Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb gemäß §§ 56 und 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) kann grundsätzlich jedes Unternehmen werden, das im Bereich der Entsorgungswirtschaft tätig ist. Dies betrifft im Einzelnen Unternehmen, die Abfälle
  • Sammeln
  • Befördern
  • Lagern
  • Behandeln
  • Verwerten
  • Beseitigen.

Der Gesetzgeber hat weiterhin die Möglichkeit geschaffen, die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Handeln und Makeln zertifizieren zu lassen und den Status des Entsorgungsfachbetriebes zu erlangen. Voraussetzung ist, dass die für eine Zertifizierung erforderlichen Anforderungen, wie sie in den §§ 3 bis 11 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) formuliert sind, erfüllt.

Unternehmen, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen möchten, müssen zunächst entscheiden, ob sie einer Entsorgergemeinschaft (EG) beitreten oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation (TÜO) abschließen.

Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des § 56 Absatz 2 des KrWG, die eine Anerkennung der zuständigen Behörde bedarf. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens erfolgt auf der Grundlage einer Satzung.

Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der einer Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

Die Überwachung der Betriebe erfolgt jährlich, Zertifikate werden für die Gültigkeitsdauer von 18 Monaten ausgestellt.

In Mecklenburg-Vorpommern beaufsichtigt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG MV) die Zertifizierungsverfahren. Zu den Aufgaben zählt u.a. die Anerkennung der EG/TÜO einschließlich der Prüfung von deren Sachverständigen, die Zustimmung von Überwachungsverträgen sowie das Herstellen des Benehmensverfahren mit den zuständigen Überwachungsbehörden vor Ort. Darüber hinaus ist das LUNG MV für die Anerkennung von Grund- und Weiterbildungslehrgängen für das verantwortliche Personal von Entsorgungsfachbetrieben und Transportunternehmen sowie für die Abfallhändler und -makler zuständig.

In der "Vollzugshilfe Entsorgungsfachbetriebe“ vom 31.01.2018 wird die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben im Allgemeinen, die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften im Besonderen geregelt. Die Prüflisten dienen den Sachverständigen als Hilfestellung bei den Audits.

Zur Benehmensregelung bietet das LUNG MV ein überarbeitetes Vorblatt an, welches bei Neuanträgen/Änderungen zu Entsorgungsfachbetrieben zu verwenden ist (Formblatt Benehmensangaben).

Welche Vorteile hat der Entsorgungsfachbetrieb?

Zertifizierte Unternehmen unterliegen einer jährlichen Überwachung, die für die Qualität und Seriosität des Betriebes steht. Dieser Grundsatz wird über das Überwachungszeichen nach außen transportiert. Dem Kunden (Abfallbesitzer/-erzeuger) ist somit ein Instrumentarium gegeben, zuverlässige Dienstleister der Branche anhand des Überwachungszeichens zu erkennen.

Die Betriebe genießen durch die Umsetzung der hohen Anforderungen in der Qualität der Betriebsführung und des genehmigten Tätigkeitsumfanges interne Vorteile, wie zum Beispiel eine straffere Organisation mit geschultem Personal und transparente Dokumentation, Bestätigung der Genehmigungskonformität des aktuellen betrieblichen Ablaufes und die Prüfung des Versicherungsschutzes. Deregulierend wirken im Außenverhältnis der Fachbetriebe Vorteile wie der Verzicht auf die Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 KrWG und die Teilnahme am privilegierten Nachweisverfahren nach § 13 Nachweisverordnung.

Weitere vom Gesetzgeber vorgesehene und rechtswirksame Privilegien und Vollzugserleichterungen sind z. B. die Substitutionsmöglichkeit für Annahme-/Rücknahmestellen, Demontage-, Verwerter- und Schredderbetriebe gemäß § 2 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) sowie der Verzicht auf zusätzliche Fremdkontrollen der Dokumentation nach § 9 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).