Grenzüberschreitende Abfallverbringung

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Rechtsgrundlagen

Grenzüberschreitende Abfallverbringungen werden in Deutschland und in den anderen EU-Staaten durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen geregelt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dient der Umsetzung internationaler Verpflichtungen, insbesondere aus dem Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und dem OECD-Ratsbeschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen.

Am 11.04.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen verabschiedet. Sie löst die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ab und ist ab dem 21.05.2026 in wesentlichen Teilen gültig.

Auf deutscher Ebene wird die unmittelbar geltende europäische Abfallverbringungsverordnung durch das Abfallverbringungsgesetz ergänzt.

Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften zum Download bereitgestellt (inklusive der europäischen Anlaufstellen-Leitlinien).

Überwachung und Kontrolle von Abfallverbringungen

Die Verbringung von Abfällen in andere Staaten unterliegt unterschiedlich strengen Anforderungen – je nachdem um welche Abfälle es sich handelt, welches Entsorgungsverfahren vorgesehen ist und welche Staaten beteiligt sind.

Nicht gefährliche Abfälle der sogenannten „Grünen Liste“ (Anhänge III, IIIA und IIIB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), die für eine Verwertung bestimmt sind, unterliegen bei einer Verbringung innerhalb der EU nur den "allgemeinen Informationspflichten" des Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Dies bedeutet, dass bei jedem Transport ein vorgeschriebenes Formular (Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) mitzuführen ist. Außerdem müssen die Person, die die Verbringung veranlasst, und der Empfänger vor Beginn der Verbringung einen Vertrag über die Verwertung abschließen.

Beim Export von grün gelisteten Abfällen in Nicht-EU-Staaten sind Sonderregelungen zu beachten. Diese können eine Notifizierung erforderlich machen oder die Verbringung ganz verbieten.

Notifizierungspflichtige Abfälle unterliegen bei einer Verbringung innerhalb der EU dem Verfahren der "vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung" (Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 u. A.). Dies bedeutet, bevor solche Abfälle grenzüberschreitend verbracht werden dürfen, muss ein Notifizierungsantrag bei der Versandbehörde eingereicht werden (notifizieren = bekannt geben). Nur wenn alle zuständigen Behörden der geplanten Verbringung zustimmen, darf der Transport stattfinden. Als notifizierungspflichtig gelten alle Abfälle zur Beseitigung, Abfälle zur Verwertung der sogenannten "Gelben Liste" (Anhänge IV und IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) sowie alle ungelisteten Abfälle und Abfallgemische.

Bei der Ausfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen aus der EU bzw. bei deren Einfuhr in die EU, sind Sonderregelungen zu beachten. Insbesondere gelten für bestimmte Abfälle und Staaten Verbringungsverbote.

 

DIWASS - Digital Waste Shipment System

Ab dem 21. Mai 2026 gilt die novellierte Verordnung (EU) 2025/1157 über die Verbringung von Abfällen in wesentlichen Teilen und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Als EU-Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2025/1157 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und damit auch das in Art. 27 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 normierte neue elektronische System für die Abfallverbringung.

Alle an grenzüberschreitenden Verbringungen Beteiligten haben ab dem 21.05.2026 das von der EU-Kommission betriebene zentrale elektronische System (DIgital WAste Shipment System – DIWASS) zu nutzen. Dies betrifft sowohl Verbringungen mit Notifizierungsverfahren als auch solche mit allgemeinen Informationspflichten. Ab diesem Zeitpunkt sind somit alle Anhang VII-Dokumente, Notifizierungs- und Begleitformulare, die zugehörigen Unterlagen sowie die zu diesen Verbringungen erfolgten Erklärungen, Bestätigungen und Entscheidungen digital über DIWASS zu übermitteln (Ausnahme: Notifizierungen, für die vor dem 21. Mai 2026 eine Empfangsbestätigung erteilt wurde). Den Abfallwirtschaftsbeteiligten in Mecklenburg-Vorpommern ist es freigestellt, ob sie hierfür die europäische Webseite des DIWASS oder eine interoperable Software nutzen wollen.

Die technische Einführung von DIWASS in Deutschland wird von der Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) koordiniert. Der Internetauftritt der LAG GADSYS bietet regelmäßig aktualisierte Informationen zum Stand der Einführung und zu den nötigen Vorbereitungen durch die Abfallwirtschaftsbeteiligten wie die Registrierung der an Verbringungen beteiligten Standorte und die Einrichtung der nötigen Zugänge.

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zuständig für Standortregistrierungen und Benutzerautorisierungen. Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sobald die technischen Systeme für entsprechende Anträge freigeschaltet werden.

 

Weitere Informationen:

EU: https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/waste-shipments/implementation-waste-shipment-regulation_en

LAG GADSYS: https://www.gadsys.de/abfallverbringungsverordnung

EORI Nummer: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/eori-nummer_node.html

Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer (ganz unten): https://www.bundesumweltministerium.de/GE1040

Elektronisches Nummernvergabeverfahren (eNRV): https://www.gadsys.de/nachweisverordnung/vergabe-von-behoerdlichen-betriebsnummern

EU-Login: https://trusted-digital-identity.europa.eu/index_en

Zuständigkeiten

In Deutschland wurden Entscheidungen über den Export und Import von Abfällen auf die Bundesländer übertragen (§ 14 Abfallverbringungsgesetz). Im Fall der Ausfuhr ist die Behörde des Landes zuständig, in deren Bereich die Beförderung der Abfälle beginnen soll. Bei der Einfuhr ist entscheidend, wo die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt werden sollen. Für den Transit durch Deutschland ist das Umweltbundesamt verantwortlich.

Seit dem 01.06.2006 ist für die grenzüberschreitende Abfallverbringung aus und nach Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V zuständig (Dezernat 540).

Eine Übersicht der deutschen Abfallverbringungsbehörden finden Sie auf der Homepage des Umweltbundesamtes. Auf der Webseite der europäischen Kommission steht eine Liste aller europäischen Abfallverbringungsbehörden zum Download bereit.

Abfallmengen Mecklenburg-Vorpommern

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Abbildungen: Grenzüberschreitende Abfallverbringung 2023

Abbildungen: Grenzüberschreitende Abfallverbringung 2023

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 79.802 t notifizierungspflichtige Abfälle nach Mecklenburg-Vorpommern verbracht. Davon waren 60.791 t gefährliche Abfälle. Exportiert wurden im gleichen Zeitraum 59.155 t notifizierungspflichtige Abfälle. Darunter waren 60 t gefährliche Abfälle.

Die zwei Abbildungen veranschaulichen den Import und den Export von notifizierungspflichtigen Abfällen für unser Bundesland. Abbildung 1 zeigt, für welche Staaten das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie im Jahr 2023 Abfallimporte und -exporte genehmigt hat. Nicht bei jeder Notifizierung wurden tatsächlich Abfälle verbracht. In Abbildung 2 sind die in den Jahren 2018 bis 2023 grenzüberschreitend verbrachten Abfallmengen dargestellt.

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