Marktüberwachung

Die EU-Verordnung 2016/1628 vom 14. September 2016 ist das geltende europäische Regelwerk bzgl. einzuhaltender Emissionsgrenzwerte von Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind.

Die 28. BImSchV vom 21 Juli 2021 regelt die Umsetzung der vorgenannten EU-Verordnung in deutsches Recht.

Die EU-Verordnung enthält harmonisierte Verfahren für das Inverkehrbringen von Motoren auf Grundlage der Typgenehmigung, schreibt die Kennzeichnung der Motoren sowie bestimmte Angaben zu den hergestellten Motoren verbindlich vor. Die Überprüfung des Emissionsstandards in den Markt eingeführter Verbrennungsmotoren erfolgt anhand aktueller Typgenehmigungen und den daran gekoppelten Emissionsgrenzwerten.

Diese Verbrennungsmotoren sind in einer Vielzahl von Geräten eingebaut wie beispielsweise in Kettensägen, Freischneidern und Rasenmäher, aber auch in größeren Baumaschinen.

In Deutschland ist das Kraftfahrtbundesamt die zuständige Genehmigungsbehörde i.S.v. § 3 der 28. BImSchV. Für die Durchführung der Marktüberwachung i.S.v.§ 4 der 28. BImSchV sind die entsprechenden Behörden der Bundesländer zuständig, in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG M-V).

Allgemeine Fragen zur Marktüberwachung nach der 28. BImSchV richten Sie bitte an:

Die Anforderungen der Marktüberwachung ergeben sich aus der EU-Verordnung 2019/1020 vom 20 Juni 2019.

Auftrag der Marktüberwachung ist die Gewährleistung von

  • freiem Warenverkehr durch Schutz vor unlauteren Wettbewerbspraktiken,
  • einem hohen Anforderungsniveau im Bereich der Emissionsbegrenzung im Hinblick auf Umwelt- und Klimaschutzziele und
  • gesundheitsbezogenem und wirtschaftlichen Schutz des Verbrauchers durch bei der Typgenehmigung zugrunde gelegte Emissionswerte.

Eine Überprüfung im Rahmen der Marktüberwachung nach der 28. BImSchV erfolgt anhand von Stichproben als Sicht- und/oder Dokumentenprüfung, sowie bei Bedarf physische Kontrollen und Laborprüfungen.