
Die Einleitung praktischer Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen ist eine Verpflichtung, die sich aus den EU-Richtlinien ergibt. Die aktuell ungünstigen Erhaltungszustände eines Großteils der FFH-Arten erfordern Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen. Die rasche Umsetzung soll einer Verschlechterung der Erhaltungszustände bis hin zum Verlust von Arten entgegenwirken.
Für die Umsetzung von Maßnahmen, die in den Managementplänen für die GGB vorgeschlagen werden, sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) und die Unteren Naturschutzbehörden (UNB) zuständig. Planungsgrundlage für die Umsetzung sind neben den Managementplänen für die GGB insbesondere die Arten-Fachbeiträge für landesweit seltene FFH-Arten des Anhangs II, die durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) erstellt wurden.
Hier befinden sich Hinweise, wie durch konkrete Schutzmaßnahmen geholfen und man selbst als Landnutzer, Flächeneigentümer, Erholungssuchender dabei aktiv werden kann. In einer Kurzbeschreibung (Flyer) werden Artansprüche, Merkmale, Schutzverpflichtung und Verbreitung der Art skizziert. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Vorstellung von Arten der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie. Die Reihe soll in loser Folge um weitere FFH-Tier- und Pflanzenarten ergänzt werden.