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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie

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Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Die rechtliche Umsetzung der Vorgaben der EU−Luftqualitätsrahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien erfolgte durch das 7. Änderungsgesetz zum Bundes−Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Neufassung der 22. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (22. BImSchV). In Bezug auf die Luftreinhalteplanung setzen § 47 BImSchG und die 22. BImSchV im bundesdeutschen Immissionsschutzrecht den rechtlichen Rahmen.

§ 47 BImSchG

Nach § 47 Abs. 1 BImSchG ist für ein Gebiet ein Luftreinhalteplan aufzustellen, wenn in diesem Gebiet Grenzwerte nach der 22. BImSchV zuzüglich der festgelegten Toleranzmargen überschritten werden. Die inhaltlichen Anforderungen an derartige Pläne sind in der Anlage 6 der 22. BImSchV geregelt. Luftreinhaltepläne sollen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luft von bestimmten Schadstoffen festlegen, sie sind also nicht auf eine kurzfristige Absenkung der Schadstoffbelastung auszulegen.

Nach § 47 Abs. 2 BImSchG ist für ein Gebiet, für das die Gefahr der Überschreitung von Grenzwerten besteht, ein Aktionsplan aufzustellen, der Maßnahmen enthält, die kurzfristig zu ergreifen und geeignet sind, Grenzwertüberschreitungen zu verhindern oder den Zeitraum der Überschreitung zu verkürzen. Solche kurzfristig zu ergreifenden Maßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung von Alarmschwellen in Betracht; bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund einer generell schlechten Luftqualität stellen Aktionspläne kein geeignetes Mittel dar, weil kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen keine dauerhafte Lösung des Problems darstellen.

Die zuständige Behörde kann nach § 47 Abs. 3 BImSchG einen Luftreinhalteplan aufstellen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte hindeuten.

Maßnahmen sollen sich gegen alle in Betracht kommenden Emittenten richten. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Maßnahmen, die den Straßenverkehr betreffen, sind nach § 47 Abs. 4 BImSchG mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden im Einvernehmen festzulegen.

Nach § 47 Abs. 5 BImSchG ist die Öffentlichkeit an der Aufstellung der Pläne zu beteiligen.

22. BImSchV

Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Vegetation vor schädlichen Luftverunreinigungen sind im bundesdeutschen Immissionsschutzrecht in der 22. BImSchV verankert. Diese Verordnung stellt die Umsetzung der ersten, zweiten sowie der vierten EU-Tochterrichtlinie zur EU-Rahmenrichtlinie zur Luftqualität (RL 96/62/EG) dar. In ihr wurden Immissionsgrenzwerte für Feinstaub, Stickstoffoxide, Schwefeldioxid, Blei, Kohlenmonoxid und Benzol sowie Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren festgelegt.

In Bezug auf die Luftreinhalteplanung sind die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) von besonderer Relevanz. Alle bislang in Deutschland fertiggestellten Luftreinhalte- oder Aktionspläne mussten aufgrund von Grenzwertüberschreitungen der Luftschadstoffe PM10 und/oder NO2 erarbeitet werden.

In den nachfolgenden Tabellen sind daher lediglich die Immissionsgrenzwerte dieser zwei Schadstoffe dargestellt. Eine Zusammenstellung der Beurteilungsmaßstäbe für sämtliche überwachungspflichtigen Luftschadstoffe ist auf Internetseite http://www.lung.mv-regierung.de/umwelt/luft/gesetz.htm zu finden.

Für Feinstaub gelten seit 2005 folgende Grenzwerte:

Mittelungszeitraum

Grenzwert

Schutzgut

Tagesmittelwert

50 µg/m³ dürfen nicht öfter als 35mal im Jahr überschritten werden

Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Jahresmittelwert

40 µg/m³

Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Für Stickstoffdioxid treten ab Januar 2010 neue Grenzwerte in Kraft, die in der folgenden Tabelle dargestellt sind. Um die Auslösung bestimmter Maßnahmen in dem Zeitraum bis zur vorgeschriebenen Erreichung des verbindlichen Grenzwertes zu ermöglichen, sieht die 22. BImSchV sogenannte "Toleranzmargen" für die einzelnen Schadstoffe vor. Die Toleranzmarge gilt ab Inkrafttreten der Richtlinie und wird jährlich linear reduziert. Zum Zeitpunkt, ab dem der jeweilige Grenzwert einzuhalten ist, entfällt die Toleranzmarge.

1) jährliche Reduzierung bis zum Grenzwert um 10 µg/m³
2) jährliche Reduzierung bis zum Grenzwert um 2 µg/m³

Mittelungszeitraum

Grenzwert, der ab dem Jahr 2010 einzuhalten ist

Grenzwert +Toleranzmarge  
im Jahr 2006

Schutzgut

1-Stundenmittelwert

200 µg/m³ dürfen nicht öfter als 18 mal im Jahr überschritten werden

240 µg/m³ dürfen nicht öfter als 18 mal im Jahr überschritten werden 1)

Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Jahresmittelwert

40 µg/m³

48 µg/m³ 2)

Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Werden für einen Luftschadstoff die Grenzwerte einschließlich der Toleranzmargen überschritten, ist ein Luftreinhalteplan zu erstellen. Gemäß § 13 22. BImSchV ist dieser Plan spätestens 22 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung auftrat, bei dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle einzureichen.

Werden bereits verbindlich gewordene Grenzwerte, wie beispielsweise für Feinstaub, überschritten oder besteht die Gefahr einer Überschreitung, hat die zuständige Behörde einen Aktionsplan aufzustellen.

Zuständigkeiten

In Mecklenburg-Vorpommern obliegt diese Aufgabe gemäß Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZustVO M-V) vom 4. Juli 2007 dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.


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