
Die Aufgaben, Inhalte, Ebenen und Zuständigkeiten der Landschaftsplanung sind in den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie in den §§ 2, 3 und 11 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) festgelegt.
Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Vorsorge für die Erholung des Menschen flächendeckend in Texten und Karten zu erarbeiten, darzustellen und zu begründen.
Ebene | Geltungsbereich | Maßstab | Zuständigkeit |
---|---|---|---|
Gutachtliches Landschaftsprogramm |
Land Mecklenburg-Vorpommern |
1:250.000 |
oberste Naturschutzbehörde |
Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan (GLRP) |
Planungsregion |
1:100.000 |
obere Naturschutzbehörde |
Kommunaler Landschaftsplan (KLP) |
Gemeindegebiet |
1:10.000 |
Gemeinde |
Einen Überblick über den aktuellen Stand der Erarbeitung von Landschaftsplanungen aller Ebenen gibt das "Landschaftsplanverzeichnis Mecklenburg-Vorpommern".
Das Gutachtliche Landschaftsprogramm (GLP) stellt die übergeordneten, landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes dar und wurde zuletzt im Jahr 2003 durch das damalige Umweltministerium fortgeschrieben.
In den Gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen (GLRP) werden die Aussagen des Gutachtlichen Landschaftsprogramms inhaltlich vertieft und räumlich konkretisiert. Die Erarbeitung erfolgt für die vier Planungsregionen des Landes im Maßstab 1 : 100.000.
Die Kommunalen Landschaftspläne (KLP) werden durch die Gemeinden aufgestellt.