Emissionserklärung

Gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß 4. BImSchV verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.

Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahr in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben. Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (Emissionen im geringfügigen Umfang) von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden.

Die zuständigen Behörden für die Umsetzung der 11. BImSchV sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StALU).

Die Erfassung und Abgabe der Emissionserklärungen erfolgt über die Internetanwendung BUBE-online.

 

Hinweis für das Berichtsjahr 2024

Die Berichtspflicht gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 wird ausgesetzt!

 

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen, die Berichtspflichten gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 auszusetzen.

Eine formelle Änderung der 11. BImSchV zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 wird vom Verordnungsgeber derzeit eingeleitet.