Folgende Regelwerke und Arbeitshilfen sind - aufgeführt an Hand des Eingriffstyps - für Mecklenburg-Vorpommern aktuell gültig. Eingriff und zugehörige Kompensation sind immer nach demselben, jeweils zutreffenden Regelwerk zu bewerten.
Allgemeines Regelwerk
Die „Hinweise zur Eingriffsregelung“ sind für Mecklenburg-Vorpommern allgemeine und verbindliche Grundlage für die Bewertung von unvermeidbaren Eingriffen, die Ableitung des Kompensationsbedarfes sowie Grundsätze und Bemessung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Basis des Bewertungsverfahrens ist eine Werteinstufung von Biotopen und ihrer besonderen Funktionen für Natur und Landschaft. Die Hinweise definieren grundlegende Anforderungen an die Datenerhebung und –aufbereitung in den Genehmigungsunterlagen, stellen die allgemeinen Verfahrensabläufe dar, erläutern Begriffe und Konventionen sowie das Verhältnis der Eingriffsregelung zu anderen Rechtsinstrumenten des Natur- oder Umweltschutzes.
Ergänzung der "Hinweise zur Eingriffsregelung" für Kompensationsmaßnahmen im Wald:
Die 2. Anlage zum Erlass vom 19.10.2009 ist auf dieser Seite unter "Bau und Ausbau von Bundes- und Landesstraßen" verlinkt.
Errichtung vertikal strukturierte Bauten (Windkraftanlagen, Masten, etc.)
Vertikal strukturierte Bauten beeinträchtigen Natur und Landschaft kaum durch unmittelbare Biotopschädigung wegen ihrer Standfläche, sondern vorrangig durch ihre Wirkungen auf das Landschaftsbild. Daher wurde ein spezielles Regelwerk des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie erarbeitet, das für diese Eingriffstypen verbindlich ist.
Bau und Ausbau von Bundes- und Landesstraßen
Eingriffe im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau von Bundes- oder Landesstraßen sowie ihre Kompensation werden nach einem eigenen Bewertungsverfahren behandelt. Dieses wurde aufgrund der Vergleichbarkeit von Straßenbauvorhaben zwischen den Bundesländern mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde in M-V erforderlich.
Grundlage ist eine eigene Werteinstufung von Biotopen und Funktionen. Wegen der Bewertungsunterschiede zu den Hinweisen zur Eingriffsregelung ist die Anwendung des Leitfadens und seiner Ergänzungen auf die im Einführungserlass genannten Straßenbauvorhaben begrenzt.
Eingriffe in Alleen oder Baumreihen sowie geschützte Baumgruppen oder Einzelbäume
Sofern im Rahmen eines Eingriffs Alleen, Baumreihen, geschützte Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder geschädigt werden, ist – ausgehend von Art. 12 Abs. 2 der Landesverfassung – ein besonders enger Funktionsbezug zu beachten. Daher gilt für die Eingriffsbewertung und Kompensation