Schutzgebiete nach europäischem Recht:
Das Netz „Natura 2000“ besteht aus den Gebieten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (vom 2. April 1979, 79/409/EWG; ersetzt durch kodifizierte Fassung vom 30. November 2009, 2009/147/EG). Die Natura 2000-Gebiete werden nach EU-weit einheitlichen Standards ausgewählt und unter Schutz gestellt. FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete können sich räumlich überlagern. Die „Natura 2000“-Gebiete sollen zum Erhalt der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union beitragen, indem sie ein kohärentes Schutzgebietsnetz bilden.
FFH-Gebiete:
Für die Auswahl der FFH-Gebiete sind die naturschutzfachlichen Kriterien der FFH-Richtlinie ausschlaggebend, die in Artikel 4 sowie im Anhang III benannt und durch die Arten und Lebensraumtypen der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie bestimmt sind. Geeignete FFH-Gebiete sind alle Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen Lebensraumtyp oder eine Art der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen.
Bei den FFH-Gebieten vollzieht sich die Ausweisung in zwei Phasen. In einer ersten Phase erarbeiten die EU-Mitgliedstaaten die FFH-Gebietsvorschläge für das Netz „Natura 2000“ (proposed Sites of Community Importance - pSCI) und leiten diese, versehen mit ergänzenden Daten- und Kartenmaterialien, an die Europäische Kommission weiter. In Phase 2 werden die Gebiete auf europäischer Ebene hinsichtlich ihrer gemeinschaftlichen Bedeutung bewertet und eine Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB, engl: Sites of Community Importance - SCI) von der Europäischen Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erstellt (Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie). Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Gebiete nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen innerhalb von 6 Jahren als besondere Erhaltungsgebiete (BEG) endgültig unter Schutz zu stellen (engl.: Special Areas of Conservation - SAC).
Europäische Vogelschutzgebiete:
Die Vogelschutzgebiete gelten unmittelbar nach ihrer Meldung durch die Mitgliedstaaten an die EU-Kommission als besondere Schutzgebiete (Special Protection Areas - SPA) und gehören damit dem europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 an. Die Auswahl der Vogelschutzgebiete erfolgt für die besonders bedrohten Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Nach Artikel 4, Absatz 1 der Richtlinie sind die "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten zu erklären. Nach Artikel 4, Absatz 2 besteht zudem auch für alle nicht im Anhang I aufgeführten, regelmäßigen Zugvogelarten die Verpflichtung hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Schutzgebietskategorien nach europäischen Recht ("Natura 2000"-Gebiete):
| Schutz-gebiets-kategorie | Abkürzung | Rechts-grundlage Europarecht | Rechts-grundlage LNatG M-V | Ausweisung |
|
Gebiet von gemeinschaftlicher |
GGB | FFH-Richtlinie | § 28 | Vorschlag durch Mitgliedsstaat; Bestätigung durch Europäische Kommission; Unterschutzstellung durch Mitgliedsstaat |
| Europäisches Vogelschutz- gebiet |
SPA |
Vogelschutz-Richtlinie |
§ 28 | Benennung und Unterschutzstellung durch Mitgliedsstaat |
Nähere Informationen zu den "Natura 2000"-Gebieten (z. B. Detailkarten, Standarddatenbögen) können der "Natura 2000"-DVD entnommen werden.
Übersichtskarten und -listen sowie Statistiken finden Sie auf folgenden Seiten:
zu den Übersichtskarten der Schutzgebiete
zu den Schutzgebietslisten und -statistiken