Gesetzliche Regelungen (Bewertungsmaßstäbe) und Beschreibung

Die 1. Tochterrichtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für SchwefeldioxidStickstoffdioxid und StickstoffoxidePartikel und Blei in der Luft sowie die 2. Tochterrichtlinie 2000/69/EG des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft sind mit der Novellierung der 22. BImSchV (22. VO zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. September 2002) in nationales Recht umgesetzt worden.

In der 3. Tochterrichtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 werden die Luftqualitätsziele für Ozon festgelegt. Mit der 33. BImSchV vom 13. Juli 2004 wurden die 3. Tochterrichtlinie sowie die EU-Richtlinie 2001/81/EG über die nationalen Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe in nationales Recht umgesetzt.

Die Rahmenrichtlinie, die ersten drei Tochterrichtlinien sowie die Entscheidung 97/101/EG wurden 2008 zu der Richtlinie 2008/50/EG zusammengefasst. Eine wesentliche Neuerung war die Einführung von Beurteilungswerten für PM2,5.

In der 4. Tochterrichtlinie (EU-Richtlinie 2004/107/EG vom 15. Dezember 2004) sind Immissionswerte (Zielwerte) für NickelCadmiumArsen und polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) mit Benzo(a)pyren als Leitkomponente enthalten. Mit der am 6. März 2007 in Kraft getretenen Änderung der 22. BImSchV wurde auch diese Tochterrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Mit der neuen EU-Richtlinie Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa wurden die Rahmenrichtlinie, die ersten drei Tochterrichtlinien sowie Regelungen über den EU-Datenaustausch zusammengefasst. Diese neue Richtlinie wurde am 2. August 2010 zusammen mit der 4. Tochterrichtlinie und der NEC-Richtlinie mit der 39. BImSchV in nationales Recht umgesetzt.

Für die Bestimmung der Massenkonzentration von PM10 bzw. PM2,5 in der Außenluft wurde die Gleichwertigkeit des kontinuierlichen automatischen Verfahrens mit dem Referenzverfahren nachgewiesen

Immissionswerte der 39. BImSchV für Ozon

SchutzgutZielwert BerechnungartGültigkeit
zum Schutz der menschlichen Gesundheit120 µg/m³ dürfen an max. 25 Tagen im Jahr überschritten werden (gemittelt über 3 Jahre)Höchster 8-Std.-Mittelwert
eines Tages 1)
Zielwert seit 2010
zum Schutz der Vegetation18000 µg/m³*h (gemittelt über 5 Jahre)AOT40
aus 1-Std.-MW von Mai bis Juli
Zielwert seit 2010
zum Schutz der menschlichen Gesundheit120 µg/m³Höchster 8-Std.-Mittelwert
eines Tages 1)
langfristiges Ziel
zum Schutz der Vegetation6000 µg/m³*hAOT40
aus 1-Std.-MW von Mai bis Juli
langfristiges Ziel
zum Schutz der menschlichen Gesundheit180 µg/m³1-Std.-MittelwertInformationsschwelle
zum Schutz der menschlichen Gesundheit240 µg/m³1-Std.-MittelwertAlarmschwelle

Immissionswerte der 39. BImSchV für Schwefeldioxid

zum Schutz der menschlichen Gesundheit

ImmissionsgrenzwertBerechnungsartBezugszeitraumGültigkeitszeitraum
20 µg/m³JahresmittelwertKalenderjahrseit 18.09.2002
20 µg/m³Mittelwert während des BezugszeitraumsWinter
01.11.-31.03.
seit 18.09.2002

zum Schutz der Vegetation

ImmissionsgrenzwertBerechnungsartBezugszeitraumGültigkeitszeitraum
350 µg/m³24 zulässige Überschreitungen pro Kalenderjahr1-Stunden-Mittelwertseit 01.01.2005
125 µg/m³3 zulässige Überschreitungen pro Kalenderjahr24-Stunden-Mittelwertseit 01.01.2005

Immissionswerte der 39. BImSchV für Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx)

NO2 - zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Immissions-GrenzwertBerechnungsartBezugszeitraumGültigkeitszeitraum
200 µg/m³18 zulässige Überschreitungen pro Kalenderjahr1-Stunden-Mittelwertseit 01.01.2010
40 µg/m³JahresmittelwertKalenderjahrseit 01.01.2010
400 µg/m³1-Std.-Mittelwertgemittelt über 3 Std.seit 01.01.2005

NOx - zum Schutz der Vegetation

Immissions-GrenzwertBerechnungsartBezugszeitraumGültigkeitszeitraum
30 µg/m³JahresmittelwertKalenderjahrseit 19.07.2001

Immissionswerte der 39. BImSchV für Kohlenmonoxid (CO)

Immissionsgrenzwert Kohlenmonoxid

KomponenteSchutzgutImmissions-Grenzwert BerechnungsartBezugszeitraumGültigkeitszeitraum
COzum Schutz der menschlichen Gesundheit10 mg/m³Höchster gleitender 8-Std.-Mittelwert eines Tages im Kalenderjahr8-Stunden-Mittelwertseit 01.01.2005

Immissionswerte der 39. BImSchV für Benzol

Immissionsgrenzwert für Benzol

KomponenteSchutzgutImmissions-Grenzwert BerechnungsartBezugszeitraumGültigkeitszeitraum
Benzolzum Schutz der menschlichen Gesundheit5 µg/m³JahresmittelwertKalenderjahrseit 01.01.2010

Grenz- und Zielwerte der 39. BImSchV für Staubinhaltsstoffe

zulässige Grenzwerte

KomponenteSchutzgutImmissionsgrenzwert BerechnungBezugszeitraumGültigkeitszeitraum
Bleizum Schutz der menschlichen Gesundheit0,5 µg/m³JahresmittelwertKalenderjahrseit 01.01.2005

Zielwerte für verschiedene Schadstoffe

KomponenteSchutzgutZielwertBerechnungBezugszeitraumGültigkeitszeitraum
Arsenzum Schutz der menschlichen Gesundheit6 ng/m³JahresmittelwertKalenderjahrseit 01.01.2005
Kadmiumzum Schutz der menschlichen Gesundheit5 ng/m³JahresmittelwertKalenderjahrseit 01.01.2005
Nickelzum Schutz der menschlichen Gesundheit20 ng/m³JahresmittelwertKalenderjahrseit 01.01.2005
Benzo[a]pyrenzum Schutz der menschlichen Gesundheit1 ng/m³JahresmittelwertKalenderjahrseit 01.01.2005