Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV)

Am 01.04.2010 wurde für die meisten der an der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten das elektronische Nachweisverfahren zur Pflicht. Das betrifft Erzeuger (>20 t je Abfallart und Jahr), Beförderer und Einsammler gefährlicher Abfälle sowie alle Entsorger. Ab diesem Stichtag gehören papiergeführte Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweise und Begleitscheine bis auf begrenzte Ausnahmen der Vergangenheit an.

Mindestvoraussetzung für die Durchführung des elektronischen Nachweisverfahrens ist ein PC mit Internetanschluss, ein Kartenlesegerät und mindestens eine personengebundene Signaturkarte. Außerdem muss ein Registrierungsantrag über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) gestellt werden. Weiter Kontaktinformationen bei Fragestellungen finden sie hier.

Die nachfolgenden Informationsschriften des Bundesumweltministeriums, der Bund-/Länder-Arbeitsgruppen und des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern geben weiterführende Informationen und sollen den Einstieg in das elektronische Nachweisverfahren erleichtern. Die Informationen des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern befassen sich dabei vorrangig mit den landesspezifischen Fragen und Festlegungen.

 

Informationen der Länder-Arbeitsgruppe, Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (GADSYS)

Auf der Seite www.gadsys.de unter Service/ Publikationen finden Sie aktuelle Informationsschriften der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe wie z. B.

  • Informationen zur Störung des Kommunikationssystems 
  • Informationen zu Kennnummern

 

Diese Informationsschriften und weitere Informationen zum elektronischen Abfallnachweisverfahren können Sie hier aufrufen.

 

Informationen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA):

Informationen des Landwirtschaftsministeriums und des LUNG MV

Fragen und Antworten

Bezeichnung Format Größe
Frage 1: Müssen sich alle Nachweispflichtigen registrieren lassen? PDF 0,01 MB
Frage 2: Ist es statthaft, wenn der Erzeuger sein Register beim Entsorger führt, dass hierfür auch der Begleitschein des Entsorgers genutzt wird? PDF 0,01 MB
Frage 3: Welche Pflichten haben Erzeuger und Einsammler bei der elektronischen Nachweisführung im Rahmen der Sammelentsorgung? Gibt es Übergangsfristen? PDF 0,01 MB
Frage 4: Wie erfolgt eine Registrierung wenn der Antragsteller nicht über eine Signaturkarte verfügt? PDF 0,01 MB
Anlage zu Frage 4: Antrag zur Eröffnung eines Kontos bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall DOC 0,03 MB
Frage 5: Welche abfallrechtlichen Dokumente und Informationen sind im elektronischen Nachweisverfahren beim Transport von gefährlichen Abfällen mitzuführen? PDF 0,01 MB
Frage 6: Ist es gestattet, dass der an einem anderen Ort ansässige Entsorger für seine selbständig handelnde Niederlassung Begleitscheine signiert? PDF 0,01 MB
Frage 7: Wie ist seitens des Entsorgers ordnungsgemäß zu verfahren, wenn der Quittungsbeleg ohne Unterschrift des Erzeugers bei ihm aufläuft? PDF 0,01 MB
Frage 8: Können für Abfälle, z.B. den Abfallschlüssel 170204* (Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind) oder 170603* (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält), genauere Beschreibungen zur Identifizierung im SN gefordert werden? PDF 0,1 MB
Frage 9: Ab wann beginnt die 5-Jahresfrist bei EN/SN im privilegierten Verfahren (§ 7 Abs. 4 Satz 3 NachwV)? PDF 0,21 MB
Frage 10: Wie ist zu verfahren, wenn eine Laufzeitverlängerung für einen Entsorgungsnachweis (EN), Sammelentsorgungsnachweis (SN) beantragt wird, der z. B. ursprünglich befristet für die Laufzeit von einem Jahr bestätigt wurde, der Antrag auf Laufzeitverlängerung aber erst nach Ablauf dieser Befristung in der Genehmigungsbehörde eintrifft? PDF 0,01 MB
Frage 11: Wie gehen Abfallwirtschaftsbeteiligte (Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von nachweispflichtigen Abfällen), die zusammen einen eletronischen Begleitscheins erstellt haben, vor, wenn ein Abfallbeteiligter einen vom Entsorger den Behörden bereits übermittelten elektronischen Begleitschein nachträglich ändern will oder auf Grund einer Aufforderung einer zuständigen Behörde nachträglich ändern muss? PDF 0,01 MB
Frage 12: Darf ein Abfallerzeuger, der einmalig oder jährlich nur ein- bis zweimal gefährliche Abfälle > 20t je Abfallart erzeugt, den Transporteur oder die Entsorgungsfirma bevollmächtigen, die elektronische Signatur auf dem Begleitschein an seiner Stelle vorzunehmen? PDF 0,01 MB
Frage 13: Wie ist zu verfahren, wenn gefährliche Abfälle ohne elektronische Signatur des Erzeugers im elektronischen Begleitschein beim Entsorger angeliefert werden? PDF 0,11 MB
Frage 14: Ist es zulässig einen Entsorgungsnachweis für gefährliche Abfälle zu bestätigen, wenn ein Zwischenlager als Erzeuger und ein weiteres Zwischenlager als Entsorger angegeben ist? PDF 0,1 MB
Frage 15: In welchen besonderen Fallkonstellationen sind Bevollmächtigungen im Begleitscheinverfahren zulässig? Muss die Behörde einer Bevollmächtigung im Begleitscheinverfahren zustimmen? PDF 0,02 MB
Hinweise zur Nachweisführung bei Störung des elektronischen Kommunikationssystems PDF 0,02 MB