis zum Untersuchungszeitraum geändert haben. Zum anderen war über die ermittelten Daten zu beurteilen, ob Baggergut aus dem Rostocker Hafen auch zukünftig als Material für den Bau von Rekultivierungsschichten von Deponien unter Berücksichtigung des aktuell gültigen Deponierechts empfohlen werden kann.

Weiterhin wurde in der Industriellen Absetz- und Aufbereitungsanlage Rostock (IAA) frisch aufbereitetes Baggergut analog geprüft und Analysen und Erfahrungen der letzten 10 Jahre ausgewertet.

Die Ergebnisse des Forschungsprojektes sollen Behörden und Deponiebetreibern eine Diskussionsgrundlage und Entscheidungshilfe bezüglich der möglichen Verwertung von Rostocker Baggergut bei der Rekultivierung von Deponien geben.

Lysimeterversuche – Einsatz von gereiftem Baggergut zur Bodenverbesserung in der Landwirtschaft

Für die Beurteilung des Stoffpfades Boden – Grundwasser sowie Boden – Pflanze beim Einsatz von gereiftem Baggergut als Bodenverbesserungsmittel in der Landwirtschaft wurde am Standort der Universität Rostock ein langjähriger Lysimeterversuch durchgeführt. Aufgrund seiner Herkunft aus dem Brackwasser stand im Mittelpunkt der Untersuchungen das Auswaschungsverhalten und -potential der Salzionen aus dem Baggergut. Trotz niedriger Schadstoffgehalte im Baggergut aus MV wurde wegen der hohen gesellschaftlichen Bedeutung auch Schwermetalle und organische Schadstoffe betrachtet. Der dritte Untersuchungsschwerpunkt bildete die Nährstoffverfügbarkeit aus dem Baggergut für die Pflanzen.

Bezeichnung Format Größe
Abschlussbericht Lysimeterversuche PDF 1,02 MB