AbfVerbrG Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz)
Vom 30. September 1994
(BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert am 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
Dieses Gesetz regelt die Verbringung von Abfällen in
den, aus dem oder durch den Geltungsbereich (grenzüberschreitende Verbringung)
(§ 1 Abs. 1 AbfVerbrG).
Bei Abfällen zur Beseitigung aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung im
Ausland. Sofern dennoch eine Beseitigung von Abfällen im Ausland entsprechend
den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig ist, hat die Beseitigung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Vorrang vor der Beseitigung in
einem anderen Staat (§ 3 AbfVerbrG).
AgrStatG Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz)
Neugefasst am 25. Juni 1998
(BGBl. I S. 1635)
In den §§ 2-17 AgrStatG wird die
Bodennutzungserhebung geregelt. Die Bodennutzungserhebung umfasst die
Flächenerhebung und die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 AgrStatG).
Die Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind
Gemeinden. Die Flächenerhebung wird alle vier Jahre durchgeführt.
Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach Art der tatsächlichen Nutzung und
die Bodenflächen nach der in einem Flächennutzungsplan dargestellten Art der
Nutzung (geplanten Nutzung) (§§ 3-5 AgrStatG).
Die Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung
sind landwirtschaftliche Betriebe. Alle zwei Jahre werden Merkmale zur
Feststellung der betrieblichen Einheiten und über die Nutzung der Gesamtflächen
erhoben. Alle vier Jahre werden Merkmale über die Nutzung der Bodenflächen und
über den Zwischenfruchtanbau erhoben. Die Merkmale der Nutzung der
Gesamtflächen umfassen die Hauptnutzungs- und Kulturarten sowie die Größe der
abgegebenen und erhaltenen Flächen. Bei der Nutzung der Bodenflächen werden die
Hauptnutzungsarten nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen,
Pflanzenarten und Kulturformen erhoben (§§ 6-8 AgrStatG).
In den §§ 88-90 AgrStatG wird die
Düngemittelstatistik geregelt. Die Düngemittelstatistik wird vierteljährlich
durchgeführt. Es werden in Unternehmen Merkmale über den Inlandsabsatz von
Düngemitteln erhoben. Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der
Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten
und Absatzgebieten jeweils nach der Menge.
AMG Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)
Vom 24. August 1976
(BGBl. I S. 2445), neugefasst am 11.
Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), zuletzt geändert am
23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702)
Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer
ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier, für die Sicherheit
im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen (§ 1 AMG).
Erfordert die Aufbewahrung des Arzneimittels oder
seine Anwendung oder die Beseitigung seiner Abfälle besondere Vorsichts- oder
Sicherheitsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von
Menschen, Tieren oder Pflanzen zu vermeiden, so ist dies bei der Zulassung
anzugeben. Angaben zur Verminderung dieser Gefahren sind beizufügen und zu
begründen (§ 22 Abs. 3c AMG).
Die Arzneimittelprüfrichtlinien beinhalten auch
Richtlinien zur Prüfung der Ökotoxizität, die im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassen
sind (§ 26 Abs. 1 AMG).
Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Zulassung
mit Auflagen verbinden. Bei Auflagen zum Schutz der Umwelt, entscheidet die
zuständige Bundesoberbehörde im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, soweit
Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten sind (§ 28 Abs. 1 AMG).
Vom 23. Juni 1960
(BGBl. I S. 341), neugefasst am 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert am 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1149)
Die Bauleitplanung soll laut § 1 BauGB eine
nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
Belange des Umweltschutzes gemäß § 1a, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und
des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das Klima, zu
berücksichtigen.
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen (§ 1a Abs. 1 BauGB).
Inhalt des Flächennutzungsplanes können nach § 5
Abs. 2 BauGB unter anderem die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen und die Flächen für
Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodenschätzen sowie die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sein.
Flächen, unter denen Bergbau umgeht oder die für den
Abbau von Mineralien bestimmt sind und für bauliche Nutzungen vorgesehene
Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind im
Flächennutzungsplan zu kennzeichnen (§ 5 Abs. 3 BauGB).
Im
Bebauungsplan können nach § 9 Abs. 1 aus städtebaulichen Gründen
festgesetzt werden:
1.
die
Art und das Maß der baulichen Nutzung,
2.
die
Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie
die Stellung der baulichen Anlagen,
3.
für
die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße,
4.
die
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung,
5.
die
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen,
Erden und anderen Bodenschätzen,
6.
die
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft und
7.
die
von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen
für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sowie die zum Schutz vor solchen
Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu
treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen.
Im Bebauungsplan sollen die gleichen Flächen wie nach
§ 5 Abs. 3 BauGB gekennzeichnet werden (§ 9 Abs. 5 BauGB).
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr
Erholungswert nicht beeinträchtigt werden (§ 35 BauGB).
Die Gemeinde kann durch ein Rückbau- oder
Entsiegelungsgebot den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche
Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt
wird (§ 179 BauGB).
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung
baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der
Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB).
Vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164)
Zweck dieses Gesetzes ist es unter anderem, zur
Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von
Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des
Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu
ordnen und zu fördern.
Dieses
Gesetz gilt nach § 2 Abs. 1 BBergG für
1.
das
Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen
Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und
Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im
unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder
Aufbereiten steht sowie
2.
das
Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung
und Aufbereitung von Bodenschätzen.
Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße
Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung
des öffentlichen Interesses (§ 4 Abs. 4 BBergG).
Der Aufsuchungsberechtigte hat nach Abschluss der
Aufsuchungsarbeiten den früheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, dass
die Aufrechterhaltung der Einwirkungen auf die Grundstücke nach Entscheidung
der zuständigen Behörde für spätere Gewinnungsarbeiten zulässig ist oder die
zuständige Behörde zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eine Abweichung von
dem früheren Zustand angeordnet hat (§ 39 Abs. 3 BBergG).
Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des
§ 52 ist zu erteilen, wenn die erforderliche Vorsorge zur
Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenem Ausmaß
getroffen ist (§ 55 Abs. 1 BBergG).
Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die
Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben enthalten, insbesondere eine
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt
sowie eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen
der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie
der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in
Natur und Landschaft (§ 57a Abs. 2 BBergG).
Zur Wahrung der in § 55 bezeichneten Rechtsgüter
und Belange kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der
Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung zu
treffen und welche Anforderungen an diese Maßnahmen zu stellen sind (§ 66
BBergG).
BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz)
Vom 17. März 1998
(BGBl. I S. 502)
Die gesetzliche Regelung des Bodenschutzes steht in
der Bundesrepublik Deutschland seit ungefähr 30 Jahren zur Diskussion. Bis zum
Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes im Jahre 1998 waren bodenschutzrelevante
Vorgaben als Querschnittsaufgabe in andere Gesetze eingebunden, so z.B. im
damaligen Abfallgesetz, im BImSchG, im BWaldG,
im BNatSchG, im DüngemittelG
oder im WHG.
Mit dem BBodSchG und der dazugehörigen
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist nun auch das Umweltmedium Boden
durch ein eigenständiges Gesetz geschützt.
Zweck dieses Gesetzes ist es laut § 1,
nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu
sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie
hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen
nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den
Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
Das BBodSchG bildet vornehmlich die rechtlichen
Grundlagen für diesen Bodenbericht und das noch zu erstellende
Bodenschutzprogramm. Auf die Einzelbestimmungen wird jeweils Bezug genommen.
Ausführliche Kommentare und weitergehende Erläuterungen findet man in
zahlreichen anderen Publikationen (z.B. Hofmann-Hoeppel, Jochen, Jochen Schumacher und Jürgen Wagner (Hrsg.) (2001):
Bodenschutzrecht-Praxis. Kommentar und Handbuch für die geo- und
ingenieurwissenschaftliche Praxis. Loseblatt-Sammlung. Berlin, Heidelberg.).
BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz)
Vom 15. März 1974
(BGBl. I S. 721), neugefasst am 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert am 13. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1550)
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um
genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen
Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt
werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen (§ 1 BImSchG).
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf
Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet
sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen
oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur
Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung (§ 4
BImSchG).
Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach
§ 22 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche
Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert
werden, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen
auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die beim Betrieb der Anlagen
entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung erlässt nach § 48 BImSchG
zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen Verwaltungsvorschriften, insbesondere über Immissionswerte,
die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen.
BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
Neugefasst am 21. September
1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert am 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1950)
Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist
nach § 1 BNatSchG, die Natur und Landschaft sind im besiedelten und
unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur
und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für
seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.
Die
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind laut § 2
Abs. 1 BNatSchG insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu
verwirklichen:
1.
Die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern;
Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.
2.
Die
Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der
Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie
nachhaltig zur Verfügung stehen.
3.
Boden
ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen Fruchtbarkeit ist zu vermeiden.
4.
Beim
Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder
Landschaftsbestandteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind
zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch
die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind
durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.
5.
Historische
Kulturlandschaften und -landschaftsteile von charakteristischer Eigenart sind
zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter
Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart
oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Werden in Rechtsvorschriften oder Anordnungen der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zur Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege standortbedingt erhöhte
Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung über die Anforderungen der guten
fachlichen Praxis hinaus beschränken, die sich aus den für die Land-, Forst-
und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, so ist für die dadurch
verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu gewähren
(§ 3b Abs. 1 BNatSchG).
Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 8
dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen,
welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Der Eingriff ist zu
untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im
erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und
Landschaft im Range vorgehen. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.
Maßnahmen,
die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind nach § 20c BNatSchG
unzulässig:
1.
Moore,
Sümpfe, Röhrichte, Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach-
und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
2.
offene
Binnendünen, offene natürliche Block- und Geröllhalden, Zwergstrauchheiden,
Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
3.
Bruch-,
Sumpf- und Auwälder,
4.
Fels-
und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im
Küstenbereich.
BWaldG Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Vom 2. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1037), zuletzt
geändert am 25.
Juni 2001 (BGBl. I S. 1215)
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, den Wald
wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt,
insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das
Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit,
das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der
Bevölkerung zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße
Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern (§ 1 Abs. 1 BWaldG).
Für
die forstliche Rahmenplanung gelten nach § 6 Abs. 3 insbesondere
folgende Grundsätze:
1.
Wald
ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu
gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst günstig
beeinflusst und dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren
dient.
2.
Auf
geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige
Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit
angestrebt werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen
ist.
3.
Landwirtschaftliche
Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen aufgeforstet werden, wenn
dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird.
Wald kann laut § 12 BWaldG zu Schutzwald erklärt
werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte
forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu
Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des BImschG, Erosion durch
Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser
und Lawinen.
DüngemittelG Düngemittelgesetz
Vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert am 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2820)
Düngemittel sind nach § 1 Abs. 1 Stoffe,
die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Nutzpflanzen zugeführt zu
werden, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität
zu verbessern; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind,
Pflanzen vor Schadorganismen und Krankheiten zu schützen oder, ohne zur
Ernährung von Pflanzen bestimmt zu sein, die Lebensvorgänge von Pflanzen zu
beeinflussen, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel,
Kohlendioxid, Torf und Wasser.
Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen, Gülle,
Jauche, Stallmist, Stroh sowie ähnliche Nebenerzeugnisse aus der
landwirtschaftlichen Produktion, auch weiterbehandelt (§ 1 Abs. 2).
Sekundärrohstoffdünger sind Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe
aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch
weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit anderen Düngemitteln
(§ 1 Abs. 2a).
Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt,
die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen
Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere
Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehle sowie Stoffe
mit wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen
zur Aufbereitung organischen Materials zugesetzt zu werden (§ 1
Abs. 3).
Kultursubstrate sind Pflanzenerden, Mischungen auf
der Grundlage von Torf und andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum
dienen, auch in flüssiger Form (§ 1 Abs. 4).
Als Pflanzenhilfsmittel gelten Stoffe ohne
wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen
einzuwirken (§ 1 Abs. 5).
Stoffe nach § 1 Abs. 1 bis 5 dürfen nur
nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Die Düngung nach guter
fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen
sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die
Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten
Erzeugnissen zu sichern (§ 1a Abs. 1).
Zur guten fachlichen Praxis gehört nach § 1a
Abs. 2, dass die Düngung nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der
Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe
und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet
wird. Der Nährstoffbedarf der Pflanzen richtet sich nach ihrer Ertragsfähigkeit
unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen sowie den
Qualitätsanforderungen an die Erzeugnisse.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft wird durch § 1a Abs. 3 ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die
Grundsätze der guten fachlichen Praxis und flächenbezogene Obergrenzen für das
Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft näher zu
bestimmen.
Das Bundesministerium wird in § 5 ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das gewerbsmäßige Inverkehrbringen und die Anwendung
bestimmter Stoffe und Düngemittel zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies
zum Schutz der Fruchtbarkeit des Bodens oder der Gesundheit von Menschen,
Haustieren oder Nutzpflanzen oder zur Abwehr von Gefahren für den Naturhaushalt
erforderlich ist.
Es wird ein Entschädigungsfonds eingerichtet. Der
Entschädigungsfond hat die durch die landbauliche Verwertung von Klärschlämmen
entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende
Folgeschäden zu ersetzen (§ 9 Abs. 1).
Vom 14. Juli 1953
(BGBl. I S. 591), neugefasst am 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert am 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1149)
Zur Verbesserung der Produktions- und
Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der
allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz
durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).
In § 37 FlurbG wird die Neugestaltung des
Flurbereinigungsgebietes geregelt. Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung
der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander
abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der
Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter
oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu
gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu
schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende
Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die
Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert
und die Bewirtschaftung erleichtert werden.
In einem Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ist
der zersplitterte Grundbesitz laut § 97 großzügig zusammenzulegen. Nach
Möglichkeit sollen ganze Flurstücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und
Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen sollen sich auf die
nötigsten Maßnahmen beschränken. Ein Wege- und Gewässerplan mit
landschaftspflegerischem Begleitplan wird nicht aufgestellt.
Auch beim Freiwilligem Landtausch sollen die
Tauschgrundstücke nach § 103e großzügig zusammengelegt werden. Auch hier
sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie
bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und Gewässerplan mit
landschaftspflegerischem Begleitplan wird ebenfalls nicht aufgestellt.
FStrAusbauG Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
Vom 30. Juni 1971
(BGBl. I S. 873), neugefasst am 15. November1993 (BGBl. I S. 1878), zuletzt geändert am 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785)
Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind
Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut (§ 1 FStrAusbauG).
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ob der Bedarfsplan der
Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der
Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung und des
Umweltschutzes, einzubeziehen (§ 4 FStrAusbauG).
Vom 6. August 1953
(BGBl. I S. 903), neugefasst am 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert am 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785)
Aufschüttungen oder
Abgrabungen größeren Umfangs, sowie Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m
bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur
Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten,
dürfen Längs der Bundesfernstraßen nicht errichtet werden (§ 9 Abs. 1
FStrG).
Waldungen und Gehölze längs der Bundesfernstraßen
können von der Straßenbaubehörde in einer Breite von 40 m, gemessen vom
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden
(§ 10 Abs. 1 FStrG).
Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem
Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der
Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen
der Abwägung zu berücksichtigen (§ 16 FStrG).
Vom 2. Juli 1975
(BGBl. I S. 1745), neugefasst am 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358)
Eigentlicher Zweck dieses Gesetzes ist es, die
tierische Erzeugung so zu fördern, dass die Leistungsfähigkeit der Nutztiere
erhalten und verbessert wird und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den
an sie gestellten qualitativen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf ihre
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen. Es ist
sicherzustellen, dass die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird
(§ 1 FuttMG).
Nach § 2b Abs. 1 FuttMG sind unerwünschte
Stoffe solche, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und die Gesundheit
und Leistung von Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von Nutztieren
gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für
die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird durch § 4 FuttMG ermächtigt, den Höchstgehalt an
unerwünschten Stoffen und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln
festzusetzen.
GenTG Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz)
Vom 20. Juni 1990
(BGBl. I S. 1080), neugefasst am 16. Dezember
1993
(BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert am 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Zweck dieses Gesetzes ist, Leben und Gesundheit von
Menschen, Tiere, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und
Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte zu
schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen (§ 1 GenTG).
Dieses Gesetz gilt nach § 2 GenTG u.a. für die
Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt.
Wer gentechnisch veränderte Organismen freisetzt hat
die damit verbundenen Risiken vorher umfassend zu bewerten. Bei dieser
Risikobewertung hat er insbesondere die Auswirkungen der Organismen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1
GenTG).
Einer Genehmigung des Robert Koch-Institutes bedarf,
wer gentechnisch veränderte Organismen freisetzt (§ 14 GenTG).
Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen ist zu erteilen,
wenn nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck des
Inverkehrbringens unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die Umwelt nicht zu
erwarten sind (§ 16 Abs. 2 GenTG).
Gesetz zu den Änderungen von 1995 und 1998 des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 30. September 1994
(BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert am 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
In der Anlage VIII werden Abfälle bzw. Stoffe
genannt, die als gefährlich eingestuft werden.
KrW-/AbfG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)
Vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
Zweck des Gesetzes ist nach § 1 KrW-/AbfG die
Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und
die umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen.
Abfälle im Sinne nach § 3 KrW-/AbfG sind alle
beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen
und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht
verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird durch
§ 8 KrW-/AbfG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Bereich der
Landwirtschaft Anforderungen zur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung von Abfällen als Sekundärrohstoffdünger oder Wirtschaftsdünger als
im Sinne des § 1 des Düngemittelgesetzes
festzulegen. Werden Abfälle zur Verwertung auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, können für die
Abgabe und die Aufbringung hinsichtlich der Schadstoffe insbesondere
1.
Verbote
oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit des
Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen
der Abfälle oder Wirtschaftsdünger oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung
dieser Stoffe oder geeignete andere Maßnahmen bestimmt werden.
In § 10 KrW-/AbfG sind die Grundsätze der
gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung definiert. So sind Abfälle unter
anderem so zu beseitigen, dass Gewässer und Boden nicht schädlich beeinflusst
werden.
Der Anhang II A KrW-/AbfG führt
Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Die Abfälle
müssen beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird
und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt
schädigen können. Zu diesen Verfahren gehören unter anderem die Ablagerungen in
oder auf dem Boden (z.B. Deponien), die Behandlung im Boden (z.B. biologischer
Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich) und die
Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle).
MeAnlG Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz)
Vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert am 17. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2450)
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an
Grundstücken und an Meliorationsanlagen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Meliorationsanlagen sind nach § 2 MeAnlG mit dem
Erdboden verbundene Beregnungs- und andere Bewässerungs- sowie
Entwässerungsanlagen, die der Verbesserung der land- oder forstwirtschaftlichen
Bodennutzung dienen.
Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von
Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grundstückseigentümer die
Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
verlangen, nach der er berechtigt ist, auf dem Grundstück eine
Meliorationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten, wie sie zum Ablauf
des 2. Oktober 1990 bestanden hat (§ 3 MeAnlG).
Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück
befindenden Entwässerungsanlagen geht laut § 12 MeAnlG mit dem 1. Januar
1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks.
PflSchG Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)
Vom 15. September 1986
(BGBl. I S. 905), zuletzt geändert am 14. Mai
1998 (BGBl. I S. 972)
Ein Zweck dieses Gesetzes ist nach § 1 PflSchG
unter anderem, Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes,
insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt,
entstehen können.
Der Boden ist neben Wasser, Luft, Tier- und
Pflanzenarten und dem Wirkungsgefüge zwischen ihnen in § 2 PflSchG als
Bestandteil des Naturhaushaltes genannt. Pflanzenstärkungsmittel sind hier als
Stoffe definiert, die dazu bestimmt sind, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen
gegen Schadorganismen zu erhöhen und Pflanzen vor nichtparasitären
Beeinträchtigungen zu schützen.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten erstellt laut § 2a PflSchG unter Berücksichtigung des Standes
der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie den Erfahrungen der
Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen
durchführt, die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im
Pflanzenschutz.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird durch § 3 PflSchG ermächtigt, das Entseuchen oder
Entwesen des Bodens anzuordnen.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist laut
§ 6 Abs. 1 PflSchG nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Pflanzenschutzmittel
dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass
ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Mensch und Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche
Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat.
Pflanzenstärkungsmittel dürfen nach § 31
Abs. 1 PflSchG nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bei
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen
Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von
Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt, haben.
Vom 18. August 1997
(BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert am 15. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2902)
Leitvorstellung der Raumordnung ist nach § 1
Abs. 2 ROG eine nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und
wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in
Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung
führt. Dabei sind unter anderem die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln.
Folgende
Grundsätze sind in § 2 Abs. 2 ROG festgelegt:
1.
Die
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich
ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene ökologische
Verhältnisse anzustreben.
2.
Die
großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu
entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden,
für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern
oder in ihrer Funktion wiederherzustellen.
3.
Die
Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in
Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten
Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder
wiederhergestellt werden.
Raumordnungspläne nach § 7 ROG sollen unter
anderem die anzustrebende Freiraumstruktur und die Nutzungen im Freiraum, wie
z.B. Standorte für die vorsorgende Sicherung und die geordnete Aufsuchung und
Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen festlegen.
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind nach
§ 15 ROG in einem Raumordnungsverfahren mit den Grundsätzen der
Raumordnung abzustimmen.
Neugefasst am 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)
Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen
dadurch in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere,
Pflanzen oder ein Gewässer zu schädigen, oder in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 324a
StGB).
StrVG Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz)
Vom 19. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert am 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
Zum Schutz der Bevölkerung ist 1. die Radioaktivität
in der Umwelt zu überwachen und 2. die Strahlenexposition der Menschen und die
radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen
nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der
Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene
Maßnahmen so gering wie möglich zu halten (§ 1 StrVG).
Die Bundesländer ermitteln aufgrund § 3
Abs. 1 u.a. die Radioaktivität im Boden, im Klärschlamm, in Abfällen
(Kompost) und in Düngemitteln.
Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes sind zuständig
für die Bereiche Boden und Düngemittel die Bundesanstalt für Milchforschung und
für die Bereiche Klärschlamm, Abfall und Bodenoberfläche das Bundesamt für Strahlenschutz
(§ 11 Abs. 4 StrVG).
Vom 8. Juli 1994
(BGBl. I S. 1490)
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu
den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die
Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden
Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich
gemacht werden sollen.
Informationen über die Umwelt sind nach § 3
Abs. 2 UIG unter anderem alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern
vorliegenden Daten über den Zustand des Bodens sowie über Tätigkeiten, von
denen Belästigungen ausgehen, oder Maßnahmen, die diesen Zustand
beeinträchtigen oder beeinträchtigen können und über Tätigkeiten oder Maßnahmen
zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer
Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz.
Jeder hat nach § 4 UIG Anspruch auf freien
Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer
Person des Privatrechts vorhanden sind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft
erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur
Verfügung stellen.
UmweltHG Gesetz über die Umwelthaftung (Umwelthaftungsgesetz)
Vom 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2634)
Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im
Anhang 1 dieses Gesetzes genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein
Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der
Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen (§ 1 UmweltHG).
Ein Schaden entsteht nach § 3 UmweltHG durch
eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die
sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
UStatG Gesetz über Umweltstatistiken (Umweltstatistikgesetz)
Vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert am 19. Dezember
1997
(BGBl. I S. 3158)
Für Zwecke der Umweltpolitik werden laut dieses Gesetzes
Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Die Statistik umfasst nach § 2 UStatG unter
anderem die Erhebungen der Abfallentsorgung, der Entsorgung bestimmter Abfälle
(z.B. Bodenaushub), bestimmter ozonschichtschädigender und klimawirksamer Stoffe
und der Unfälle beim Umgang und bei der Beförderung mit wassergefährdenden
Stoffen. Die Erhebung von Bodenverunreinigungen o.ä. ist hier nicht vorgesehen.
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 12. Februar 1990
(BGBl. I S. 205), zuletzt geändert am 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass
bei den potenziell umweltrelevanten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach
einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend
ermittelt, beschrieben und bewertet werden und das Ergebnis der
Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen
Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Teil
verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit
von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere
und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der
jeweiligen Wechselwirkungen (§ 2 Abs. 1 UVPG).
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)
Vom 27. Juli 1957
(BGBl. I S. 1110), neugefasst am 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert am 27. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 2048)
Die Gewässer sind nach § 1a WHG als Bestandteil
des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie
sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen unterbleiben.
Eine
Benutzung der Gewässer bedarf nach § 2 WHG der behördlichen Erlaubnis oder
Bewilligung. Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind unter anderem:
1.
Aufstauen
und Absenken von oberirdischen Gewässern,
2.
Einleiten
von Stoffen in das Grundwasser,
3.
Entnehmen,
Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser und das
4.
Aufstauen,
Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder
hierfür geeignet sind.
Nach
§ 19 WHG können für folgende Zwecke Wasserschutzgebiete festgesetzt
werden:
5.
Gewässer
im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen
Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
6.
das
Grundwasser anzureichern oder
7.
das
schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den
Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in
Gewässer zu verhüten.
In den Wasserschutzgebieten können bestimmte
Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter
Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des
Gewässers und des Bodens (§ 19 Abs. 2 WHG).
Setzt eine Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG
erhöhte Anforderungen fest, welche die ordnungsgemäße land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die
dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu
leisten(§ 19 Abs. 3 WHG).
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und
Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden
wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und in
öffentlichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut,
aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der
Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht
zu besorgen ist. Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen
zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so
beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben
werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder
sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird
(§ 19g WHG).
Die
Länder können nach § 32 WHG Überschwemmungsgebiete festsetzen und
Vorschriften, die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienen, erlassen, soweit
es:
8.
zum
Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer
Überflutungsflächen,
9.
zur
Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
10.
zum
Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder
11. zur Regelung des
Hochwasserabflusses erforderlich ist.
Die gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke ist nach § 33
WHG eine erlaubnisfreie Benutzung.
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das
Grundwasser darf laut § 34 WHG nur erteilt werden, wenn eine schädliche
Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung
seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Stoffe dürfen nur so gelagert oder
abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder
eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen
ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch
Rohrleitungen.
WVG Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz)
Vom 12. Februar 1991
(BGBl. I S. 405)
Vorbehaltlich
abweichender Regelung durch Landesrecht können die Verbände nach § 2 WVG
unter anderem für folgende Aufgaben verantwortlich sein:
1.
Verbesserung
landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des
Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
2.
Herrichtung,
Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des
Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
3.
Förderung
der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und
Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
4.
Herstellung
und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
5.
Herstellung,
Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen
Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
6.
Herstellung,
Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie
von Anlagen zur Be- und Entwässerung und
7.
Technische
Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer.
Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden,
wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist, insbesondere zur Durchführung
von Unternehmen, die zum Schutz der Umwelt oder zur Landschaftspflege geboten
sind, sofern die hierzu erforderlichen Maßnahmen zweckmäßig nur durch einen
Verband durchgeführt werden können (§ 10 WVG).
AbfAblV Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung)
Vom 20. Februar 2001
(BGBl. I S. 305)
Mit dieser Verordnung wird die Deponierung von
unbehandelten Abfällen aus Haushalten und Gewerbe ab 01. Juni 2005 verboten.
Sie gilt für die Ablagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie
Siedlungsabfälle entsorgt werden können, wie z.B. Klärschlamm aus kommunalen
Anlagen. Abfälle müssen mechanisch-biologisch behandelt werden, das bedeutet
die Aufbereitung oder Umwandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen mit
biologisch abbaubaren organischen Anteilen durch eine Kombination mechanischer
und anderer physikalischer Verfahren (zum Beispiel Zerkleinern, Sortieren) mit
biologischen Verfahren (Rotte, Vergärung).
Der Anhang 1 legt für verschiedene Schadstoffe
Zuordnungskriterien fest, die bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien einzuhalten
sind.
AbfKlärV Klärschlammverordnung
Vom 15. April 1992
(BGBl. I S. 912), zuletzt geändert am 6. März 1997 (BGBl. I S. 446)
Diese Verordnung regelt das Aufbringen von
Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden.
Unter Verwendung von Klärschlamm hergestellte
Gemische mit Kohlenstoffträgern, Kalk- oder Gesteinsmehlzusätzen oder anderen
Stoffen, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht
werden sollen, unterliegen dieser Verordnung, sofern diese Gemische nicht den
Bestimmungen nach § 1 des Düngemittelgesetzes
unterliegen.
Der
§ 3 AbfKlärV legt Voraussetzungen für ein Aufbringen des Klärschlamms
fest. Hierzu zählen u.a.
1.
Keine
Beeinträchtigung des Allgemeinwohls,
2.
Einhaltung
des Düngemittelrechts,
3.
Berücksichtigung
des Nährstoffbedarfs der Pflanzen und der im Boden verfügbaren Gehalts an
Nährstoffen und organischer Substanz,
4.
Durchführung
von Bodenuntersuchungen auf Schadstoffe und die
5.
Untersuchung
des Klärschlamms auf Schadstoffe.
Nach § 4 AbfKlärV darf Klärschlamm grundsätzlich
nur auf Ackerflächen aufgebracht werden, aber auch hierfür werden bestimmte
Grenzwerte und Beschränkungen festgelegt. Das Aufbringen von Klärschlamm auf
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden in Naturschutzgebieten,
Naturdenkmalen, Nationalparks, geschützten Landschaftsbestandteilen und auf
Flächen nach § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes
ist verboten, ebenso die Ausbringung in Wasserschutzgebieten und auf die Böden
von Uferrandstreifen.
Auf die Flächen dürfen nach § 6 AbfKlärV
innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse an Klärschlamm
je Hektar aufgebracht werden.
Der Anhang 1 enthält Bestimmungen für die
Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Klärschlamm und Boden.
AbfKoBiV Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung)
Vom 13. September 1996
(BGBl. I S. 1477), berichtigt am 20. November
1997 (BGBl. I S. 2862)
Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der für das
Abfallwirtschaftskonzept nach § 19 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes und der für die Abfallbilanz nach § 20 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderlichen
Unterlagen sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten.
AbfVerbrV Verordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung)
Vom 18. November 1988
(BGBl. I S. 2126, ber. S. 2418)
Diese Verordnung gilt bei der Verbringung von
Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes.
BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)
Vom 26. Juni 1962
(BGBl. I S. 429), neugefasst am 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April
1993 (BGBl. I S. 466)
Der
zweite Abschnitt der BauNVO regelt das Maß der baulichen Nutzung. Nach
§ 16 Abs. 2 BauNVO kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen
Nutzung bestimmt werden durch:
1.
der
Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der
Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche,
3.
der
Baumassenzahl oder der Baumasse,
4.
der
Zahl der Vollgeschosse oder
5.
der
Höhe baulicher Anlagen.
Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die
Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der
Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein
Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe
baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden (§ 16
Abs. 4 BauNVO).
Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene
(Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen) oder geschlossene (Gebäude ohne
seitlichen Grenzabstand) Bauweise festgesetzt werden § 22 BauNVO).
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Vom 12. Juli 1999
(BGBl. I S. 1554)
siehe „BBodSchG Gesetz zum
Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten“.
BestbüAbfV Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
Vom 10. September1996
(BGBl. I S. 1366)
Diese Verordnung regelt die Einstufung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen.
BestüVAbfV Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung
Vom 10. September 1996
(BGBl. I S. 1377)
Diese Verordnung regelt die Einstufung von Abfällen
als überwachungsbedürftige Abfälle.
BioAbfV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung)
Vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 2955)
Diese Verordnung gilt für unbehandelte und behandelte
Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck
der Aufbringung abgegeben werden.
Nach § 2 BioAbfV gelten als Bioabfälle: Abfälle
tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch
Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können.
Hierzu gehören z.B. Futtermittelabfälle, Tierfäkalien, Holz und Holzreste,
Abfälle aus Tiergewebe, Fettabfälle, schlammförmige Nahrungsmittelabfälle,
überlagerte Nahrungsmittel, Molke, Altpapier und getrennt erfasste Bioabfälle
privater Haushalte und des Kleingewerbes. Bodenmaterial ohne wesentliche
Anteile an Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf
forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen
Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle.
Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben
Bioabfälle vor einer Aufbringung oder der Herstellung von Gemischen einer
Behandlung zuzuführen, welche die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit
gewährleistet (§ 3 BioAbfV). Die Unbedenklichkeit ist gegeben, wenn
keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Freisetzung
oder Übertragung von Krankheitserregern und keine Schäden an Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen oder Böden durch die Verbreitung von Schadorganismen zu
besorgen sind.
Der § 4 BioAbfV legt Schwermetallgehalte
des aufzubringenden Materials fest, die bei Aufbringung nicht überschritten
werden dürfen.
Innerhalb von drei Jahren dürfen unbeschadet
düngemittelrechtlicher Regelungen nicht mehr als 20 Tonnen Bioabfälle
(Trockenmasse) je Hektar aufgebracht werden (§ 6 BioAbfV). Das Aufbringen
von Bioabfällen und Gemischen auf forstwirtschaftlich genutzte Böden darf nur
im begründeten Ausnahmefall nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde
im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde erfolgen. Für Dauergrünland
gelten ebenfalls besondere Bestimmungen.
Bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen ist
eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle und auf den pH-Wert durchzuführen
(§ 9 BioAbfV). Bestehen Anhaltspunkte, dass bei einer Aufbringungsfläche
die Schwermetallgehalte überschritten werden, kann das Aufbringen untersagt
werden.
Durch § 11 Abs. 3 BioAbfV wird die
Aufbringung von Komposten, die mit dem RAL-Gütezeichen produziert sind, von der
Pflicht zur vorherigen Bodenuntersuchung befreit.
DüngemittelV Düngemittelverordnung
Vom 9. Juli 1991
(BGBl. I S. 1450), neugefasst am 11. August 1999 (BGBl. I S. 1759), zuletzt geändert am 5.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3371)
Diese Verordnung definiert die zugelassenen
Düngemitteltypen und nennt Anforderungen an Düngemittel, die keinem
zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen (keine Verursachung von Krankheiten bei
Mensch und Tier durch Übertragung von Krankheitserregern und keine Verursachung
von Schäden an Böden oder Pflanzen durch Schadorganismen) (§ 1).
In Anlage 1 sind für einige Düngemitteltypen
Höchstgehalte an Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber, Kupfer, Thallium, Bor,
Zink, Chrom (insb. Chrom (VI)) und Biuret (H2N-CO-NH-CONH2)
festgelegt.
DüngeV Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung)
Vom 26. Januar 1996
(BGBl. I S. 118), zuletzt geändert am 24. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1851)
Diese Verordnung gilt für die Anwendung von
Düngemitteln auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzten
Flächen. Ausgenommen sind Haus- und Nutzgärten sowie in geschlossenen,
bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen.
Die Düngemittel sind nach § 2 im Rahmen guter
fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, dass die Nährstoffe
von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit
Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die
Gewässer weitestgehend vermieden werden. Dabei dürfen stickstoffhaltige
Düngemittel nur so aufgebracht werden, dass die darin enthaltenen Nährstoffe
wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf
orientierten Menge verfügbar werden. Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung
des im Boden vorhandenen Stickstoffs ist anzustreben, wenn keine Herbstaussaat
erfolgt.
Beim Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen guter
fachlicher Praxis ein direkter Eintrag in die Oberflächengewässer, u.a. durch
Einhaltung eines ausreichenden Abstandes, oder auf benachbarte Flächen zu
vermeiden und dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in die Oberflächengewässer
oder auf benachbarte Flächen erfolgt (§ 2 Abs. 3).
Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht
werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Der Boden ist in keinem
Fall aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt, tief gefroren oder stark
schneebedeckt ist (§ 2 Abs. 4).
Wirtschaftsdünger und stickstoffhaltige, flüssige
Sekundärrohstoffdünger dürfen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar
grundsätzlich nicht ausgebracht werden (§ 3 Abs. 4).
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf
Böden, die nach Feststellung einer Untersuchungseinrichtung sehr hoch mit
Phosphat oder Kali versorgt sind, nur bis in Höhe des Phosphat- oder
Kalientzuges des Pflanzenbestandes unter Berücksichtigung der unter den
jeweiligen Standortbedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten
ausgebracht werden, wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten
sind (§ 3 Abs. 6).
Im Betriebsdurchschnitt darf Wirtschaftsdünger
tierischer Herkunft nur ausgebracht werden, wenn die ausgebrachte Menge an
Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland 210 kg und auf Ackerland
170 kg nicht überschreitet. Dabei sind beim Weidegang anfallende
Nährstoffe anzurechnen (§ 3 Abs. 7).
Die im Boden pflanzenverfügbar werdenden
Nährstoffmengen, die Nährstofffestlegung, das Klima, die Bodenart und der
Bodentyp, der Kalkgehalt, die Bodenreaktion (pH-Wert) und der Humusgehalt sind
nach § 4 Abs. 1 bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen.
Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen (Stickstoff,
Phosphat, Kali, Magnesium, Schwefel und Kalk) sind in unterschiedlichen
Zeiträumen zu ermitteln (§ 4 Abs. 2).
EAKV Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung)
Vom 13. September 1996
(BGBl. I S. 1428)
Diese Verordnung regelt die Bezeichnung von Abfällen
und die Zuordnung eines Abfallschlüssels zu einzelnen Abfallarten.
Vom 8. April 1981
(BGBl. I S. 352), neugefasst am 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605)
Diese Verordnung regelt die Zulassung von
Futtermitteln.
Nach § 4 der Futtermittelverordnung müssen
Futtermittel, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei von chemischen
Verunreinigungen sein.
In § 23 und in Anlage 5 sind für einige
unerwünschte Stoffe Höchstmengen angegeben, die im Futtermittel enthalten sein
dürfen. Hierbei handelt es sich um Cadmium, Blei, Quecksilber, Arsen, Dioxine,
Hexachlorcyclohexan, DDT, Aldrin, Dieldrin, Endosulfan und Heptachlor.
In § 25 bzw. Anlage 6 werden Stoffe genannt, die
nicht in Futtermitteln enthalten sein dürfen. Z.B. feste kommunale
(Haushalts-)Abfälle und mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz.
Seit dem 01. Juli 1999 dürfen aus Gründen des
vorbeugenden Verbraucherschutzes verschiedene antibiotische Leistungsförderer
nicht mehr verwendet werden.
GrWV Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung)
Vom 18. März 1997
(BGBl. I S. 542)
Zweck dieser Verordnung ist es, zur wirksamen
Umsetzung der EG-Verordnung über den Schutz des Grundwassers gegen
Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe näher zu regeln, wie die
wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes zum Schutz des
Grundwassers auf die Einleitung und den sonstigen Eintrag bestimmter gefährlicher
Stoffe anzuwenden sind.
§ 3 der GrWV verbietet das Einleiten von Stoffen
der Liste I und regelt das Lagern und Ablagern solcher Stoffe.
Das Einleiten von Stoffen der Liste II in das
Grundwasser sowie das Ablagern, das Lagern zum Zwecke der Beseitigung oder das
sonstige Beseitigen dieser Stoffe, das zu deren Eintrag in das Grundwasser
führen kann, bedürfen als Gewässerbenutzung nach § 3 des WHG
der behördlichen Erlaubnis (§ 4 GrWV).
Vor der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 oder
§ 4 sind mindestens die hydrogeologischen Bedingungen, die mögliche
Reinigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie die Möglichkeiten einer
schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachteiligen
Veränderung seiner Eigenschaften zu untersuchen (§ 5 GrWV).
Die
Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten
Stofffamilien und -gruppen mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen
Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für
die Liste I angesehen werden.
1.
Organische
Halogenverbindungen und Stoffe, die derartige Verbindungen bilden können,
2.
Organische
Phosphorverbindungen,
3.
Organische
Zinnverbindungen,
4.
Stoffe,
die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung
haben; dazu gehören auch Stoffe aus der Liste II, soweit sie diese
Wirkungen haben,
5.
Quecksilber
und Quecksilberverbindungen,
6.
Cadmium
und Cadmiumverbindungen,
7.
Mineralöle
und Kohlenwasserstoffe und
8.
Cyanid.
Die
Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den
nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche
Wirkung auf das Grundwasser haben können.
1.
Folgende
Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
Zink, Kupfer, Nickel, Chrom,
Blei, Selen, Arsen, Antimon, Molybdän, Titan, Zinn, Barium, Beryllium, Bor,
Uran, Vanadium, Kobalt, Thallium, Tellur und Silber,
2.
Biozide
und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten
sind,
3.
Stoffe,
die eine für den Geschmack oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung
haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen
und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können,
4.
Giftige
oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur
Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die
biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch
unschädliche Stoffe umwandeln,
5.
Anorganische
Phosphorverbindungen und reiner Phosphor,
6.
Fluoride
und
7.
Ammoniak
und Nitrite.
NachwV Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung)
Vom 10. September 1996
(BGBl. I S. 1382, ber. S. 2860)
Diese Verordnung gilt für das Nachweisverfahren, die
Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern, die Einbehaltung und Aufbewahrung
von Belegen Über die Zulässigkeit und Durchführung der Verwertung und
Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung) durch Erzeuger oder Besitzer von
Abfällen (Abfallerzeuger), Einsammler oder Beförderer von Abfällen und
Verwerter oder Beseitiger von Abfällen (Abfallentsorger).
RHmV Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Rückstands-Höchstmengenverordnung)
Neugefasst am 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert am 20. November
2000 (BGBl. I S. 1574)
Die Verordnung legt Höchstmengen für Rückstände in
oder auf Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft fest, die beim
gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten werden dürfen (§ 1
Abs. 1 RHmV).
Für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe, für die nicht in
den Anhängen Höchstmengen festgesetzt sind, gilt eine allgemeine Höchstmenge
von 0,01 mg/kg (§ 1 Abs. 4 RHmV).
Die Lebensmittel dürfen auch dann nicht in Verkehr
gebracht werden, wenn die Überschreitung der Höchstmengen nicht durch die
Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und
sonstigen Mitteln, sondern der Gehalt an diesen Stoffen ganz oder teilweise auf
Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist
(§ 1 Abs. 6 RHmV).
In den Anhängen dieser Verordnung sind die Höchstmengen
verschiedener Wirkstoffe in oder auf Lebensmitteln aufgeführt, darunter sind
auch Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr zugelassen sind (z.B. DDT, Aldrin,
Dieldrin, Chlordan, Endrin, α-HCH und β-HCH).
SHmV Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung)
Vom 23. März 1988
(BGBl. I S. 422), zuletzt geändert am 3. März 1997 (BGBl. I
S. 430)
Lebensmittel, deren Gehalt an einem in der Verordnung
aufgeführtem Schadstoff die festgesetzte Höchstmenge überschreitet, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden. dies gilt auch für eine Überschreitung
der Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des
Wassers oder des Bodens (§ 1 SHmV).
Die Anlage setzt Höchstmengen für Polychlorierte
Biphenyle und für Quecksilber fest.
StrlSchV Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung)
Vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714)
Zweck dieser Verordnung ist nach § 1 der Schutz
des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender
Strahlung. Wobei aber z.B. die Strahlenexposition durch Radon in Wohnungen in
§ 2 Abs. 2 ausgenommen ist.
§ 29 StrlSchV regelt die Freigabe von
Bodenflächen und Bodenaushub aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung und
den Wiedereintritt in den Wirtschaftskreislauf. Eine Freigabe ist zulässig,
wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von
10 Mikrosievert auftreten kann.
Bodenflächen und Bodenaushub müssen unter anderem
folgende Freigabewerte einhalten:
|
Bodenflächen |
Bodenaushub |
Bq/g |
||
Co-60 |
0,03 |
0,09 |
Sr-90 |
0,002 |
2 |
Cs-134 |
0,05 |
0,1 |
Cs-137 |
0,06 |
0,4 |
Eine
Freigabegenehmigung für Bodenflächen, die vor dem 1. August 2001 erteilt wurden,
gilt vorläufig vor. Die Freigabe erlischt am 1. August 2004, wenn nicht eine
Freigabe nach § 29 beantragt ist (§ 117 Abs. 10).
TrinkwV Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung)
Vom 21. Mai 2001 (BGBl. I
S. 959)
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche
Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von
Wasser ergeben, zu schützen (§ 1 TrinkwV).
In den §§ 5 und 6 werden die mikrobiologischen
und chemischen Anforderungen an das Trinkwasser festgelegt.
In den Anlagen 1 und 2 werden für die einzelnen
mikrobiologischen und chemischen Parameter die Grenzwerte aufgeführt.
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
Vom 10. November 1992
(BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert am 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070)
In § 1 bzw. Anlage 1 dieser Verordnung
werden Stoffe genannt, die nicht in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein
dürfen.
In den § 2 und 3 (Anlagen 2-3) werden Stoffe
genannt, deren Anwendung eingeschränkt ist.
Pflanzenschutzmittel, die Stoffe der Anlagen 1
bis 3 enthalten, dürfen nach § 4 nicht in Naturschutzgebieten und
Nationalparken eingesetzt werden.
Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Flächenzahlungs-Verordnung)
Vom 6. Januar 2000
(BGBl. I S. 15), zuletzt geändert am 21. November 2000 (BGBl. I.
S. 1583)
Die
Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates
und der Kommission der EG über die Einführung einer Stützungsregelung für
Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich:
1.
der
Flächenzahlungen für Erzeuger mit und ohne Stilllegungsverpflichtung,
2.
der
Flächenstilllegung im Rahmen der Regelungen über Flächenzahlungen,
3.
des
Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen im Rahmen der
Regelungen über Flächenzahlungen,
4.
der
Sonderbeihilfe für den Anbau von Hartweizen im Rahmen der Regelungen über
Flächenzahlungen und
5.
der
Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen.
Erzeuger,
die im Rahmen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99
innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige gegen beihilfefähige Flächen
austauschen wollen, müssen bei der zuständigen Landesstelle einen entsprechenden
Genehmigungsantrag stellen. Der Genehmigungsantrag muss die genaue Bezeichnung
und Größenangabe der auszutauschenden Flächen und die Angabe der Gründe für den
beantragten Flächentausch enthalten. Für einen Austausch werden in § 5
Abs. 3 insbesondere folgende Gründe anerkannt:
6.
Gesunderhaltung
des Bodens,
7.
Erosionsvermeidung,
8.
Anlage
und Erweiterung von Naturschutzflächen oder Umwidmung zu anderen Schutzgebieten
im öffentlichen Interesse.
Auf
einer stillgelegten Fläche ist nach § 17 Abs. 1:
9.
das
Ausbringen von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 2a des Düngemittelgesetzes,
10.
das
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und
11. das Entfernen sowie jede
landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen
Bewuchses verboten.
Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung
der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die stillgelegte Fläche zu begrünen
oder Selbstbegrünung zuzulassen (§ 17 Abs. 3).
Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung)
Neugefasst am 17. August
1998 (BGBl. I S. 2161), zuletzt geändert am 9. November 2001 (BGBl. I S. 3031)
Diese Verordnung regelt die Zulassung, den Verkehr
und die Ein- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln. Ebenso wird die Aufnahme
eines Wirkstoffes in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel oder der
Zusatzstoffe geregelt.
Im zweiten Abschnitt werden Anforderungen an
Pflanzenschutzgeräte definiert.
TA Abf Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen und biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Zweite Allgemeine VwV zum Abfallgesetz Teil 1 - TA Abfall)
Vom 12. März 1991 (GMBl.
S. 139, ber. S. 469)
Diese Technische Anleitung enthält Anforderungen an die
Verwertung und sonstige Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen nach dem Stand der Technik sowie damit zusammenhängende Regelungen,
die erforderlich sind, damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt
wird.
Unterlagen zum Antrag auf Zulassung einer Anlage zum
Verbrennen von Abfällen, einer Anlage zur chemisch/physikalischen oder
biologischen Behandlung von Abfällen, einer oberirdischen Deponie oder einer
untertägigen Deponie müssen in der Beschreibung des Vorhabens die erheblichen
Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden genannt haben (Anhang A
Nr. 12). Sowie auch eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung
Verminderung oder zum Ausgleich der unter Nr. 12 beschriebenen erheblichen
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.
In Anhang A Nr. 13.5 wird die Beschreibung
von Rekultivierungsmaßnahmen nach Stilllegung der Anlage festgelegt.
Es sind ein Bestandsplan, ein Eingriffsplan und ein
Ausgleichsplan anzufertigen, hier soll auch die Sicherung des Oberbodens
berücksichtigt werden.
TA SiedlAbf Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (Dritte Allgemeine VwV zum Abfallgesetz - TA Siedlungsabfall)
Bundesanzeiger Nr. 99a
vom 14. Mai 1993
Ziel dieser Technischen Anleitung ist es, nicht
vermiedene Abfälle soweit wie möglich zu verwerten, den Schadstoffgehalt der
Abfälle so gering wie möglich zu halten und eine umweltverträgliche Behandlung
und Ablagerung der nichtverwertbaren Abfälle sicherzustellen. Sie regelt unter
anderem den Umgang mit Klärschlamm und Bodenaushub.
Bodenaushub soll laut Nr. 5.2.6 verwertet
werden, z.B. im Landschaftsbau, zur Rekultivierung, zur Trassierung von
Verkehrswegen oder in der Land- und Forstwirtschaft. Zur Erleichterung der
Verwertung kann eine Aufbereitung des Bodenaushubs durch Trennung in
verschiedene Fraktionen (z.B. Feinfraktionen, Sand, Kies) erforderlich sein.
Die Verwertung von Bodenaushub kann durch Schaffung von Bodenbörsen unterstützt
werden.
Bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlämmen
ist die Klärschlammverordnung zu beachten. Soweit die
zuständige Behörde eine Verwendung von Klärschlamm in Bereichen zulässt, die
nicht der Klärschlammverordnung unterliegen (z.B. zur Rekultivierung oder
Landschaftsgestaltung), sollten zur Wahrung, insbesondere der Aspekte des
Boden- und Grundwasserschutzes, die Anforderungen der Klärschlammverordnung
an die Klärschlämme eingehalten werden. Nach den Verwendungen sollen im
Anwendungsbereich der Maßnahme die Bodenwerte der Klärschlammverordnung
nicht überschritten werden (Nr. 5.2.7).
1VwVAbfL Erste Allgemeine VwV über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen
Vom 31. Januar 1990
(GMBl. S.74), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990 (GMBl. S. 886)
Diese Verwaltungsvorschrift bezweckt, die
Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, die zu den in den Listen I und II
des Anhangs aufgeführten Stoffgruppen und Stofffamilien gehören zu verhüten und
die Folgen seiner bisherigen Verschmutzung soweit wie möglich einzudämmen oder
zu beheben. Das gilt auch für die indirekte Ableitung dieser Stoffe in das
Grundwasser nach Boden- oder Untergrundpassage.
Die beiden Listen entsprechen denen der Grundwasserverordnung.
UVPVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 18. September 1995
(GMBl. S. 671)
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung
von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Sie gilt sinngemäß für
Raumordnungsverfahren, wenn von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 UVPG Gebrauch gemacht wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen.
Es
werden in Nr. 0.6.1.2 und Anhang 1 Bewertungskriterien als
Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen festgelegt. In Anhang 1
Nr. 1.1.1 werden Beeinträchtigungen von Funktionen des Naturhaushaltes
dargestellt, unter anderem auch des Oberbodens. Genannt sind hier Verlust oder
die erhebliche Minderung von Funktionen des Oberbodens
1.
durch
großflächigen Auftrag oder Abtrag oder großflächige Versiegelung von Böden oder
erhebliche Veränderungen des Reliefs,
2.
in
Boden- und Lawinenschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung und in nach
Landesrecht erfassten Schutzwäldern,
3.
bei
Vorkommen von Archivböden, soweit sie wissenschaftlich dokumentiert sind.
Unter der Nr. 1.3 im Anhang 1 werden
Orientierungshilfen zur Bewertung von Auswirkungen auf die stoffliche
Bodenbeschaffenheit gegeben. Zum Zwecke der Bewertung ist daher zu prüfen, ob
bei der Durchführung eines Vorhabens eine Veränderung der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens auftritt, die eine
nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen besorgen lässt,
welche unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen nach Prägung des Gebiets
oder den planerischen Festlegungen mit den gesetzlichen Umweltanforderungen
nicht zu vereinbaren ist.
Für die Stoffe Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer,
Quecksilber, Nickel, Blei, Thallium, Zink, Benzo(a)pyren und PAK werden
Stoffgehalte angegeben. Wird durch die Zusatzbelastung von Vorhaben dieser
Gehalt erreicht, ist eine Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit zu erwarten.
BML: Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz gemäß PflSchG
Bundesanzeiger Nr. 220a
vom 21.11.1998
In dieser Definition der „Guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“
geht es darum sachgerechtes Handeln von nicht sachgerechtem Handeln
unterscheiden zu können. Eine solche Unterscheidung ist nicht nur von Belang
für den Fachbereich, d.h. den Pflanzenschutz, sondern gleichermaßen im Hinblick
auf andere Bereiche, wie z.B. den Gesundheitsschutz, den Naturschutz, den
Bodenschutz oder den Schutz des Wassers.
Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst
mehr als nur die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Als machbare und
zumutbare Handlungsanforderung für jeden, der Pflanzenschutzmaßnahmen
durchführt, müssen auch vorbeugende acker- und pflanzenbauliche oder andere
nichtchemische Maßnahmen eingeschlossen werden.
Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die
Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers
berücksichtigt werden. Das Konzept des integrierten Pflanzenschutzes wird
weltweit, wie auch in der Agenda 21 der UNO-Konferenz für Umwelt und
Entwicklung 1992 formuliert, als Leitbild des praktischen Pflanzenschutzes
herausgestellt.
Folgende
allgemeine Grundsätze gelten für die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz:
1.
Alle
Pflanzenschutzmaßnahmen standort-, kultur- und situationsbezogen durchführen
und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß beschränken.
2.
Bewährte
kulturtechnische und andere nichtchemische Maßnahmen zur Schadensminderung
nutzen, sofern sie praktikabel und wirtschaftlich sind.
3.
Der
Befall ist durch geeignete Maßnahmen so zu reduzieren, dass kein
wirtschaftlicher Schaden entsteht. Dabei ist keine Vernichtung der
Schadorganismen anzustreben. In Einzelfällen kann aus anderen Gründen eine
regionale oder punktuelle Eliminierung angezeigt sein.
4.
Die
vielfältigen Angebote der amtlichen und sonstigen Beratung sowie Weiterbildung
und andere Entscheidungshilfen nutzen.
Eine schonende, dem Standort, der Kultur und der
phytosanitären Situation angepasste Bodenbearbeitung kann dazu beitragen, den
Aufwand an chemischen Pflanzenschutzmitteln zu reduzieren. Die Bodenbearbeitung
wird vor allem von den Bodeneigenschaften, der Bodenfeuchte, der Vorfrucht und
den Ansprüchen der Kulturpflanzen bestimmt. Dabei sind die Auswirkungen auf die
Mineralisierung sowie die Gefahren der Bodenerosion durch Wasser und Wind zu
beachten. Bodenschonende Bearbeitungsverfahren setzen einen hinreichenden
Kulturzustand des Bodens voraus und sind nicht in allen Boden-Klima-Regionen
möglich. In der Regel sollte in der Forstwirtschaft keine bzw. nur selten und
in geringem Umfang eine Bodenbearbeitung durchgeführt werden. Der Praktiker hat
zu beachten, dass die Bodenbearbeitung erhebliche Auswirkungen vor allem auf
die Verunkrautung der Kulturpflanzenbestände oder auch z.B. auf den Befall des
Getreides durch Halmbasiserkrankungen hat. Durch sachgerechte Bodenbearbeitung
kann er z.B. die Verunkrautung durch die Quecke mindern. Pfluglose
Bodenbearbeitung hemmt die Erosion, ist jedoch häufig mit einem insgesamt
erhöhten Aufwand an Pflanzenschutzmaßnahmen verbunden. Hier gilt es im
Einzelfall abzuwägen, welche Art der Bodenbearbeitung sowohl den Belangen des
Bodenschutzes als auch der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz am besten
gerecht wird.
Sofern praktikable und umweltverträgliche
nichtchemische Abwehr- und Bekämpfungsverfahren zur Verfügung stehen, sind
diese dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu bevorzugen.
Nichtchemische Pflanzenschutzmaßnahmen können
durchaus unerwünschte Nebenwirkungen haben, wie die Förderung der Erosion durch
Wind und Wasser nach mechanischer Unkrautbekämpfung.
BML: Grundsätze und Handlungsempfehlungen zur guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung gemäß § 17 des BBodSchG
Bundesanzeiger Nr. 73
vom 20.04.1999
Diese Grundsätze und Handlungsempfehlungen beziehen
sich auf die Pflicht von Grundstückseigentümern und Grundstücksnutzern,
Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die
durch die Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich
hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der
räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen der Nutzung auf die
Bodenfunktion die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen besteht.
Sie gelten insbesondere dem Bemühen von
Landwirtschaft und Gartenbau, unter Einschätzung der spezifischen Situation die
Fruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürliche Ressource
nachhaltig zu sichern. Sie zielen darauf ab, langfristig und präventiv die
Bodenbewirtschaftung so zu gestalten, dass von Menschen zu verantwortende
Schäden möglichst nicht eintreten können.
Die Grundsätze betreffen im wesentlichen
Vorsorgeaspekte im Hinblick auf die physikalische Beschaffenheit des Bodens.
Die Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen im
Zusammenhang mit Stoffeinträgen durch Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel
sind im Düngemittelgesetz und im Pflanzenschutzgesetz
geregelt. Die formulierten Grundsätze und Handlungsempfehlungen stellen keine
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dar, sondern sind diesen vorgelagert.
Zu
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 17 BBodSchG
gehört, dass:
5.
die
Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich
standortangepasst zu erfolgen hat,
6.
die
Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
7.
Bodenverdichtungen,
insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von
den eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, soweit wie möglich vermieden
werden,
8.
Bodenabträge
durch eine standortgemäße Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der
Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung,
möglichst vermieden werden,
9.
die
naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Feldgehölze,
Feldraine, Hecken und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind,
erhalten werden,
10.
die
biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung
erhalten oder gefördert wird und
11.
der
standorttypische Humusgehalt des Bodens, durch eine ausreichende Zufuhr an
organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität,
erhalten wird.
Zu diesen einzelnen Grundsätzen werden in diesem
Standpunktpapier entsprechende Handlungsempfehlungen bezüglich der
Bodenbearbeitung gegeben.
BMU: Bekanntmachung über Methoden und Maßstäbe für die Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten gemäß § 8 des BBodSchG sowie § 4 Abs. 5 der BBodSchV
Bundesanzeiger Nr. 161a vom
28.08.1999
Gemäß § 4 Abs. 5 der Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung werden hier die Methoden und Maßstäbe zur Ableitung
der nach § 8 Bundes-Bodenschutzgesetz festzulegenden
Prüf- und Maßnahmenwerte veröffentlicht. Es wird dargestellt, wie vorliegende
Prüfwerte und Maßnahmenwerte (nur für Dioxine/Furane) festgelegt wurden und wo
noch Forschungs-, Normungs- und Festlegungsbedarf besteht.
Schutzgüter sind dabei die menschliche Gesundheit,
die Qualität von Nahrungspflanzen und Futtermitteln sowie das Bodensickerwasser
auf dem Weg zum Grundwasser. Diese Schutzgüter werden bei der Ableitung von
Prüf- und Maßnahmenwerten in spezifischer Weise differenziert. Dies schließt
nicht aus, dass im Einzelfall einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
unter Beachtung aller Umstände auch weitere Schutzgüter zu bewerten sind, etwa
die Lebensraumfunktion von Böden; einschlägige Methoden und Maßstäbe sind
hierzu noch in Entwicklung.