Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie)
Diese Richtlinie regelt den Umgang mit Abfällen in
der EU.
Die Mitgliedstaaten sollen laut Artikel 3
Maßnahmen treffen, um die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von
Abfällen und ihrer Gefährlichkeit, insbesondere durch:
· die Entwicklung sauberer
Technologien, die eine sparsamere Nutzung der natürlichen Ressourcen
ermöglichen,
· die technische Entwicklung
und das Inverkehrbringen von Produkten, die so ausgelegt sind, dass sie
aufgrund ihrer Herstellungseigenschaften, ihrer Verwendung oder Beseitigung
nicht oder in möglichst geringem Ausmaß zu einer Vermehrung oder einem erhöhten
Risikopotential der Abfälle und Umweltbelastungen beitragen,
· die Entwicklung geeigneter
Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in Abfällen, die für die
Verwertung bestimmt sind,
· die Verwertung der Abfälle im
Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer
Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen
oder
· die Nutzung von Abfällen zur
Gewinnung von Energie.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt
werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass
Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können,
insbesondere ohne dass Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt
gefährdet werden (Artikel 4).
Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Erzeugnisse,
die als Düngemittel mit der Bezeichnung EWG-Düngemittel gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht werden (Artikel 1).
In Anhang I sind die Anforderungen an die
Düngemittel geregelt. Unter anderem werden hier für einige Düngemittel
Höchstgehalte für Chlor und Biuret festgelegt.
Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
Diese Richtlinie betrifft das Verbot des
Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte
Wirkstoffe enthalten.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Pflanzenschutzmittel,
die einen oder mehrere der im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten, weder
in den Verkehr gebracht noch angewendet werden können (Artikel 3).
Im Anhang werden 24 Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen
genannt, die in Pflanzenschutzmitteln nicht enthalten sein dürfen. Es handelt
sich hierbei unter anderem um Quecksilberverbindungen und beständige organische
Chlorverbindungen (DDT, Aldrin, Dieldrin, Hexachlorcyclohexan, Heptachlor,
usw.).
Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe
Diese Richtlinie bezweckt, die Verschmutzung des
Grundwassers durch Stoffe, die zu den in den Listen I oder II des Anhangs
aufgeführten Stoffgruppen und Stofffamilien gehören zu verhüten und die Folgen
seiner bisherigen Verschmutzung soweit wie möglich einzudämmen oder zu beheben.
Diese Richtlinie gilt auch für die indirekte
Ableitung, d.h. die Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder II in das
Grundwasser nach Boden oder Untergrundpassage (Artikel 1).
Ergibt sich bei einer vorherigen Prüfung, dass das
Grundwasser, in das die Ableitung von Stoffen aus der Liste I vorgesehen
ist, auf Dauer für andere Nutzungen, insbesondere für Haushalts- oder
landwirtschaftliche Zwecke, untauglich ist, so können die Mitgliedstaaten die
Ableitung dieser Stoffe genehmigen, sofern das Vorhandensein dieser Stoffe die
Nutzung von Bodenschätzen nicht behindert. Diese Genehmigungen können nur unter
der Voraussetzung erteilt werden, dass alle technischen Vorsichtsmaßnahmen
durchgeführt werden, damit diese Stoffe nicht andere Wassersysteme erreichen
oder andere Ökosysteme schädigen können (Artikel 4 Abs. 2).
Die Reinigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie
die Gefahren einer Verschmutzung und einer Beeinträchtigung der Qualität des
Grundwassers durch die Ableitung werden untersucht um die Feststellung zu
ermöglichen, ob die Ableitung in das Grundwasser vom Gesichtspunkt des
Umweltschutzes aus, eine angemessene Lösung darstellt (Artikel 7).
Die Stoffe der Listen I und II sind in der
Erläuterung der Grundwasserverordnung
des Bundes aufgeführt.
Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt
Unter Düngemitteln im Sinne dieser Richtlinie sind
auf chemischem Wege zu Düngezwecken hergestellte Erzeugnisse auf Ammoniumnitratbasis
zu verstehen, die einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 Gewichtshundertteilen
aufweisen (Artikel 1).
Nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 76/116/EWG wird der zulässige
Höchstwert für Schwermetalle festgelegt (Artikel 8).
Der Chlorgehalt des Düngemittels darf höchstens 0,02
Gewichtsprozent betragen. Das Düngemittel darf keinerlei absichtlich beigefügte
Schwermetalle enthalten; soweit sich darin als Folge des Herstellungsprozesses
Spuren dieser Metalle befinden, dürfen diese den vom Ausschuss festgelegten
Grenzwert nicht überschreiten (Anhang I).
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Gegenstand dieser Richtlinie ist die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die
möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Die
Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in
geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und
mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren (Artikel 3):
· Mensch, Fauna und Flora,
· Boden, Wasser, Luft, Klima
und Landschaft,
· Sachgüter und kulturelles
Erbe und
· die Wechselwirkung zwischen
den genannten Faktoren.
Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
Zweck dieser Richtlinie ist es, die Verwendung von
Klärschlamm in der Landwirtschaft so zu regeln, dass schädliche Auswirkungen
auf Böden, Vegetation, Tier und Mensch verhindert und zugleich eine
einwandfreie Verwendung von Klärschlamm gefördert werden. Ferner bezweckt diese
Richtlinie, erste gemeinschaftliche Maßnahmen zum Schutz des Bodens festzulegen
(Artikel 1).
Die Werte für die Konzentrationen von Schwermetallen
in den mit Schlämmen angereicherten Böden, für die Konzentration von
Schwermetallen in den Schlämmen und für die jährlichen Höchstmengen für
Schwermetalle, die in die landwirtschaftlich genutzten Böden eingebracht werden
können, sind in den Anhängen I A, I B und I C dieser Richtlinie festgelegt
(Artikel 4).
Die Mitgliedstaaten untersagen die Verwendung oder
die Lieferung von Schlämmen zur Verwendung auf Weiden oder Futteranbauflächen,
wenn vor Ablauf einer bestimmten Frist diese Weiden beweidet bzw. diese
Futteranbauflächen abgeerntet werden und auf Obst- und Gemüsekulturen während
der Vegetationszeit (Artikel 7).
Bei
der Verwendung von Schlämmen sind nach Artikel 8 folgende Regeln zu
beachten:
· Die Verwendung hat so zu
erfolgen, dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die
Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt
wird.
· Werden Schlämme auf Böden
verwendet, deren pH-Wert unter 6 liegt, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten
die zunehmende Mobilität der Schwermetalle und deren zunehmende Aufnahme durch
die Pflanzen und setzen gegebenenfalls die von ihnen gemäß Anhang I A
festgelegten Grenzwerte herab.
Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide
Diese Richtlinie setzt Höchstgehalte an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide fest. Neben einer Vielzahl
von zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmittel regelt sie auch die Höchstgehalte
an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmittel, die in der EU nicht mehr
angewandt werden dürfen, z.B. DDT, Aldrin, Dieldrin und Endrin.
Diese Pflanzenschutzmittel können jedoch noch im
Boden nachgewiesen werden und gelangen über diesen Pfad in die Erzeugnisse.
Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Diese Richtlinie setzt Höchstgehalte an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Fleischprodukte, Milchprodukte, Eier) fest.
Neben einer Vielzahl von zugelassenen
Schädlingsbekämpfungsmittel regelt sie ebenfalls die Höchstgehalte an
Rückständen, die in der EU nicht mehr angewandt werden dürfen, z.B. DDT,
Aldrin, Dieldrin und Endrin.
Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfestigkeit von Ammonium-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt
In Anhang I sind die zulässigen Höchstwerte für
Schwermetalle nach Anhang I Ziffer 6 der Richtlinie
80/876/EWG festgelegt. Der Kupfergehalt darf 10 mg/kg nicht
übersteigen. Für die anderen Schwermetalle werden keine Grenzwerte festgelegt.
In Anhang II ist die Methode zur Bestimmung des
Kupfergehaltes festgelegt.
Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
Diese Richtlinie setzt Höchstgehalte an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs fest. Sie gilt nicht für Getreide.
Neben einer Vielzahl von zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmittel
regelt sie auch die Höchstgehalte an Rückständen, die in der EU nicht mehr
angewandt werden dürfen, z.B. DDT, Atrazin, Aldrin, Dieldrin und Endrin.
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
Diese Richtlinie hat nach Artikel 1 zum Ziel,
die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste
Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser
Art vorzubeugen.
Um
für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten,
treffen die Mitgliedstaaten laut Artikel 4 binnen zwei Jahren nach
Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:
· Sie stellen Regeln der guten
fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf
freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche
mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen.
· Sie erarbeiten, falls
notwendig, ein Programm, das auch Schulungs- und Informationsmaßnahmen für
Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis
in der Landwirtschaft fördert.
Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten
Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten
Ausweisung der gefährdeten Gebiete oder innerhalb eines Jahres nach jeder
ergänzenden Ausweisung Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen
Gebiete fest (Artikel 5).
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle
Diese Richtlinie dient der Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung
gefährlicher Abfälle (Artikel 1). Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
gefährlicher Abfälle erfordert zusätzliche, strengere Regeln, die den
Besonderheiten dieser Art von Abfällen Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten sollen die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle überall dort,
wo sie abgelagert (verkippt) werden, registriert und identifiziert werden
(Artikel 2 Abs. 1).
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der
biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese
Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer
nachhaltigen Entwicklung.
Es werden auch Lebensräume geschützt, die durch
schützenswerte Böden gekennzeichnet sind (z.B. Hoch- und Niedermoore).
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Diese Richtlinie bezweckt laut Artikel 1 die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in
Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und,
sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den
genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden - darunter auch den Abfall
betreffende Maßnahmen - vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
zu erreichen.
Die
Mitgliedstaaten treffen nach Artikel 3 die erforderlichen Vorkehrungen,
damit die zuständigen Behörden sich vergewissern, dass die Anlage so betrieben
wird, dass z.B.:
· alle geeigneten
Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz
der besten verfügbaren Techniken, getroffen werden,
· keine erheblichen Umweltverschmutzungen
verursacht werden,
· die Entstehung von Abfällen
vermieden wird; andernfalls werden sie verwertet oder, falls dies aus
technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei
Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind,
· die notwendigen Maßnahmen
ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen,
· bei einer endgültigen
Stilllegung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefahr
einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand
des Betriebsgeländes wiederherzustellen.
Die Genehmigung einer Anlage muss nach Artikel 9
Abs. 3 Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in
Anhang III, enthalten, die von der betreffenden Anlage unter
Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der
Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert
werden können. Erforderlichenfalls enthält die Genehmigung geeignete Auflagen
zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Behandlung der
erzeugten Abfälle.
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
Biozid-Produkte (früher als nicht landwirtschaftlich
genutzte Schädlingsbekämpfungsmittel bekannt) sind Wirkstoffe und
Zubereitungen, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu
bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu
zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu
verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen (Artikel 2 Abs. 1).
Dies sind z.B. Produkte zur Desinfektion von Erdboden und sonstigem Boden (auf
Spielplätzen), Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich, Rodentizide,
Molluskizide und Insektizide.
Im gemeinsamen Kerndatensatz für Wirkstoffe
(Anhang IIA) werden u.a. Angaben über den Verbleib und das Verhalten in
der Umwelt und über die Möglichkeit der Beseitigung oder Dekontaminierung nach
einer Freisetzung im oder auf dem Boden gefordert.
In Anhang IIIA sind
zusätzliche Untersuchungen über die Wirkstoffe gefordert:
· Abbaugeschwindigkeit und
Abbauweg mit Identifikation der ablaufenden Prozesse sowie Identifikation der
Metaboliten und Abbauprodukte in mindestens drei Bodentypen unter geeigneten
Bedingungen,
· Absorption und Desorption in
mindestens drei Bodentypen und gegebenenfalls Absorption und Desorption von
Metaboliten und Abbauprodukten,
· Mobilität in mindestens drei
Bodentypen und erforderlichenfalls Mobilität von Metaboliten und
Abbauprodukten,
· Ausmaß und Art der
gebundenen Rückstände,
· Toxizität für Regenwürmer
und andere nicht zu der Zielgruppe gehörende Bodenmakroorganismen
· und Auswirkungen auf nicht
zu der Zielgruppe gehörende Bodenmikroorganismen.
Die Unterlagen über als Biozid wirksame Organismen
müssen zusätzlich Angaben zur Verteilung, Mobilität, Vermehrung und Persistenz
in Böden sowie Verfahren zum Nachweis lebensfähiger und nicht lebensfähiger
Rückstände (z.B. Toxine) in Böden enthalten (Anhang IVA).
Bei der Risikobewertung der
Biozide (Anhang VI) werden u.a. die Auswirkungen auf den Boden bewertet.
Ist eine unannehmbare Kontamination des Bodens wahrscheinlich, so lässt der
Mitgliedstaat das betreffende Biozid-Produkt nicht zu, wenn der darin enthaltene
Wirkstoff oder bedenkliche Stoff nach Verwendung des Biozid-Produkts
· bei Feldversuchen länger als
ein Jahr im Boden bleibt,
· bei Laborversuchen
nichtextrahierbare Rückstände in Mengen von mehr als 70 % der ursprünglichen
Dosis nach 100 Tagen mit einer Mineralisierungsrate von weniger als 5 % in
100 Tagen zur Folge hat oder
· für Nichtzielorganismen
unannehmbare Folgen oder Wirkungen hat.
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Ziel dieser Richtlinie ist es laut Artikel 1,
die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der
Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben,
durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.
Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie
ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein, wenn es
Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder
Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen
Gesundheit darstellt (Artikel 4).
Im Anhang sind Stoffe genannt, für die Höchstwerte
festgelegt wurden.
Richtlinie 99/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung
Diese Richtlinie betrifft laut Artikel 1 die
unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in
Anhang II Teil A aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur in
den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Gehalt des dort genannten
unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses den in Spalte 3 desselben Anhangs
festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreitet (Artikel 5 Abs. 1).
Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
Diese Richtlinie enthält zahlreiche Änderungen für
die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG.
Es wurden neue Schädlingsbekämpfungsmittel mit aufgenommen und Höchstgehalte
für einige Wirkstoffe neu festgesetzt. So wurde z.B. der DDT-Höchstgehalt für
Vogeleier und Eigelb von 1,0 auf 0,05 mg/kg heruntergesetzt.
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie)
Ziel
dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der
Binnen-, der Übergangs-, der Küstengewässer und des Grundwassers unter anderem
zwecks
· Vermeidung einer weiteren
Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen
Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete
im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,
· Anstrebens eines stärkeren
Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch
spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen,
Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder
schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von
prioritären gefährlichen Stoffen und
· Sicherstellung einer
schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung
seiner weiteren Verschmutzung.
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
Entsprechend
dem Vorsorgeprinzip ist das Ziel dieser Richtlinie der Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt
· bei der absichtlichen
Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu anderen Zwecken
als dem Inverkehrbringen in der Gemeinschaft und
·
beim
Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkt oder in Produkten
in der Gemeinschaft.
Die Mitgliedstaaten tragen laut Artikel 4
Abs. 1 dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, damit
die absichtliche Freisetzung oder das Inverkehrbringen von GVO keine
schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür,
dass GVO, die Gene enthalten, welche Resistenz gegen in der ärztlichen oder
tierärztlichen Behandlung verwendete Antibiotika vermitteln, bei einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besonders berücksichtigt werden (Artikel 4
Abs. 2).
Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission
stellen sicher, dass mögliche schädliche Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt, die unmittelbar oder mittelbar durch den Gentransfer
von GVO auf andere Organismen auftreten können, Fall für Fall sorgfältig
geprüft werden (Artikel 4 Abs. 3).
In den Grundprinzipien für die
Umweltverträglichkeitsprüfung (Anhang II) ist eine Analyse der
„kumulativen langfristigen Auswirkungen“ vorgesehen, dies umfasst u.a.
Auswirkungen auf die Bodenfruchtbarkeit und auf die Biogeochemie
(biogeochemische Zyklen), insbesondere den Abbau von Kohlenstoff und Stickstoff
infolge von Änderungen bei der Zersetzung organischer Stoffe im Boden.
Zu den Informationen, die in Anmeldungen für die
Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen enthalten sein müssen
(Anhang III), zählen u.a. Angaben über die Wechselwirkungen zwischen den
GVO und dem Boden, dem pH-Wert und den Bodenorganismen. Ebenfalls müssen
Noteinsatzpläne, die Methoden zur Beseitigung oder Behandlung von Böden, die
durch die Ausbreitung oder danach dem GVO ausgesetzt waren beschreiben,
enthalten sein.
Richtlinie 2001/36/EG der Kommission vom 16. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Diese Richtlinie betrifft die Zulassung, das
Inverkehrbringen, die Anwendung und die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass
Pflanzenschutzmittel sachgemäß angewendet werden müssen. Die sachgemäße
Anwendung umfasst auch die Befolgung der Grundsätze der guten
Pflanzenschutzpraxis und, wann immer möglich, der Grundsätze des integrierten
Pflanzenschutzes (Artikel 3 Abs. 3).
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein
Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn es keine unannehmbaren
Auswirkungen auf die Umwelt hat, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des
Verbleibs und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere der Kontamination von
Wasser einschließlich Trinkwasser und Grundwasser (Artikel 4 Abs. 1).
Richtlinie 2001/82/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
Ein Tierarzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst
dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses
Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
erteilt wurde oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt wurde (Artikel 5).
Das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels, das zur
Verabreichung an Tiere bestimmt ist, die für die Herstellung von Lebensmitteln
verwendet werden, darf nur genehmigt werden, wenn die in dem Tierarzneimittel
enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr.
2377/90 aufgenommen sind (Artikel 6).
Dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen
sind Angaben und Unterlagen über die Risiken für die Umwelt und die Gesundheit
von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die von dem Produkt ausgehen können,
beizufügen (Artikel 12).
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass Anlass zu
der Annahme besteht, dass die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines
Tierarzneimittels eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für
die Umwelt darstellen kann, so unterrichtet er unverzüglich den Antragsteller,
den Referenzmitgliedstaat, alle anderen von dem Antrag betroffenen Mitgliedstaaten
und die Agentur (Artikel 33).
Der
Anhang I enthält analytische, toxikologisch-pharmakologische und
tierärztliche oder klinische Vorschriften und Nachweise über Versuche mit
Tierarzneimitteln. Die Unbedenklichkeitsversuche, die in Teil 3 geregelt
sind, umfassen u.a. die Ökotoxizität, die potenziellen Risiken für die Umwelt,
die sich durch die Anwendung des Arzneimittels ergeben können.
In
der ersten Phase der Prüfung muss der Versuchsleiter den potenziellen Grad der
Exposition des Erzeugnisses oder seiner Wirkstoffe oder relevanter Metaboliten
an die Umwelt feststellen, und zwar unter Berücksichtigung:
· der Zieltierarten und der
vorgeschlagenen Anwendungsschemata (z.B. Massen- oder Einzelmedikation beim
Tier),
· der Verabreichungsart,
insbesondere das wahrscheinliche Ausmaß eines direkten Eintritts des
Erzeugnisses in Umweltsysteme,
· der möglichen Ausscheidung
des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe oder Metaboliten in die Umwelt durch
behandelte Tiere; Persistenz in solchen Ausscheidungen und
· Beseitigung von ungenutzten
Erzeugnissen oder Abfall.
In
einer zweiten Phase muss der Versuchsleiter unter Berücksichtigung des Grades
der Exposition des Erzeugnisses an die Umwelt und der vorliegenden
Informationen über die physikalisch/chemischen, pharmakologischen und toxikologischen
Eigenschaften der Verbindung sodann prüfen, ob weitere Untersuchungen der
Auswirkungen des Erzeugnisses auf besondere Ökosysteme erforderlich sind.
Weitere Untersuchungen können erforderlich sein in Bezug auf:
· Verbleib und Verhalten im
Boden,
· Verbleib und Verhalten in
Wasser und Luft,
· Auswirkungen auf im Wasser
lebende Organismen,
· Auswirkungen auf andere
Nicht-Zielorganismen.
Ähnlich
sind die analytischen (physikalisch-chemische, biologische oder
mikrobiologische) Versuche mit immunologischen Tierarzneimitteln in Teil 7
geregelt. Sofern immunologische Tierarzneimittel aus lebenden Organismen
bestehen, ist durch eine Unbedenklichkeitsprüfung das potenzielle Risiko für
ungeimpfte Tiere derselben oder jeder anderen potenziell exponierten Tierart zu
bewerten. Zweck der Ökotoxizitätsprüfung mit einem immunologischen
Tierarzneimittel ist die Beurteilung potenziell schädlicher Wirkungen, die sich
durch die Anwendung des Erzeugnisses für die Umwelt ergeben können.
Erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen über die Auswirkungen des
Erzeugnisses (Boden, Wasser, Luft, aquatische Systeme, Nicht-Zielorganismen)
durchzuführen.
Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung
Um den Schutz der Wälder der
Gemeinschaft zu verbessern, wird eine gemeinschaftliche Aktion zum Schutz des
Waldes gegen Luftverschmutzung durchgeführt (Artikel 1).
Ziel der Aktion ist nach
Artikel 2 Abs. 1 die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei
· einer in regelmäßigen
Zeitabständen auf gemeinsamer methodischer Grundlage durchzuführenden Erhebung
über die Waldschäden,
· der koordinierten und
ausgewogenen Einrichtung oder Vervollständigung des für die Durchführung dieser
Erhebung erforderlichen Netzes von Beobachtungsflächen,
· einer intensiven und
fortgesetzten Überwachung der forstlichen Ökosysteme und der koordinierten und
ausgewogenen Einrichtung oder Vervollständigung der für diese intensive und
fortgesetzte Überwachung nötigen Dauerprobeflächen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die
mit Hilfe des Netzes von Beobachtungsflächen und des Netzes der intensiv und
fortgesetzt zu überwachenden Flächen im Sinne des Absatzes 1 ermittelten
Daten (Artikel 2 Abs. 2).
In den Verordnungen Nr.
926/93 und Nr. 1091/94 der Kommission
wird auf Grundlage dieser Verordnung die Einrichtung und der Betrieb von
Bodendauerbeobachtungsflächen geregelt.
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG
Diese Verordnung gilt für die Verbringung von
Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft.
Verordnung (EWG) Nr. 926/93 der Kommission vom 1. April 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung
Neben der direkten Schädigung der Bäume durch
Luftschadstoffe sind vor allem die indirekten Auswirkungen über den Boden eine
der Hauptursachen für den sich verschlechternden Zustand der Waldökosysteme.
Durch Erfassung des Zustands der Waldböden in der Gemeinschaft
soll grundlegend Aufschluss über den Stoffgehalt des Bodens, die
Nährstoffversorgung der Bäume und die Auswirkungen des Schadstoffeintrags auf
den Bodenzustand gewonnen werden. Zur Bewältigung dieser Aufgaben im Rahmen der
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
Nr. 3528/86 muss die Verordnung Nr. 1696/87 der Kommission
geändert werden.
Zusätzlich zu der jährlichen Waldschadenserhebung
gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr.3528/86
wird der Bodenzustand der Wälder der Gemeinschaft mit Hilfe des gleichen
Stichprobepunktrasters aufgenommen und bewertet (Artikel 1 Abs. 1).
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Bericht über den
Zustand der Waldböden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und übermitteln ihn der
Kommission bis 31. Dezember 1995 (Artikel 1 Abs. 3).
Der Anhang I definiert das Erhebungsverfahren, z.B.
die Auswahl der Stichprobenpunkte (16 x 16 km-Raster), die Datenaufnahme und
Kontrollerhebungen.
Das gemeinsame Verfahren für die
Waldbodenzustandserhebung wird in Anhang II beschrieben. Der Anhang
enthält Vorschriften über die Auswahl der Stichprobepunkte, über die
Stichprobepunktdaten, über die Beschreibung der bodenkundlichen Merkmale, über
die Probenahmeverfahren und über die anzuwendenden Analyseverfahren.
Im Anhang V werden die für den
Waldbodenzustandsbericht erforderlichen Daten und Informationen aufgeführt.
Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der Kommission vom 29. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung
Die Mitgliedstaaten richten ein Netz von
Dauerbeobachtungsflächen ein. Die Beobachtungsflächen sind bis 30. Juni 1994
auszuwählen und mindestens 50 % der Flächen sind nach den gemeinsamen
Verfahren für die Einrichtung eines Netzes von Dauerbeobachtungsflächen für die
intensive und fortgesetzte Überwachung (vgl. Anhang I) einzurichten. Die
Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15. Dezember 1994 für alle
Flächen einen Überblick über die Auswahlkriterien, ein vollständiges
Verzeichnis der ausgewählten Flächen, einschließlich Kenndaten wie
geographische Lage (Längengrad, Breitengrad, Höhe) und Baumarten, sowie
allgemeine Angaben zu jeder eingerichteten Beobachtungsfläche in der in
Anhang VIIa beschriebenen einheitlichen Form (Artikel 1 Abs. 1).
Auf den Dauerbeobachtungsflächen wird das forstliche
Ökosystem intensiv und fortlaufend überwacht. Diese Überwachung umfasst
laufende Erhebungen des Zustands der Baumkronen, des Bodens und der
Belaubung/Benadelung, Messungen der Zuwachsveränderungen und der
Depositionsraten, meteorologische Beobachtungen, die Untersuchung der
Bodenlösung sowie die Bewertung der Bodenvegetation, unter Anwendung objektiver
Probenahmeverfahren und bewährter Analysemethoden (Artikel 1 Abs. 2).
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
jährlich bis spätestens 31. Dezember zumindest alle im abgelaufenen Jahr
ermittelten Daten für jede Dauerbeobachtungsfläche in einheitlicher Form
entsprechend Anhang VIIa, zusammen mit einem Datenbegleitbericht und einem
Jahresbericht über den Stand der Auswertung und Interpretation der Ergebnisse
auf einzelstaatlicher Ebene entsprechend Anhang VIIb (Artikel 1
Abs. 3).
Anhang I beschreibt das gemeinsame Verfahren für
die Errichtung eines Netzes von Dauerbeobachtungsflächen für die intensive und
fortgesetzte Überwachung. Hierzu gehört z.B. die Auswahl der Flächen, die
Einrichtung der Beobachtungsflächen, die allgemeine Beschreibung der Flächen
und das Ersetzen von Flächen.
Anhang II regelt die Anforderungen an einen
Antrag auf einen Gemeinschaftszuschuss.
Anhang IV beschreibt das gemeinsame Verfahren
für die Bodenerhebung auf den intensiven Dauerbeobachtungsflächen. Der Anhang
enthält Vorschriften über die Auswahl der Probenahmestellen, über die
Beschreibung der bodenkundlichen und geophysikalischen Merkmale, über die
Probenahmeverfahren und über die anzuwendenden Analyseverfahren.
Gemeinsame Methoden für die Depositionsmessungen auf
Dauerbeobachtungsflächen werden in Anhang VIII beschrieben.
Und der Anhang X beschreibt gemeinsame Verfahren
für die Untersuchung der Bodenlösung auf den Dauerbeobachtungsflächen.
Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates
Mit dieser Verordnung werden allgemeine Grundsätze
zur Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt
festgelegt (Artikel 1).
Zur Risikobewertung gehören unter anderem die
Ermittlung schädlicher Wirkungen sowie gegebenenfalls eine Ermittlung der
Dosis(Konzentration)/Wirkungs-Beziehung, eine Ermittlung der Exposition und
eine Risikobeschreibung. Bewertet werden Gefahren für die Gesundheit des
Menschen und Gefahren für die Umwelt (Artikel 3).
Die Risikobeschreibung ist eine Abschätzung der
Häufigkeit und der Schwere schädlicher Wirkungen, die in einer Bevölkerungsgruppe
oder in einem Umweltbereich (Wasser, Boden, Luft) infolge einer tatsächlichen
oder vorhergesagten Exposition gegenüber einem Stoff wahrscheinlich auftreten
(Artikel 2).
Verordnung (EG) Nr. 1750/99 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
Diese Verordnung regelt die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates über die Förderung der Entwicklung
des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft (EAGFL).
Kapitel II Abschnitt 1 regelt die
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben. Hierzu zählen auch
Investitionen die getätigt werden, um neueingeführte Mindestanforderungen in
Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfüllen.
Kapitel II Abschnitt 6 definiert die
Anforderungen an Agrarumweltmaßnahmen (extensive Viehhaltung, usw.).
Verordnung (EG)
Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte
Kontaminanten in Lebensmitteln
Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden,
wenn ihr Gehalt an Kontaminanten in den essbaren Teilen die in dem Anhang
dieser Verordnung aufgeführten Höchstgehalte nicht übersteigt.
Während einer Übergangszeit können die
Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und
zum dortigen Verzehr bestimmtem frischem Kopfsalat und frischem Spinat mit
einem Nitratgehalt genehmigen, der über den genannten Höchstgehalten liegt,
sofern die gute landwirtschaftliche Praxis angewandt wird, um die in dieser
Verordnung vorgeschriebenen Werte schrittweise zu erreichen (Artikel 3
Abs. 1).
In den Anhängen werden für verschiedene pflanzliche
und tierische Lebensmittel Höchstgehalte einzelner Schadstoffe bestimmt. Hierzu
zählen z.B. Nitrat, Blei, Cadmium und Quecksilber.
In einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 vom 28. 8. 2001 sind
auch Höchstgehalte für polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD), polychlorierten
Dibenzofurane (PCDF) und dioxinähnlich PCBs vorgesehen.
Entschließung des Rates vom 25. Januar 1988 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium
Das
Aktionsprogramm konzentriert sich unter anderem auf folgende Maßnahmen:
· in Bezug auf den
Cadmiumgehalt der zur Herstellung von Phosphatdüngern verwendeten
Ausgangsstoffe und
·
zur
Entwicklung einer Strategie zur Verringerung der Verbringung von Cadmium in den
Boden, z.B. durch geeignete Maßnahmen zur Überwachung des Cadmiumgehalts von
Phosphatdüngern, die sich auf eine entsprechende Technologie stützen und keine
übermäßigen Kosten verursachen.
Entscheidung (EG) 98/488 der Kommission vom 7. April 1998 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserungsmittel
Bodenverbesserungsmittel sind Stoffe, die als Produkte
für den Endverbraucher zur Verwendung im Garten verkauft und dem Boden
zugeführt werden, um zumindest dessen physikalische und biologische
Beschaffenheit zu verbessern, ohne nachteilige Auswirkungen zu haben.
Das
Umweltzeichen können nur Bodenverbesserungsmittel erhalten, die unter anderem
den folgenden Kriterien entsprechen:
· die organischen Inhaltsstoffe
müssen aus der Umwandlung bzw. Wiederverwendung von Abfällen stammen
· sie dürfen keinen Klärschlamm
enthalten
· sie dürfen keine Rinde
enthalten, die mit Lindan, Cypermethrin oder Promecarb behandelt wurden. Wenn
ein Produkt Rinde enthält, dürfen die Spuren von Lindan (γ-HCH) in der
Rinde 0,1 mg/kg nicht übersteigen.
· der Gesamtstickstoffgehalt
(N/kg Trockenmasse) der Produkte darf 2 % nicht überschreiten (ausgenommen
Produkte mit einem C:N-Verhältnis von über 30).
·
folgende
Gehalte in mg/kg Trockenmasse dürfen nicht überschritten werden:
Zn |
300 |
Cu |
100 |
Ni |
50 |
Cd |
1 |
Pb |
100 |
Hg |
1 |
Cr |
100 |
Mo |
2 |
Se |
1,5 |
As |
10 |
F |
200 |