AbfAlG MV Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz)
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438)
Das Gesetz regelt neben der Förderung der
Kreislaufwirtschaft im 5. Teil auch den Umgang mit Altlasten. In § 22
AbfAlG MV werden Altablagerungen, Altstandorte, Altlastenverdächtige Flächen und Altlasten
definiert; für Flächen, die durch flächenhafte landwirtschaftliche Bodennutzung verunreinigt sind, gilt dieses Gesetz
nicht.
§ 23 regelt die Erfassung von Altablagerungen und
Altstandorten sowie das Altlastenkataster.
Der § 27 dieses Gesetzes regelt die Beseitigung
verbotener Ablagerungen.
BLUDerG MV Gesetz zur Deregulierung des Bau-, Landesplanungs- und Umweltrechtes (Bau-, Landesplanungs- und Umweltrechtsderegulierungsgesetz)
Vom 27. April 1998 (GVOBl.
M-V S. 388)
Mit diesem Gesetz wurden (Artikel 1 und 2) die
Landesbauordnung und das Landesplanungsgesetz in
Einzelheiten geändert.
Der Artikel 3 regelt die Zuständigkeiten im
Bereich des Bodenschutzrechts in Mecklenburg-Vorpommern. Durch Verordnung sind die
für die Ausführung des Bodenschutzrechts des Bundes zuständigen staatlichen
Behörden zu bestimmen.
DSchG MV Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Denkmale im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Denkmalschutzgesetz)
In der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438)
Nach § 1 Abs. 1 DSchG MV ist es Aufgabe von
Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, die Denkmale als Quellen der Geschichte
und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und auf
eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken. Als Denkmale gelten hier auch
Bodendenkmale.
Bodendenkmale
sind bewegliche oder unbewegliche Denkmale, die sich im Boden, in Mooren sowie
in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmale gelten auch:
· Zeugnisse, die von
menschlichen und mit diesem in Zusammenhang stehenden tierischen und
pflanzlichen Leben in der Vergangenheit künden
· Veränderungen oder
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die nicht durch nicht mehr
selbständig erkennbare Bodendenkmale hervorgerufen worden sind, sofern sie die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (§ 2 Abs. 5 DSchG MV).
Das Landesamt für Bodendenkmalpflege ist als
Fachbehörde für Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmalen,
Überwachung dieser Maßnahmen sowie für die Erfassung der beweglichen
Bodendenkmale zuständig (§ 4 Abs. 2 DSchG MV).
Denkmale sind in Denkmallisten einzutragen, diese
stehen jedermann zur Einsicht offen. Die Denkmallisten für Bodendenkmale und
bewegliche Denkmale können nur von demjenigen eingesehen werden, der ein
berechtigtes Interesse nachweist (§ 5 DSchG MV).
Nachforschungen, insbesondere Grabungen oder der
Einsatz von technischen Suchgeräten mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken,
bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde (§ 12 DSchG
MV).
Die untere Denkmalschutzbehörde oder das Landesamt
für Bodendenkmalpflege kann im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde bestimmte
Grundstücke, die voraussichtlich Bodendenkmale enthalten, durch Eintragung in
die Denkmalliste zu Grabungsschutzgebieten erklären (§ 14 DSchG MV).
In Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung Maßnahmen nach dem Bundesberggesetz vorgesehen sind, ist
rechtzeitig vor dem Beginn der Maßnahme dem zuständigen Landesamt Gelegenheit
zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von vermuteten Bodendenkmalen oder zu
deren Bergung zu geben. Hierzu sind der unteren Denkmalschutzbehörde
rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben
(§ 15 DSchG MV).
LNatG MV Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz)
Vom 21. Juli 1998 (GVOBl.
M-V S. 647), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom
22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438)
Ziel des Landesnaturschutzgesetzes ist es, 1. Boden
und Wasser, Luft und Klima, Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer
Lebensräume, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und
Landschaft nachhaltig zu sichern (§ 1 LNatG MV).
Als
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in M-V gelten u.a.:
· Die Funktionsfähigkeit des
Bodens im Naturhaushalt ist zu sichern; dabei ist darauf hinzuwirken, dass
Bodenarten und Bodentypen nicht wesentlich verändert werden und bei
unvermeidbaren Veränderungen eine natürliche Bodenstruktur soweit wie möglich
wiederhergestellt wird. Maßnahmen, die zu erheblichen Bodenerosionen führen
können, sind zu vermeiden.
· Mit Grund und Boden soll sparsam
und schonend umgegangen werden. Die Nutzbarmachung von Industrie- und
Infrastrukturbrache sowie die Bebauung innerörtlicher unbebauter Flächen, die
nicht für Grünflächen vorgesehen sind, sollen Vorrang haben vor der
Inanspruchnahme von noch nicht zersiedelten Bereichen im Außenbereich. Im
übrigen ist auf eine Renaturierung nicht mehr benötigter bebauter oder
versiegelter Flächen hinzuwirken (§ 2 Abs. 2 LNatG MV).
Eine umweltschonende Landwirtschaft leistet einen
wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, wenn sie mit geeigneten Wirtschaftsweisen den Boden nutzt
und pflegt, Erosion und Humusabbau weitgehend vermeidet, zur Regeneration
beiträgt. Geeignete Wirtschaftsweisen sind auf einen geschlossenen, schadstoffarmen
Stoffkreislauf und ausgeglichenen Wasserhaushalt zu richten, welche die
Lebensfunktionen des Bodens sichern und die Grundwasserzonen von
Schadstoffbelastungen freihalten (§ 4 Abs. 2 LNatG MV).
Die Erfordernisse und Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung
der Qualität und zur Regeneration von Böden sind als ein Inhalt der
Landschaftsplanung in Text und Karte mit Begründung zusammenhängend für den
Planungsraum darzustellen (§ 11 Abs. 1 LNatG MV).
Eingriffe
in Natur und Landschaft im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes
(§ 14 Abs. 2 LNatG MV)sind u.a.:
· die Gewinnung von
Bodenschätzen, namentlich Kies, Sand, Ton, Torf, Kreide, Steinen oder anderen
selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze),
wenn die abzubauende Fläche größer als 300 Quadratmeter ist,
· Abgrabungen, Aufschüttungen,
Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen von mehr als zwei Metern Höhe oder Tiefe
oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern im Außenbereich,
· die Entwässerung oder
sonstige nachhaltige Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Brüchen, Söllen oder
sonstigen Feuchtgebieten und
· die Änderung der Nutzungsart
von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten.
LPlG MV Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesplanungsgesetz)
In der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, ber. S. 613)
Das Landesplanungsgesetz hat die Aufgabe, eine
übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen und
fortzuschreiben, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen,
ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der räumlichen Entwicklung des
Landes Rechnung trägt (§ 1 Abs. 1 LPlG MV).
Die Landwirtschaft ist als wichtiger Erwerbszweig zu
entwickeln und als Faktor zur Pflege der Kulturlandschaft zu erhalten. Für
land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sollen hierfür
möglichst erhalten und umweltverträglich bewirtschaftet werden. Bei einer
Änderung der Bodennutzung, insbesondere bei der Umgestaltung monostrukturierter
Flächen, sind vielfältige ökologisch verträgliche Nutzungen anzustreben
(§ 2 LPlG MV).
Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen
Grundlagen des Lebens sind zu sichern. Dies gilt insbesondere für die
Reinhaltung von Luft, Boden und Wasser sowie für die Erhaltung der Arten in
Fauna und Flora. Naturgüter sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen.
Bereits eingetretene Schäden sind, soweit möglich, zu beseitigen. Das gilt auch
für die Sanierung militärischer Altlasten (§ 2 LPlG MV).
Den Erfordernissen der Erkundung, Sicherung und
Gewinnung heimischer Rohstoffe ist unter Berücksichtigung des Umwelt- und
Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen. Abbau- und damit im Zusammenhang
stehende Ablagerungsflächen sind als Teil der Landschaft zu gestalten bzw.
einer ökologisch vertretbaren und die Landschaft so wenig wie möglich
beeinträchtigenden Zweckbestimmung zuzuführen (§ 2 LPlG MV).
Flächeninanspruchnahme und Bebauung sollen so
angeordnet werden, dass die Ursprünglichkeit und Identität der Landschaft an
der Küste und im Binnenland gewahrt bleibt und Beeinträchtigungen vermieden
oder beseitigt werden (§ 2 LPlG MV).
LWaG MV Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Vom 30. November 1992
(GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom
22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438)
Das Landeswassergesetz soll die Funktionsfähigkeit
des Wasserhaushaltes im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes sichern (§ 3
Abs. 1 LWaG MV). Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre
wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit ist zu erhalten, die Gewässergüte zu
verbessern und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen. Insbesondere der
Schutz des Grundwassers ist eng an einen auch vorsorgenden Bodenschutz
gekoppelt.
So soll z.B. die Grundwasserneubildung nicht durch
Versiegelung von Bodenflächen oder durch andere Beeinträchtigungen des
Versickerungsvermögens des Bodens (Verdichtung, etc.) behindert werden
(§ 3 Abs. 2 LWaG MV). Eine Verunreinigung des Grundwassers mit
Schadstoffen über den indirekten Eintragspfad Boden soll ebenfalls vermieden
werden.
Benutzungen, welche die Eigenschaften von Gewässern
nachteilig verändern können, wie das Verrieseln oder sonstiges Aufbringen von
Abwasser und anderen Stoffen aber auch die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche
Düngung, soweit durch sie dauernde oder mehr als nur unerhebliche schädliche
Änderungen entstehen, dürfen nicht bewilligt werden (§ 5 LWaG MV).
Hierdurch wird der Boden als Puffermedium zwischen Schadstoffquelle und
Grundwasser mit geschützt.
Das Aufkommen aus dem Entgelt für Wasserentnahmen ist
für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen,
zweckgebunden. Hierzu gehören auch Zuschüsse für die Sanierung von
Bodenverunreinigungen in Wasserschutzgebieten infolge von Altlasten, deren
Verursacher nicht feststeht (§ 18 LWaG MV).
In Wasserschutzgebieten (§ 19 LWaG MV) kann der
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder eine intensive Düngung zum Schutz des
Grundwassers verboten werden.
Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen nach
§ 19g Abs. 1-2 WHG in ein
Gewässer oder in den Boden, so hat derjenige, der die Anlage betreibt oder
unterhält, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres
Austreten verhindern und Auswirkungen mindern. Ausgetretene wassergefährdende
Stoffe hat er so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des
Gewässers nicht mehr zu besorgen ist (§ 20 Abs. 7 LWaG MV).
Das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser bedarf in
besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft auch dann der Erlaubnis,
wenn es zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke erfolgt (§ 32
Abs. 2 LWaG MV).
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von
Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des
Wassers geeignete Maßnahmen durchzuführen. Dazu gehören die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung und zweckmäßige Nutzung des Bodens sowie die Durchführung von
landbaulichen Maßnahmen zum Erosionsschutz (§ 80 Abs. 1 LWaG MV).
LWaldG MV Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz)
Vom 8. Februar 1993 (GVOBl.
M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom
22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438)
Ziel des Landeswaldgesetzes ist es, den Wald wegen
seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt,
insbesondere für die dauernde Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das
Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit
sowie die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten
und zu mehren (§ 1 LWaldG MV).
Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft hat der Waldbesitzer den Boden und die
Bodenfruchtbarkeit zu erhalten, den Bodenschutzmaßnahmen besondere
Aufmerksamkeit zu widmen, auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglichst
zu verzichten bzw. den biologischen Forstschutz weitgehend anzuwenden und bei
der Erschließung des Waldes Aspekte der Landschafts- und Bodenerhaltung zu
beachten (§ 12 Abs. 1 LWaldG MV).
Nach § 18 Abs. 1 LWaldG MV ist die Waldverwüstung, insbesondere
eine Zerstörung von Waldbeständen und Waldboden, verboten. Die Forstbehörden
sind verpflichtet, einer drohenden Waldverwüstung entgegenzuwirken und die dazu
notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen.
Wald kann auf Antrag oder von Amts wegen zu
Schutzwald gegen
Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von
Niederschlagswasser, Vernässung und Überflutung erklärt werden (§ 21 Abs. 2 LWaldG
MV).
StrWG MV Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Vom 13. Januar 1993 (GVOBl.
M-V S. 42), zuletzt geändert am 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647)
Der § 1 dieses Gesetzes regelt die
Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Fachgenehmigungsbehörden für die Gemeindestraßen und
sonstigen öffentlichen Straßen sind die Aufsichtsbehörden nach den §§ 54
und 55 StrWG MV. Weitergehende Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach
dem Landesnaturschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach
aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 10
Abs. 2 StrWG MV).
Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der
Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Dem Natur- und
Landschaftsschutz ist hierbei Rechnung zu tragen (§ 11 Abs. 1 StrWG
MV).
Die Reinigungspflichtigen haben die Fahrbahnen der
öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer
Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu
streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung erforderlich ist. Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind
berechtigt, durch Satzung einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage
gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen. Bei
diesen Maßnahmen ist den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu
tragen (§ 50 StrWG MV).
AbfBodSchZV MV Verordnung über die Zuständigkeit der Abfall- und Bodenschutzbehörden (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung)
Vom 12. Juli 1994 (GVOBl.
M-V S. 797), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1999 (GVOBl. M-V
S. 206)
Das
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist nach § 1 AbfBodSchZV MV
unter anderem zuständig für:
· die Festlegung der
Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 2
des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
· die Datenübermittlung nach
§ 19 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
· die Bestimmung und Erfassung
von Verdachtsflächen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
· die Festlegung von Gebieten
nach § 21 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, in denen flächenhaft
schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, im Einvernehmen
mit den Ämtern für Landwirtschaft, wenn landwirtschaftliche Nutzflächen in das
Gebiet einbezogen werden, sowie im Einvernehmen mit den unteren Forstbehörden
(Forstämter), wenn forstwirtschaftliche Flächen einbezogen werden und
· die Einrichtung und Führung
eines Bodeninformationssystems und Erfassung der dafür notwendigen Daten nach
§ 21 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
Nach § 2 AbfBodSchZV MV
sind die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sind für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
zuständig.
Die Landräte und die Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte sind für die Durchführung der Klärschlammverordnung und für die
Ermittlung und Erfassung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten, sowie
deren Überwachung zuständig (§ 3 AbfBodSchZV MV).
DüngemZustVO MV Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Düngemittelgesetz (Düngemittelzuständigkeitsverordnung)
Vom 23. Dezember 1996
(GVOBl. M-V 1997 S. 11)
Nach § 1 sind die Ämter für Landwirtschaft die
für die Überwachung der Anwendung von Düngemitteln zuständige Behörde.
Der LMS Landwirtschaftsberatung
Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH wird in § 2 die Überwachung
des Inverkehrbringen von Düngemitteln übertragen.
Sie ist nach § 3 ebenfalls zuständige Stelle für
die landwirtschaftliche Beratung im Sinne der Düngeverordnung.
FördAVO MV Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben
Vom 2. Februar 1993 (GVOBl.
M-V S. 117), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 1998 (GVOBl. M-V
S. 400)
Diese Verordnung regelt die Feldesabgabe, welche mit
der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken
entsteht, und die Förderabgabe, die mit der Gewinnung des Bodenschatzes fällig
wird.
§ 12 FördAV MV regelt die Errechnung des Marktwertes für
Bodenschätze.
NatKostV MV Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (Naturschutzkostenverordnung)
Vom 13. Juli 1992 (GVOBl.
M-V S. 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 1998 (GVOBl. M-V
S. 601)
Diese
Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen beim Vollzug der
Naturschutzgesetze. Z.B. für die:
· Entscheidungen nach § 1
Abs. 2 des LNatG MV bei Eingriffen in Natur und
Landschaft (z.B. bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Aufspülungen oder der
Entwässerung von Feuchtgebieten)
· Entscheidung über die
Zulassung der Abgrabung von Boden, von Aufschüttungen, von Auf- und
Abspülungen, von Schürfungen oder sonstigen Bodenveränderungen.
PflanzAbfLVO MV Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung)
Vom 18. Juni 2001 (GVOBl.
M-V S. 281)
Diese Verordnung regelt die
Verwertung pflanzlicher Abfälle, so z.B. das Einbringen in den Boden und die
Entsorgung auf anderen Grundstücken.
Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
Vom 4. September 1992
(GVOBl. M-V S. 564)
Diese Verordnung regelt die Eintragung von Bergwerkseigentum
in das Grundbuch.