Hinweise zur Anzeige und Ergebnismitteilung von Bohrungen

Grundlage für die zentrale Archivierung von Ergebnissen geologischer Untersuchungen ist das Geologiedatengesetz

Anzeigepflicht

Die Herstellung von Bohrungen mit mechanischer Kraft auf dem Gebiet des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern ist in jedem Fall nach dem Geologiedatengesetz dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V, Geologischer Dienst anzuzeigen.

  • per Post: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V
    Abteilung Geologie und Umweltinformation/Geologischer Dienst
    Goldberger Str. 12b
    18273 Güstrow
  • per Fax: 0385/ 588-64106
  • per Email : Bohranzeige

Die Verpflichtung trifft jeden, der eine Bohrung auf eigene oder fremde Rechnung ausführt (Bohrunternehmen). Die Anzeige der Bohrung(en) muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Die Anzeigepflicht gilt unabhängig von Genehmigungs- oder Anzeigepflichten anderer Behörden.

Den Mitarbeitern des Geologischen Dienstes ist auf Verlangen jederzeit Zugang zur Bohrstelle zu gewähren; ggfs. sind ihnen Bohrproben vorzulegen bzw. Probenmaterial zur Verfügung zu stellen.

Hinweis:

Diese Anzeige wird nicht automatisch an andere Behörden weitergeleitet.
- Beachten Sie die Anzeigepflicht bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
- Für Bohrungen, die tiefer als 100 m werden sollen, gilt nach § 127 Bundesberggesetz² zusätzlich eine Anzeigepflicht beim Bergamt Mecklenburg-Vorpommern.

Anschrift: Bergamt M-V, Frankendamm 17,
18439 Stralsund,
Tel 0381-61210, Fax 0381-612116,
E-Mail: Poststelle BA

Ergebnismitteilung

Das Bohrunternehmen und das beauftragende Ingenieurbüro sind grundsätzlich verpflichtet, die Bohrergebnisse dem Geologischen Dienst M-V ohne weitere Aufforderung nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben. Die Mitteilung der Ergebnisse kann nach vorheriger Absprache auch in digitaler Form erfolgen. 

¹ Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/)
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020

² Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I, S. 1310) zuletzt geändert durch Art. 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I, S. 2198)