Hinweise für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und vergleichbarer Abfälle nach Ablauf der Übergangsvorschrift nach § 6 Abs. 2 der Ablagerungsverordnung – AbfAblV in Mecklenburg-Vorpommern
Mit dem Ablauf der Übergangsvorschrift nach § 6 Abs. 2 der Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV dürfen organisch belastete unbehandelte Abfälle ab dem 1. Juni 2005 nicht mehr auf einer Deponie abgelagert werden. Eine Vorbehandlung (Verbrennung oder mechanisch-biologische Behandlung) ist für diese Abfälle zwingend notwendig. Betroffen sind alle Abfälle, die einen Glühverlust von mehr als 5 Masseprozent aufweisen und bislang auf einer Deponie der Deponieklasse II abgelagert wurden.
Darunter fallen unter anderem Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes wie
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Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln), |
| - | 180109 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen, |
| - | 200301 | gemischte Siedlungsabfälle. |
Die nachfolgenden Hinweise des Umweltministeriums geben Auskunft zur Verfahrensweise bei der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitsdienst in Mecklenburg-Vorpommern nach dem 01.06.2005, insbesondere zur Vorbehandlung in Verbindung mit der mechanisch-biologischen Behandlung.