Schutzgebiete nach europäischem Recht

Darßer Weststrand im NLP Vorpommersche Boddenlandschaft (H. Karl)
Darßer Weststrand
im NLP Vorpommersche Boddenlandschaft
(H. Karl)
FFH-Gebiet Mildenitztal bei Mustin (H. Karl)
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung "Mildenitztal ..."
(H. Karl)

Europäische Schutzgebietskategorien und Rechtsgrundlagen

Das Netz "Natura 2000" besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und den Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG) nach der Vogelschutzrichtlinie (VSRL, vom 2. April 1979, 79/409/EWG; ersetzt durch kodifizierte Fassung vom 30. November 2009, 2009/147/EG). Die Natura 2000-Gebiete werden nach EU-weit einheitlichen Standards ausgewählt und unter Schutz gestellt. GGB und VSG können sich räumlich überlagern. Die Natura 2000-Gebiete sollen zum Erhalt der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union beitragen, indem sie ein kohärentes Schutzgebietsnetz bilden.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung:

Für die Auswahl der GGB sind die naturschutzfachlichen Kriterien der FFH-Richtlinie ausschlaggebend, die in Artikel 4 sowie im Anhang III benannt und durch die Arten und Lebensraumtypen der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie bestimmt sind. Geeignete GGB sind alle Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp oder eine Art der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen.

Bei den GGB vollzieht sich die Ausweisung in zwei Phasen. In einer ersten Phase erarbeiten die EU-Mitgliedstaaten Gebietsvorschläge für das Netz "Natura 2000" (engl.: proposed Sites of Community Importance - pSCI) und leiten diese, versehen mit ergänzenden Daten- und Kartenmaterialien, an die Europäische Kommission weiter. In Phase 2 werden die Gebiete auf europäischer Ebene hinsichtlich ihrer gemeinschaftlichen Bedeutung bewertet, und es wird eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB, engl: Sites of Community Importance - SCI) von der Europäischen Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erstellt (Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie). Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Gebiete nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen innerhalb von 6 Jahren als besondere Schutzgebiete (BSG) endgültig unter Schutz zu stellen (engl.: Special Areas of Conservation - SAC).

Europäische Vogelschutzgebiete:

Die Vogelschutzgebiete (VSG) gelten unmittelbar nach ihrer Meldung durch die Mitgliedstaaten an die EU-Kommission als besondere Schutzgebiete (Special Protection Areas - SPA) und gehören damit dem europäischen Schutzgebietssystem "Natura 2000" an. Die Auswahl der Vogelschutzgebiete erfolgt für die besonders bedrohten Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Nach Artikel 4, Absatz 1 der Richtlinie sind die "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten zu erklären. Nach Artikel 4, Absatz 2 besteht zudem auch für alle nicht im Anhang I aufgeführten, regelmäßigen Zugvogelarten die Verpflichtung hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Übersicht der Schutzgebietskategorien nach europäischem Recht (Natura 2000-Gebiete):

Schutzgebietskategorien nach europäischem Recht
Schutzgebiets-kategorie Abkürzung Rechtsgrundlage Europarecht Rechtsgrundlage BNatSchG Ausweisung
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung GGB FFH-Richtlinie § 32 Vorschlag durch Mitgliedsstaat;
Bestätigung durch Europäische Kommission; Unterschutzstellung durch Mitgliedsstaat
Europäisches Vogelschutzgebiet VSG Vogelschutzrichtlinie § 32 Benennung und Unterschutzstellung durch Mitgliedsstaat


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