Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Kontrollplan grenzüberschreitende Abfallverbringung

Grenzüberschreitende Abfallverbringungen werden in Deutschland und in den anderen EU-Staaten durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung) geregelt. Die Abfallverbringungsverordnung dient der Umsetzung internationaler Verpflichtungen, insbesondere aus dem Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Weiterhin wurde der OECD-Ratsbeschluss von 2001 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen berücksichtigt.

Die Abfallverbringungsverordnung wird seit dem 12.07.2007 angewandt. Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 unter anderem dahingehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, erstmalig zum 01.01.2017 für ihr gesamtes geografisches Gebiet einen Plan für die nach Abfallverbringungsverordnung durchzuführenden Kontrollen von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen aufzustellen. Die Kontrollpläne sind mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Gemäß Art. 50 Abs. 2a der Abfallverbringungsverordnung soll der Kontrollplan folgende Elemente enthalten:

  • Ziele und Prioritäten der Kontrollen,
  • das geografische Gebiet, für das der Kontrollplan gilt,
  • Angaben zu den geplanten Kontrollen,
  • die den einzelnen an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben,
  • Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den an Kontrollen beteiligten Behörden,
  • Angaben zu den Schulungen der Kontrolleure zu Fragen in Bezug auf Kontrollen und
  • Angaben zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans.

Zugang zum zentralen digitalen System für die Abfallverbringung

Am 11.04.2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen verabschiedet, die ab dem 21.05.2026 in wesentlichen Teilen gültig ist. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und damit auch das in Art. 27 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 normierte neue elektronische System für die Abfallverbringung.

Alle an grenzüberschreitenden Verbringungen Beteiligten haben ab dem 21.05.2026 das von der EU-Kommission betriebene zentrale elektronische System (DIgital WAste Shipment System - DIWASS) zu nutzen. Dies betrifft sowohl Verbringungen mit Notifizierungsverfahren als auch solche mit allgemeinen Informationspflichten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission bis zum 3. Februar 2026 mitteilen, wie sie und die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Abfallwirtschaftsbeteiligten auf DIWASS zugreifen (Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290). Abfallwirtschaftsbeteiligte sind über die Meldung an die EU Kommission zu unterrichten (Art. 26 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290).

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) ist die zuständige Abfallverbringungsbehörde von Mecklenburg-Vorpommern.

Das LUNG gibt bekannt, dass es den Abfallwirtschaftsbeteiligten in Mecklenburg-Vorpommern freigestellt sein wird, ob sie die europäische Webseite des DIWASS oder eine interoperable Software nutzen wollen.