Der Schutz des Bodens und seiner Funktionen wurde mit der Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung aus dem Jahr 1985 als umweltpolitisches Ziel definiert. Dreizehn Jahre später erfolgte mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz die rechtliche Würdigung des Schutzgutes Boden. Aufgrund der zentralen Position des Bodens im Naturhaushalt, durch seine vielfältigen Nutzungsformen und durch die Berührung des Bodens mit den verschiedensten Rechtsgebieten kann ein nachhaltiger Schutz des Bodens nur im fachübergreifenden Ansatz entwickelt und umgesetzt werden. Hierzu soll das Bodenschutzprogramm als umweltpolitisches Instrument entwickelt werden.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz verleiht dem Leitziel eines nachhaltigen Bodenschutzes, in dem der Boden in seiner Leistungsfähigkeit und als Fläche für Nutzungen aller Art zu erhalten oder wiederherzustellen ist, Gesetzescharakter. Die Bodenschutz- und Altlastenverordnung als untergesetzliches Regelwerk definiert nur für einen Teilbereich konkrete Handlungsziele. Für weite Bereiche erfolgt nur eine allgemeine Beschreibung der Ziele. Dies betrifft insbesondere den Vorsorgeaspekt und den physikalischen Bodenschutz. Das wachsende Verbraucherbewusstsein in der Gesellschaft sensibilisiert weitere Themen. Diesen Raum soll das Bodenschutzprogramm füllen.
Abbildung 1: Zielebenen des Bodenschutzes und ihre Verknüpfungen
![[Zielebenen und ihre Verknüpfungen]](./Kap_1_1_Zielsetzung-Dateien/image002.gif)
Quelle:
Rat
von Sachverständigen für Umweltfragen (1998)
Der Rat von
Sachverständigen für Umweltfragen beschreibt in seinem Umweltgutachten 1998
Zielebenen und ihre Verknüpfungen in umweltpolitischen Programmen (Abbildung 1). Die oberste Betrachtungsebene der Leitbilder und
Leitlinien eines nachhaltigen Bodenschutzes beinhaltet die allgemeinen Ziele
des Bodenschutzes. Übergreifend lassen sich diese Ziele wie folgt beschreiben:
·
mechanisch-physikalischen Belastungen des Bodens
durch Verdichtung und Erosion muss entgegengewirkt werden,
·
stoffliche Belastungen des Bodens durch Eintrag und
Deposition sind zu verhindern und
·
die Inanspruchnahme von Flächen und die
Bodenversieglung müssen reduziert werden.
Um dem Vorsorgecharakter eines nachhaltigen Bodenschutzes Rechnung zu tragen, stehen die Leitziele unter dem Grundsatz, dass keine Verschlechterung der natürlichen Bodenfunktionen auftreten darf. Dieser Grundsatz wird vom Wissenschaftlichen Beirat Bodenschutz beim BMU in seinem Gutachten „Wege zum vorsorgenden Bodenschutz“ beschrieben (Wissenschaftlicher Beirat Bodenschutz beim BMU 2000).
Diese allgemeinen Ziele und Grundsätze müssen durch das Bodenschutzprogramm entsprechend der dargestellten Zielpyramide durch Umweltqualitätsziele, Umwelthandlungsziele und Umweltstandards weiterentwickelt werden.
In der ersten Phase des Bodenschutzprogramms erfolgt die Erarbeitung eines Bodenzustandsberichtes. Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen empfiehlt im Umweltgutachten 1996 (Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 1996), die Erstellung eines Bodenzustandsberichtes anzustreben, der in Perioden von etwa fünf bis zehn Jahren eine bilanzierende Betrachtung im Hinblick auf die langfristige Erhaltung der Ressource Boden und auf die Bodenqualität ermöglicht. Dieser Bodenzustandsbericht bildet die Grundlage für das Bodenschutzprogramm.
Die zweite Phase des Bodenschutzprogramms beginnt mit der Auswertung des Bodenzustandsberichtes. Mit der Analyse des Berichtes erfolgen Aussagen zum vorhandenen Datenbestand über die Bodenzustandsbeschreibung und es werden Defizite der Datenerhebung ausgewiesen. Weiterhin erfolgt auf der Basis des Bodenzustandsberichtes eine Ausweisung von Bereichen, in denen Belastungen der natürlichen Bodenfunktionen zu besorgen sind und damit Maßnahmen zum Schutz und zur Vorsorge notwendig werden. Bestandteil dieser zweiten Phase sind die Themen „Bewertung der Bodenfunktionen“, „Ableitung von Umweltqualitätszielen“ und „Indikatoren und Bodenmonitoring“.
Mit dem Thema „Ableitung von Umweltqualitätszielen“ erhält das Bodenschutzprogramm eine umweltpolitische Dimension. Umweltqualitätsziele charakterisieren einen angestrebten Zustand der Umwelt. Sie verbinden einen naturwissenschaftlichen Kenntnisstand mit gesellschaftlichen Wertungen über Schutzgüter und Schutzniveaus.
Für jene Bereiche, für die Umweltqualitätsziele festgelegt werden, müssen Indikatoren ermittelt und ein System für ein Bodenmonitoring entwickelt und betrieben werden.
Hierzu soll vorwiegend auf vorhandene Messprogramme des Landes, insbesondere auf die Boden-Dauerbeobachtungsflächen und das Instrument der integrierten Umweltbeobachtung zurückgegriffen werden.
In der dritten Phase des Bodenschutzprogramms erfolgt die Entwicklung von Handlungsempfehlungen, mit denen die Nutzer des Bodens das angestrebte Umweltqualitätsziel erreichen sollen. Die Erarbeitung dieser Handlungsempfehlungen kann nur in unmittelbarer Zusammenarbeit mit den Nutzern des Bodens erfolgen.
Mit dem Bodenschutzprogramm werden die in Mecklenburg-Vorpommern laufenden Aktivitäten zum Schutz des Bodens systematisiert. Mit einem Bodenzustandsbericht wird ein Gesamtüberblick über den Zustand des Bodens und seiner natürlichen Funktionalität gegeben. Auf dieser Grundlage können Schwachstellen ermittelt und Schwerpunkte gesetzt werden. Über die Festlegung von Umweltqualitätszielen und die Erarbeitung von nutzungsorientierten Handlungsempfehlungen sollen die Grundlagen eines nachhaltigen Bodenschutzes in Mecklenburg-Vorpommern geschaffen werden.
Das Bodenschutzprogramm ist dabei als dynamisches Instrument zu betrachten. Da sowohl der Zustand der Böden als auch die Akzeptanz von Umweltqualitätszielen Veränderungen unterliegen, ist diese Dynamik notwendig.
In Schwerpunkten
des vorsorgenden Bodenschutzes erfolgten bzw. erfolgt bereits die Realisierung
der zweiten und dritten Phase des Programms. Beispiele dafür sind die
Entwicklung von Handlungsempfehlungen zur Erosionsproblematik und zu den
Bodenschadverdichtungen oder die Umsetzung des Moorschutzprogramms.